Die Rechtsform deutscher Wertpapierbörsen : Anmerkungen zur Reformdiskussion
- Das deutsche Börsensystem ist durch das Auseinanderfallen von Börsenträger und Börse gekennzeichnet. Die im BörsG nur beiläufig erwähnten Börsenträger - dies sind entweder rechtsfähige Vereine oder Kapitalgesellschaften - stellen die materiellen und personellen Ressourcen für den Handel an der Börse zur Verfügung. Sie sind Partner der mit den Börsenbediensteten abgeschlossenen Anstellungsverträge und aller anderen Schuldverhältnisse, die sich auf den Betrieb der Börse beziehen. Die Börse selbst, also die eigentliche Marktveranstaltung, an der der Handel mit Wertpapieren stattfindet, wird von der heute ganz vorherrschenden Auffassung als unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts eingestuft. In ihre inneren Angelegenheiten, die durch die Börsenorgane wahrgenommen werden, darf der Börsenträger nicht eingreifen.
Verfasserangaben: | Ulrich Segna |
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URN: | urn:nbn:de:hebis:30-7814 |
URL: | http://www.jura.uni-frankfurt.de/42780841/arbeitspapiere |
Titel des übergeordneten Werkes (Deutsch): | Institut für Bankrecht (Frankfurt, Main): Arbeitspapiere ; Nr. 75 |
Titel des übergeordneten Werkes (Englisch): | Institut für Handels- und Wirtschaftsrecht (Osnabrück): Arbeitspapiere ; Nr. 75 |
Schriftenreihe (Bandnummer): | Arbeitspapiere / Johann-Wolfgang-Goethe-Universität, Institut für Bankrecht (75) |
Verlag: | Institut für Handels- und Wirtschaftsrecht |
Verlagsort: | Osnabrück |
Dokumentart: | Arbeitspapier |
Sprache: | Deutsch |
Jahr der Fertigstellung: | 1999 |
Jahr der Erstveröffentlichung: | 1999 |
Veröffentlichende Institution: | Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg |
Datum der Freischaltung: | 11.04.2005 |
Seitenzahl: | 35 |
Bemerkung: | publ. in: Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 1999 S. 144 ff. |
HeBIS-PPN: | 197986145 |
Institute: | Rechtswissenschaft / Rechtswissenschaft |
DDC-Klassifikation: | 3 Sozialwissenschaften / 33 Wirtschaft / 330 Wirtschaft |
3 Sozialwissenschaften / 34 Recht / 340 Recht | |
Lizenz (Deutsch): | Deutsches Urheberrecht |