Die Kategorie "Geschützter Landschaftsbestandteil" als Instrument des Flächenschutzes
- Mit dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das ab 01.07.1990 in den neuen Bundesländern in Kraft trat, erhielten die Unteren Naturschutzbehörden in Sachsen-Anhalt und den anderen neuen Bundesländern durch die Anwendung der Kategorie "Geschützter Landschaftsbestandteil" (GLB) eine weitere Möglichkeit zur Ausweisung von Schutzgebieten. Seit Inkrafttreten des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) gilt auch dafür das Landesrecht. Nach § 23 NatSchG LSA können "(1) Teile von Natur und Landschaft, die nicht die Voraussetzung des § 22 erfüllen, aber
1. zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes,
3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4. zum Schutz
erforderlich sind, als geschützte Landschaftsbestandteile unter besonderen Schutz gestellt werden."