Produktinterventionen nach MiFID II : Eingriffsvoraussetzungen und Auswirkungen auf die Pflichten des Vorstands von Wertpapierdienstleistungsunternehmen

  • Fazit 1. Aufgrund der Regelungen über Produktinterventionen nach Artt. 31, 32 MiFIR-E könnte den mitgliedstaatlichen Behörden und – subsidiär – ESMA künftig ein scharfes Schwert zur Abwehr von Gefahren für den Anlegerschutz, die Finanzmärkte und die Finanzstabilität im Rahmen der Wertpapieraufsicht zur Verfügung stehen. Da die Eingriffsvoraussetzungen vage formuliert und noch durch delegierte Rechtsakte der Kommission zu konkretisieren sind, lässt sich die künftige Bedeutung dieser Aufsichtsbefugnisse zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend einschätzen. Insbesondere ist unklar, welche Anforderungen an eine zu Eingriffen berechtigende Gefahr für den Anlegerschutz zu stellen sind. 2. Der Vorstand eines als Aktiengesellschaft verfassten Wertpapierdienstleistungsunternehmens muss seine Entscheidungen künftig auch daran ausrichten, dass weder die von der Gesellschaft entwickelten und vertriebenen Finanzinstrumente noch ihre Finanztätigkeiten oder Finanzpraktiken eine Gefahr für den Anlegerschutz, die Integrität und das Funktionieren der Finanzmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems darstellen, die Anlass für eine Intervention sein könnte. 3. Ist die Gesellschaft Adressat eines auf der Grundlage von Artt. 31, 32 MiFIR-E erlassenen Verbots oder einer Beschränkung, muss der Vorstand die Entscheidung über das Einlegen von Rechtsmitteln nach den allgemeinen aktienrechtlichen Grundsätzen an der Förderlichkeit für das Unternehmensinteresse ausrichten. 4. Schließlich wird sich künftig die Frage nach der Haftung der Gesellschaft gegenüber den Anlegern stellen, wenn Finanzinstrumente entgegen einem im Interesse des Anlegerschutzes ergangenen Verbot vertrieben werden. Sofern der Gesetzgeber keine abweichende Entscheidung trifft, ist anzunehmen, dass die abgeschlossenen Verträge nicht nach § 134 BGB nichtig, sondern allenfalls anfechtbar sind. Darüber hinaus können vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche der Anleger bestehen.

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Metadaten
Author:Andreas CahnGND, Henny Müchler
URN:urn:nbn:de:hebis:30:3-286363
URL:http://www.ilf-frankfurt.de/uploads/media/ILF_WP_134.pdf
Parent Title (German):Working paper series / Johann-Wolfgang-Goethe-Universität, Institute for Law and Finance ; 134
Series (Serial Number):Working paper / Johann-Wolfgang-Goethe-Universität, Institut for Law and Finance (134)
Publisher:Inst. for Law and Finance
Place of publication:Frankfurt am Main
Document Type:Working Paper
Language:German
Year of Completion:2012
Year of first Publication:2012
Publishing Institution:Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg
Release Date:2013/02/04
Page Number:27
Note:
Stand: 12/2012
HeBIS-PPN:326869980
Institutes:Wissenschaftliche Zentren und koordinierte Programme / Institute for Law and Finance (ILF)
Dewey Decimal Classification:3 Sozialwissenschaften / 33 Wirtschaft / 330 Wirtschaft
3 Sozialwissenschaften / 34 Recht / 340 Recht
Sammlungen:Universitätspublikationen
Licence (German):License LogoDeutsches Urheberrecht