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Sprache, die für uns dichtet und denkt : [Rezension zu: Florian Meinel, Der Jurist in der industriellen Gesellschaft. Ernst Forsthoff und seine Zeit, Berlin: Akademie Verlag 2011, 557 S., ISBN 978-3-05-005101-7]

  • Mit Schillers Wort von Sprache, die selbst dichtet und denkt, rekurrierte Ernst Forsthoff zeitweise auf einen unverfügbaren Eigenwert der Rechtssprache jenseits positivistischer Legalitätsmanöver, auswechselbarer Naturrechtsideologien, aber auch eines mehr oder weniger beliebigen, bestimmte Gegebenheiten akzentuierenden oder idealisierenden konkreten Ordnungsdenkens. Gegenüber solcher Funktionalisierung und – nahe Heidegger’schem Jargon – "technischer Zurichtung" bei ständiger "Veränderung der Wertskala der Zwecke" wollte Forsthoff die Wissenschaft der "Belehrung durch die Sprache selbst überlassen". Er plädierte für eine "Wiederherstellung der juristischen Hermeneutik als Disziplin von eigener logischer Struktur", stark angelehnt an Savigny und, wie Florian Meinel betont, "seiner Zeit um zwanzig Jahre voraus" (262). Angesichts der Missbrauchsanfälligkeit der selbst ideologischen Vorstellung einer wahren Sprache kann man mit dem Brieffreund Fritz von Hippel eine weitere Steigerung der Sprachverwirrung monieren und Forsthoffs Appell an die hermeneutische Tugend mit Meinel als "juristische Durchhalteparole im Weltbürgerkrieg der Ideologien" auffassen (263f.). Tiefschichtiger interpretiert Meinel sodann aber die von Forsthoff gesuchte Anlehnung an die Sprachphilosophie von Hamann und Herder im Sinne einer theologischen Rechtsbegründung, die die göttlich gestiftete und nicht menschlich gemachte Sprache wie Ordnung dem instrumentalistischen Zugriff des Exegeten entrücken soll (264). Übrigens hat Forsthoff dieses rechtstheologische Moment in seiner unveröffentlichten rechtsphilosophischen und ebenfalls an Savigny orientierten Studie "Die Institutionen als Rechtsbegriff" (1944/47) fortgeschrieben, bezugnehmend jetzt vornehmlich auf vorgeordnete organische Ordnungszusammenhänge, wie sie auch schon in "Recht und Sprache" aufgeschienen waren. Jede Institution sollte neben einem sachlichen ein personelles Element in Form eines bestimmten Menschenbildes aufweisen, das der evangelische Pfarrerssohn nach der Lehre Martin Luthers durch Fehlsamkeit und Erlösungsbedürftigkeit bestimmte und von da aus die Einordnung individueller Willensautonomie in Strukturen objektiver, überindividueller, gleichwohl geschichtlich wandelbarer Bindungen anthropologisch rechtfertigte (291). Den alles ins Provisorische und Diskutable schiebenden "modernen Massendemokratien", einschließlich der auf "Herrenkult" aufbauenden "massendemokratischen Diktaturstaaten", schrieb Forsthoff eine geradezu antiinstitutionelle Verschleißkraft zu (292f.). Dass auch dieser Versuch, dem juristischen Denken einen neutralen, ideologiefreien Raum zu vindizieren, nicht gelingen konnte, weil sich hinter dem institutionellen Rechtsdenken ebenfalls ein eigenes geschichtliches Legitimitätskonzept versteckte (298), leuchtet theoretisch ein und unterstreicht den Standort im Zeitalter der Ideologien. ...

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Verfasserangaben:Walter Pauly
URN:urn:nbn:de:hebis:30:3-526609
DOI:https://doi.org/10.12946/rg20/451-453
ISSN:2195-9617
ISSN:1619-4993
Titel des übergeordneten Werkes (Mehrsprachig):Rechtsgeschichte = Legal History
Verlag:Max-Planck-Inst. für Europäische Rechtsgeschichte
Verlagsort:Frankfurt, M.
Sonstige beteiligte Person(en):Thomas Duve
Dokumentart:Rezension
Sprache:Deutsch
Jahr der Fertigstellung:2012
Jahr der Erstveröffentlichung:2012
Veröffentlichende Institution:Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg
Datum der Freischaltung:08.01.2020
Jahrgang:20
Seitenzahl:4
Erste Seite:451
Letzte Seite:453
Bemerkung:
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HeBIS-PPN:458130478
Institute:Rechtswissenschaft / Rechtswissenschaft
DDC-Klassifikation:3 Sozialwissenschaften / 34 Recht / 340 Recht
Sammlungen:Universitätspublikationen
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