TY - JOUR A1 - Köstermeyer, Heiko T1 - Das europäische Schutzgebietssystem NATURA 2000 T2 - Veröffentlichungen des Naturkundlichen Vereins Egge-Weser N2 - Naturschutz wurde in der Vergangenheit sowohl in Deutschland als auch in der europäischen Gemeinschaft zumeist regional betrieben (PLACHTER 1991). Die Auswahl und rechtliche Sicherung von Naturschutzgebieten war über lange Zeiträume stark vom persönlichen Engagement der Menschen vor Ort abhängig und richtete sich im Zweifelsfall eher nach Verwaltungsgrenzen als nach den naturräumlichen Voraussetzungen. Entsprechend „unsystematisch“ waren die Ergebnisse. Erste Besserungen brachte das in den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts verabschiedete – und seitdem mehrfach an die aktuellen Gegebenheiten angepasste – Bundesnaturschutzgesetz, das dem Naturschutz in Deutschland einen einheitlichen Rahmen gab. Gleichzeitig wuchs im Naturschutz die Erkenntnis, dass ein wirkungsvoller Schutz der Natur und der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten auf einzelnen, kleinen und eher regional begrenzten Flächen nicht möglich ist (vgl. HORLITZ 1994 oder PLACHTER 1991). Die ersten Ansätze für länderübergreifende Schutzsysteme wurzeln im Zugvogelschutz, bei dem sehr deutlich wurde, dass die Verantwortung für den Erhalt einzelner Arten nicht nur den Ländern in den Brutgebieten obliegt, sondern dass eben auch die Staaten, die von den Zugrouten tangiert werden oder in denen die Überwinterungsgebiete liegen, für den Schutz verantwortlich zeichnen. Als Konsequenz hieraus wurde 1971 in der iranischen Stadt Ramsar eine Konvention verabschiedet, die sich als Ziel setzte, weltweit Feuchtgebiete und insbesondere die an diese Gebiete gebundenen Vogelarten zu schützen. Die Umsetzung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte im Jahr 1976. In Folge der Ramsar-Konvention kam es zu einer ganzen Reihe weiterer länderübergreifender Vereinbarungen (z.B. Bonner Konvention über den Schutz wandernder Tierarten 1979 – Übersicht unter www.bfn.de), die überwiegend dem Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten dienen sollen. Für die Europäische Union wurde dieser Gedanke erstmals 1979 mit der Verabschiedung der EU-Vogelschutzrichtlinie umgesetzt. Den Mitgliedsstaaten wurden dabei weit über die Verpflichtungen aus den bisherigen internationalen Konventionen hinausreichende einheitliche und verbindliche Vorgaben zum Erhalt seltener Vogelarten gemacht. Ein wesentlicher Fortschritt war die Schaffung einheitlicher und gerichtlich einklagbarer Normen. Mit der EU-Vogelschutzrichtlinie wurde ein erster und wesentlicher Baustein zur Schaffung des europäischen Naturnetzwerkes „Natura 2000“ geschaffen. Vogelschutzrichtlinie und FFH-Richtlinie stehen bis heute „gleichberechtigt“ nebeneinander. Eine Integration der Vogelschutzrichtlinie in die FFH-Richtlinie erfolgte bisher nicht. So bilden beide Richtlinien das Herzstück von „Natura 2000“. Y1 - 2002 UR - http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/29692 UR - https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hebis:30:3-296923 N1 - Das Layout der elektronischen Fassung dieses Beitrages weicht vom Layout der ursprünglich gedruckt erschienenen Fassung ab. Die Angaben zur Paginierung beziehen sich auf die ursprünglich gedruckt erschienene Fassung. VL - 15 SP - 5 EP - 8 PB - Naturkundlicher Verein Egge - Weser CY - Borgentreich ER -