Ein ESM Programm ist nicht zu rechtfertigen

  • In Absatz 3 des Artikel 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) wurde für die Verwendung von ESM Geldern festgelegt, dass diese nur dann zur Gewährung von Finanzhilfen verwendet werden dürfen, wenn „... dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren." Im vorliegenden Artikel argumentiert Alfons Weichenrieder, dass die nach dem griechischen Referendum entstandene Situation, die Stabilität des “Euro-Währungsgebiets insgesamt" nicht bedroht, so dass die Vergabe von neuen Krediten, zumal diese voraussichtlich unter weichen und im Zweifel nicht durchsetzbaren Auflagen vergeben würden, ein offensichtlicher Verstoß gegen die Grundlagen des ESM wäre.

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Metadaten
Author:Alfons J. WeichenriederORCiDGND
URN:urn:nbn:de:hebis:30:3-365942
URL:http://safe-frankfurt.de/de/policy-center/publikationen/detailsview/publicationname/-1d515e6a32.html
Parent Title (English):SAFE policy letter series ; 44
Series (Serial Number):SAFE policy letter (44)
Publisher:SAFE
Place of publication:Frankfurt am Main
Document Type:Working Paper
Language:German
Date of Publication (online):2015/07/09
Date of first Publication:2015/07/09
Publishing Institution:Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg
Release Date:2015/07/27
Tag:ESM; Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV); Währungsunion
Page Number:4
Last Page:2
HeBIS-PPN:362914885
Institutes:Wirtschaftswissenschaften / Wirtschaftswissenschaften
Wissenschaftliche Zentren und koordinierte Programme / House of Finance (HoF)
Wissenschaftliche Zentren und koordinierte Programme / Center for Financial Studies (CFS)
Wissenschaftliche Zentren und koordinierte Programme / Sustainable Architecture for Finance in Europe (SAFE)
Dewey Decimal Classification:3 Sozialwissenschaften / 33 Wirtschaft / 330 Wirtschaft
Sammlungen:Universitätspublikationen
Licence (German):License LogoDeutsches Urheberrecht