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    <title>OPUS 4 Latest Documents RSS Feed</title>
    <description>Latest documents</description>
    <link>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/index/index/</link>
    <pubDate>Mon, 14 Feb 2011 10:55:36 +0100</pubDate>
    <lastBuildDate>Mon, 14 Feb 2011 10:55:36 +0100</lastBuildDate>
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      <title>Eigenkapital: Begriff, Aufgaben, Sicherung</title>
      <link>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/20884</link>
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      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
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      <pubDate>Mon, 14 Feb 2011 10:55:36 +0100</pubDate>
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      <title>Low Balling, Creeping in und deutsches Übernahmerecht</title>
      <link>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/20383</link>
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      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
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      <pubDate>Wed, 01 Dec 2010 09:35:18 +0100</pubDate>
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      <title>Rechtsfragen der Bewertung bei Verschmelzung börsennotierter Gesellschaften</title>
      <link>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/6636</link>
      <description>A. Einleitung B. Börsenbewertung und Ertragswertverfahren bei der Verschmelzung börsennotierter Gesellschaften I. Grundsatz: Normadäquate (anlaßadäquate) Unternehmensbewertung II. Ausgleich und zu kompensierende Nachteile für die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft 1. Fungibilitätsverlust 2. Grundlagenänderung; Kursabschlag wegen negativer Synergien 3. Quotenminderung 4. Unter- und Überbewertung; Vermögensverwässerung III. Kein genereller Vorrang der Börsenbewertung bei Ermittlung des Umtauschverhältnisses 1. Auslegung 2. Generelle Einwände gegen die Ertragswertmethode 3. Eignung von Börsenkursen für die Unternehmensbewertung IV. Zusammenfassung C. Wahl der Bewertungsmethode bei der Verschmelzung voneinander unabhängiger Gesellschaften I. Allgemeines II. Die Bedeutung der Rechtsprechung des BVerfG 1. Die Entscheidungen in den Fällen DAT/Altana und Moto Meter AG 2. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte 3. Die Auffassungen in der Literatur 4. Stellungnahme III. Pflichten des Vorstands bei der Wahl der Bewertungsmethode 1. Pflicht zur Vereinbarung eines „angemessenen“ Umtauschverhältnisses 2. Gewährleistungen der „Angemessenheit“ 3. Die Pflicht zur Wahl einer geeigneten Bewertungsmethode 4. Die Anwendung der ausgewählten Bewertungsmethode 5. Behandlung von Divergenzen zwischen Ertragswert- und Börsenwertrelation 6. Anhang: Börsenkurse als Grundlage der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO im Spruchverfahren IV. Zusammenfassung D. Bewertungsmethoden und gerichtliche Kontrolle bei konzerninternen Verschmelzungen I. Allgemeines II. Die Bedeutung der Rechtsprechung des BVerfG 1. Der Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur 2. Keine Bindung der Fachgerichte gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG 3. Möglichkeit differenzierender, verfassungskonformer Auslegung der §§ 4 ff UmwG? 4. Sachgründe für die Übertragung der Börsenkursrechtsprechung des BVerfG auf upstream mergers 5. Einwände und Stellungnahme 6. Meistbegünstigungsgrundsatz zugunsten der Aktionäre der übertragenden Gesellschaft? 7. Die Bedeutung des Börsenwerts als Untergrenze III. Zusammenfassung</description>
      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/6636</guid>
      <pubDate>Thu, 25 Jun 2009 16:31:42 +0200</pubDate>
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      <title>Entwurf einer Regelung zur Mitbestimmungsvereinbarung sowie zur Größe des mitbestimmten Aufsichtsrats</title>
      <link>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/6635</link>
      <description>Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) gestattet es bekanntlich, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Wege einer Vereinbarungslösung zu regeln und die Größe des Aufsichtsrats zu reduzieren. Zahlreiche deutsche Unternehmen haben aus diesem Grund die Rechtsform der AG verlassen und diejenige der SE gewählt. Um dieser „Flucht aus der AG” zu begegnen, hat der aus sieben unabhängigen Hochschullehrern bestehende Arbeitskreis „Unternehmerische Mitbestimmung” einen Gesetzesvorschlag entwickelt, der eine Verhandlungslösung auch für die AG und die GmbH zulässt und eine arbeitsfähige Aufsichtsratsgröße vorsieht. Der im Folgenden abgedruckte Vorschlag ist in ZIP/Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2009, S. 885 ff veröffentlicht.</description>
      <author>Gregor Bachmann; Theodor Baums; Mathias Habersack; Martin Henssler; Marcus Lutter; Hartmut Oetker; Peter Ulmer</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/6635</guid>
      <pubDate>Thu, 25 Jun 2009 16:18:17 +0200</pubDate>
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      <title>Der Eintragungsstopp bei Namensaktien</title>
      <link>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/6419</link>
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      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/6419</guid>
      <pubDate>Thu, 30 Apr 2009 14:23:01 +0200</pubDate>
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      <title>Anschleichen an Übernahmeziele mittels Cash Settled Equity Derivaten : ein Regelungsvorschlag</title>
      <link>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/6239</link>
      <description>Noch ist das Risikobegrenzungsgesetz, das unter anderem neue Meldepflichten in das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) einführt, nicht vollständig in Kraft getreten. Gleichwohl wird bereits angesichts aktueller Entwicklungen auf dem internationalen und deutschen Übernahmemarkt in Artikeln der Fachpresse und im kapitalmarktrechtlichen Schrifttum die erneute Überarbeitung des wertpapierhandels- und wertpapierübernahmerechtlichen Meldesystems gefordert. Diese Forderung ist berechtigt. Denn im Risikobegrenzungsgesetz, dem zeitlich letzten Versuch des Gesetzgebers, die Transparenz des Wertpapierhandels zu erhöhen, konnte die Chance nicht genutzt werden, das wertpapierhandelsrechtliche Meldesystem an eine neuere Praxis auf den Finanzmärkten anzupassen.</description>
      <author>Theodor Baums; Maike Sauter</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/6239</guid>
      <pubDate>Tue, 10 Mar 2009 15:47:12 +0100</pubDate>
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      <title>Die gerichtliche Kontrolle von Beschlüssen der Gläubigerversammlung nach dem Referentenentwuf eines neuen Schuldverschreibungsgesetzes</title>
      <link>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/5819</link>
      <description>In meinem Vortrag habe ich mich mit den eher technischen Bestimmungen des Referentenentwurfs des Schuldverschreibungsgesetzes zu den Anforderungen an die Beschlüsse der Gläubigerversammlung und vor allem mit ihrer gerichtlichen Kontrolle zu befassen. Diese technischen Fragen lassen sich freilich nicht ganz von den Fragen trennen, die Gegenstand der Referate zu den Befugnissen der Gläubigerversammlung und zu den Anleihebedingungen sind. Ich werde mir also gewisse Grenzüberschreitungen insbesondere auf die Gebiete der zu diesen Themen speziell vorgesehenen Referate zuschulden kommen lassen und bitte hierfür schon jetzt um Nachsicht. Mit Anmerkungen versehene Fassung eines Vortrags auf dem Seminar des Deutschen Aktieninstituts „Die Novellierung des Schuldverschreibungsrechts“ am 16. 9. 2008. Die Vortragsform ist beibehalten.</description>
      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/5819</guid>
      <pubDate>Wed, 24 Sep 2008 09:06:36 +0200</pubDate>
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      <title>Zur monistischen Verfassung der deutschen Aktiengesellschaft : Überlegungen de lege ferenda</title>
      <link>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/5751</link>
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      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/5751</guid>
      <pubDate>Fri, 08 Aug 2008 09:53:42 +0200</pubDate>
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      <title>Rücklagenbildung und Gewinnausschüttung im Aktienrecht</title>
      <link>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/5750</link>
      <description>Im Normalfall, in dem Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluß feststellen (vgl. § 172 AktG), können sie einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in „andere Gewinnrücklagen“1 einstellen (§ 58 Abs. 2 S. 1 AktG). Die Satzung kann Vorstand und Aufsichtsrat zur Einstellung eines größeren oder kleineren Teils des Jahresüberschusses ermächtigen; allerdings darf die Verwaltung aufgrund einer solchen Satzungsbestimmung keine Beträge in andere Gewinnrücklagen einstellen, wenn die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals übersteigen oder soweit sie nach der Einstellung die Hälfte übersteigen würden (§ 58 Abs. 2 S. 2, 3 AktG). Nach § 58 Abs. 3 AktG kann die Hauptversammlung sodann in ihrem Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns (vgl. § 174 AktG) weitere Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Im Folgenden werden nach einer Sichtung wirtschaftswissenschaftlicher Erwägungen zu Thesaurierung und Ausschüttung (unten II.) die Pflichten und die Kontrolle der Entscheidungen über die Gewinnverwendung von Vorstand und Aufsichtsrat einerseits (unten III.) und der Hauptversammlung andererseits (unten IV.) erörtert. V. faßt die Ergebnisse zusammen. Die besonderen Rechtsfragen, die sich bei Rücklagenbildung in abhängigen Gesellschaften ergeben, werden nicht behandelt.</description>
      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/5750</guid>
      <pubDate>Fri, 08 Aug 2008 09:51:29 +0200</pubDate>
    </item>
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      <title>"Lois modèles" européennes en droit des sociétés</title>
      <link>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/146</link>
      <description>Sur initiative du Professeur Paul Krüger Andersen, Danemark, et de l’auteur du présent article1, les 27 et 28 septembre 2007 a eu lieu au Danemark la première réunion d’une commission qui s’est fixé comme objectif la conception d’un European Model Company Law Act (EMCLA). Le projet sera décrit dans ce qui suit. Il ne vise ni l’harmonisation impérative des droits des sociétés nationaux ni la création d’une forme supplémentaire de société européenne. Le but est d’élaborer des normes modèles pour les sociétés de capitaux, dans un premier temps pour la société anonyme, qui pourraient être reprises tout ou en partie par les législateurs nationaux. Le projet doit donc être conçu comme une alternative ou un complément aux instruments existants d’harmonisation légale au niveau communautaire (II.). Il convient par la suite de décrire l’expérience américaine avec de telles « lois modèles » en matière de droit des sociétés (III.). Enfin une ébauche des problèmes spécifiques auxquels se heurtera le EMCLA sera faite tandis que seront exposés la composition et le plan de travail de la commission (IV.).</description>
      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/146</guid>
      <pubDate>Thu, 27 Mar 2008 11:25:39 +0100</pubDate>
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      <title>The European Model Company Law Act project</title>
      <link>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/145</link>
      <description>On 27 and 28 September 2007, a commission formed on the initiative of the authors held its first meeting in Aarhus, Denmark to deliberate on its goal of drafting a "European Model Company Law Act" (EMCLA). This project, outlined in the following pages, aims neither to force a mandatory harmonization of national company law nor to create a further, European corporate form. The goal is rather to draft model rules for a corporation that national legislatures would be free to adopt in whole or in part. Thus, the project is thought as an alternative and supplement to the existing EU instruments for the convergence of company law. The present EU instruments, their prerequisites and limits will be discussed in more detail in Part II, below. Part III will examine the US experience with such "model acts" in the area of company law. Part IV will then conclude by discussing several topics concerning the content of an EMCLA, introducing the members of the EMCLA Working Group, and explaining the Group's preliminary working plan.</description>
      <author>Theodor Baums; Paul Krüger Andersen</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/145</guid>
      <pubDate>Thu, 27 Mar 2008 11:22:01 +0100</pubDate>
    </item>
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      <title>Europäische Modellgesetze im Gesellschaftsrecht</title>
      <link>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/142</link>
      <description>Am 27. und 28. September des vergangenen Jahres hat auf Initiative von Prof. Paul Krüger Andersen, Dänemark,1 und des Verfassers in Aarhus/Dänemark das erste Treffen der Arbeitsgruppe stattgefunden, die sich zum Ziel gesetzt hat, einen „European Model Company Law Act“ (EMCLA) zu entwickeln. Dieses Projekt soll im Folgenden vorgestellt werden. Es zielt weder auf eine zwingende Harmonisierung der nationalen Gesellschaftsrechte noch auf die Schaffung einer weiteren europäischen Gesellschaftsform ab. Ziel ist vielmehr, Modellregeln für eine Kapitalgesellschaft, zunächst die Aktiengesellschaft, zu entwerfen, die von den nationalen Gesetzgebern ganz oder zum Teil übernommen werden können. Damit tritt das Vorhaben als Alternative und Ergänzung neben die vorhandenen Instrumente der Gesellschaftsrechtsangleichung in der Europäischen Union. Darauf ist im Folgenden zunächst einzugehen (II.). Ein weiterer Abschnitt weist auf die US-amerikanischen Erfahrungen mit solchen einheitlichen „Modellgesetzen“ im Bereich des Gesellschaftsrechts hin (III.). Der letzte Teil spricht dann ausgewählte Einzelprobleme an, die sich bei der Entwicklung eines EMCLA ergeben, stellt die Arbeitsgruppe vor und erläutert ihren vorläufigen Arbeitsplan (IV.).</description>
      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/142</guid>
      <pubDate>Thu, 27 Mar 2008 11:15:00 +0100</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title>Weitere Reform des Rechts der Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen</title>
      <link>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/405</link>
      <description>I. Einführung Der Gesetzgeber hat mit dem am 1. 11. 2005 in Kraft getretenen „Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)“ eine Reform der Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen im Aktienrecht eingeleitet. Diese Reform verfolgt im Wesentlichen folgende Ziele: Erstens, die beklagten Gesellschaften sollen leichter und schneller als bisher die Eintragung angefochtener Beschlüsse ins Handelsregister erwirken können, wenn dem keine schwerwiegenden Bedenken entgegenstehen. Zweitens, die funktionswidrige Verwendung der Anfechtungsklage und mißbräuchliche Klagen sollen weiter zurückgedrängt, und die nachteilige Entwicklung eines „Klagegewerbes“ soll eingedämmt werden. Drittens, Qualität und Geschwindigkeit landgerichtlicher Entscheidungen in Beschlußmängelprozessen sollen verbessert werden. Eine empirische Studie zu den Auswirkungen des UMAG in der Unternehmens- und Gerichtspraxis in diesem Bereich hat ergeben, daß der Gesetzgeber wichtige Schritte unternommen hat, daß aber nicht alle Ziele erreicht werden konnten, sondern weiterer dringlicher Reformbedarf besteht, der sich im Wesentlichen erst in jüngerer Zeit, nach dem Abschluß der Beratungen zum UMAG, entwickelt und gezeigt hat. Das Bundesministerium der Justiz hat inzwischen angekündigt, daß weitere gesetzliche Maßnahmen vor allem gegen die zunehmende Flut von Beschlußmängelklagen durch Berufskläger erwogen werden sollen. Die nachstehenden Überlegungen wollen zu dieser Diskussion beitragen. Dabei bleiben die – zwar in engem Zusammenhang hiermit stehenden, gleichwohl Spezialfragen betreffenden – Vorschläge des Handelsrechtsausschusses des DAV zur Ausweitung des Spruchverfahrens bei Umwandlung und Sachkapitalerhöhung hier ausgeklammert. ... VII. Zusammenfassung 1. Es sind weitere gesetzliche Maßnahmen gegen die zunehmende Anzahl von Beschlußmängelklagen durch Berufskläger erforderlich. 2. Gegen das Erfordernis eines pauschalen Mindestanteilsbesitzes als Voraussetzung der Anfechtungsklage bestehen rechtliche und praktische Bedenken. 3. Das Freigabeverfahren sollte umgestaltet werden: Bei den materiellen Freigabevoraussetzungen sollte die sog. Interessenabwägungsklausel im Gesetz entsprechend der Regierungsbegründung zum UMAG gefaßt werden, so daß im praktischen Ergebnis die Eintragung eines angefochtenen strukturändernden Beschlusses in aller Regel vorzunehmen ist, wenn nicht im Einzelfall die Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzung dies ausschließt. Das Freigabeverfahren sollte ferner auf eine Instanz beschränkt werden; hierfür sollte die ausschließliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte vorgesehen werden. 4. Die Anreize für Aktionäre, Anfechtungsklagen zu erheben, um sich nicht den Nachteilen - insbesondere der überlangen Dauer - eines Spruchverfahrens aussetzen zu müssen, sollten beseitigt werden.</description>
      <author>Theodor Baums; Florian Drinhausen</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/405</guid>
      <pubDate>Fri, 26 Oct 2007 16:40:11 +0200</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title>Zur Deregulierung des Depotstimmrechts</title>
      <link>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/1111</link>
      <description>Der DSGV hat, mit Unterstützung weiterer Verbände, einen Vorstoß zur Deregulierung des Depotstimmrechts vorgelegt. Erteilt der Aktionär dem Depotinstitut keine Weisung, wie dieses in der HV abstimmen soll, dann soll es künftig verpflichtet sein, den Vorschlägen der Verwaltung (Vorstand und Aufsichtsrat) zu folgen, sofern ihm hierfür eine entsprechende Dauervollmacht des Aktionärs vorliegt. Dem Vorschlag sollte in seiner gegenwärtigen Form nicht gefolgt werden. Er würde voraussichtlich nicht zu einer maßgeblichen Erhöhung der Präsenzen führen. Rechtspolitisch bedenklich erscheint, daß die Depotinstitute sich verpflichten, auf der Basis einer Dauervollmacht mit einer u.U. in den Geschäftsbedingungen versteckten generellen Weisung unbesehen den Verwaltungsvorschlägen zu folgen. Richtig am Vorstoß der Verbände erscheint aber, daß künftig darauf verzichtet werden sollte, daß jedes Depotinstitut, das Stimmrechte von Aktionären vertreten will, entweder selbst Abstimmungsvorschläge erarbeiten oder die Vorschläge eines Zentralinstituts oder Stimmrechtsberaters kostenintensiv prüfen muß. Vielmehr sollte der Gesetzgeber den Depotinstituten ermöglichen, ohne eigene Prüfungspflicht im Vollmachtsformular neben den Vorschlägen der Verwaltung auf die Abstimmungsvorschläge einer anerkannten Aktionärsvereinigung oder eines unabhängigen Stimmrechtsberaters zu verweisen. Dies könnte den Wettbewerb um Aktionärsstimmen beleben und auch dazu beitragen, den Stimmen inländischer Privatanleger auf den Hauptversammlungen deutscher Aktiengesellschaften wieder stärker Gehör zu verschaffen. Eine solche Vorgabe wäre mit der demnächst umzusetzenden Aktionärsrichtlinie der EU vereinbar. Eine entsprechende Empfehlung, auf die Abstimmungsvorschläge einer anerkannten Aktionärsvereinigung oder eines unabhängigen Stimmrechtsberaters zu verweisen, sollte im Corporate Governance Kodex für Gesellschaften festgelegt werden, die den Aktionären einen Stimmrechtsvertreter benennen.</description>
      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/1111</guid>
      <pubDate>Mon, 08 Oct 2007 15:09:10 +0200</pubDate>
    </item>
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      <title>Fortschritte bei Klagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse? : eine empirische Studie</title>
      <link>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/696</link>
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      <author>Theodor Baums; Astrid Keinath; Daniel Gajek</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/696</guid>
      <pubDate>Tue, 14 Aug 2007 17:06:24 +0200</pubDate>
    </item>
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      <title>The law of corporate finance in Europe : an essay</title>
      <link>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/859</link>
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      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/859</guid>
      <pubDate>Fri, 06 Jul 2007 08:54:34 +0200</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title>Rechtsfragen der Innenfinanzierung im Aktienrecht</title>
      <link>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/955</link>
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      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/955</guid>
      <pubDate>Wed, 13 Jun 2007 13:44:10 +0200</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title>European company law beyond the 2003 action plan</title>
      <link>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/1105</link>
      <description>This paper will sketch out some of the developments in European company law as seen from the current moment, which might be referred to as post- 2003 Action Plan, and from my purely personal viewpoint. I will thus restrict myself to presenting the current and expected legislative projects of the EU, with particular focus on the plans and activities of the Commission, and for the moment bracket out both a number of important and interesting decisions of the European Court of Justice and the debates among European legal scholars.</description>
      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/1105</guid>
      <pubDate>Mon, 30 Apr 2007 10:48:15 +0200</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title>Aktuelle Entwicklungen im Europäischen Gesellschaftsrecht</title>
      <link>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/1640</link>
      <description>Mein heutiger Vortrag kann nicht mehr als eine Momentaufnahme der Entwicklungen im europäischen Gesellschaftsrecht bieten. Ich beschränke mich dabei auf die rechtsetzende Tätigkeit der Organe der EU und hier insbesondere auf die Aktivitäten und Pläne der Kommission, blende also die Rechtsprechung des EuGH und die wissenschaftliche Debatte völlig aus.</description>
      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/1640</guid>
      <pubDate>Fri, 23 Feb 2007 11:32:16 +0100</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title>Umwandlung und Umtausch von Finanzinstrumenten im Aktien- und Kapitalmarktrecht</title>
      <link>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/2105</link>
      <description>Die Studie befaßt sich mit den rechtlichen Anforderungen an die Umwandlung und den Umtausch von Finanzinstrumenten. Finanzinstrumente in dem hier gemeinten Sinne sind Aktien und ausgewählte Schuldverschreibungsformen (Finanzierungsgenußrechte; Wandelschuldverschreibungen; einfache Schuldverschreibungen). Die Umwandlung oder der Umtausch von Finanzinstrumenten, zusammenfassend auch als Konversion bezeichnet, sind Verfügungsgeschäfte. Dabei werden hier nur Verfügungsgeschäfte zwischen dem Emittenten und dem Investor betrachtet. Nicht behandelt werden auch die besonderen Gestaltungsfragen und Gestaltungsmöglichkeiten, die sich für die Emittenten und Investoren bei der Umstrukturierung (Umwandlung, Konzernierung usw.) des Emittenten selbst ergeben. ....</description>
      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/2105</guid>
      <pubDate>Sat, 18 Nov 2006 14:51:44 +0100</pubDate>
    </item>
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      <title>Die Fremdkapitalfinanzierung der Aktiengesellschaft durch das Publikum</title>
      <link>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/2652</link>
      <description>Unter Fremdkapitalfinanzierung einer Unternehmung wird gemeinhin die Finanzierung durch Geldkredit und, bei großen Unternehmen, durch Geldkredit und durch Anleihen verstanden, wobei beide Finanzierungsinstrumente in verschiedener Hinsicht atypisch ausgestaltet sein können. Zu unterscheiden ist die Fremdkapitalfinanzierung auf der einen Seite von Leistungen, die nicht im Gewähren von Kapital bestehen (Dienstleistungen, Warenlieferungen, Verpachtungen, Lizenzen usw.). Nach der anderen Seite hin ist die Fremdkapitalfinanzierung von der Außenfinanzierung durch Eigenkapital abzugrenzen. Diese Abgrenzung kann nicht vom Gegenstand des Finanzierungsbeitrags her vorgenommen werden, jedenfalls dann nicht, wenn er in Geld besteht. Die Grenzlinie zwischen Fremd- und Eigenkapitalfinanzierung zu bestimmen ist bedeutsam, weil für diese Finanzierungsformen verschiedene (gesellschaftsrechtliche, bilanzrechtliche, insolvenzrechtliche, steuerrechtliche) Regeln gelten, deren Geltung von den Parteien mit der Wahl eines bestimmten Finanzierungsinstruments in der Regel auch gewollt ist oder erwartet wird. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein, wenn die zwischen demFinanzier und dem Unternehmen getroffene Vereinbarung sowohl Züge der Fremd- wie der Eigenkapitalfinanzierung trägt („hybride Finanzierungsinstrumente“), und eine anzuwendende gesetzliche Regelung keine eindeutigen Vorgaben enthält. Die folgende Darstellung orientiert sich an der dem geltenden Aktienrecht zugrunde liegenden Abgrenzung. Die Auslegung anderer gesetzlicher Normen, die jeweils nach deren Telos vorzunehmen ist, mag dazu führen, daß die Grenzlinie zwischen Eigen- und Fremdkapitalfinanzierung entsprechend dem besonderen Sinn und Zweck der anzuwendenden gesetzlichen Regelung anders zu ziehen ist.</description>
      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/2652</guid>
      <pubDate>Mon, 12 Jun 2006 09:20:36 +0200</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title>Finanzierung der Aktiengesellschaft durch Mobilisierung des Fremdkapitals : ein rechtsgeschichtlicher Überblick</title>
      <link>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/2856</link>
      <description>Die Aktiengesellschaft ist die klassische Rechtsform des Großunternehmens; sie ist als Rechtsinstitution speziell zum Zweck der Gründung und Leitung von Großunternehmen ausgebildet worden. Das gilt auch für die Formen ihrer Finanzierung (Aktiengesellschaft als „Kapitalsammelbecken“), und zwar nicht nur der Außenfinanzierung durch Eigenkapital. Auch die Formen und besonderen Merkmale der Fremdkapitalfinanzierung der großen Aktiengesellschaft erklären sich daraus, daß hier große Kapitalbeträge nicht durch einen einzelnen oder eine kleine Gruppe von Investoren mit Hilfe eigener Mittel, sondern mittelbar oder unmittelbar durch das Publikum aufgebracht werden sollen, weil die erforderlichen Eigenmittel Einzelpersonen entweder nicht zu Gebote stehen, oder sich die Eigenmittelfinanzierung durch Einzelpersonen aus Erwägungen der Risikostreuung verbietet. In diesem Falle muß das Publikum angesprochen werden. Bei der Fremdkapitalfinanzierung geschieht dies auf zwei Wegen: Durch Einschaltung eines Finanzintermediärs, typischerweise eines Kreditinstituts, dem die Investoren ihre Gelder als Einlagen anvertrauen, und das diese Gelder in Unternehmenskredite transformiert, oder durch gezielte Ansprache des Kapitalmarkts seitens des kapitalnachfragenden Unternehmens, z. B. durch Emission einer Anleihe. Die Vergabe von Unternehmenskrediten durch ein Kreditinstitut wird allerdings herkömmlich nicht mit der Unternehmensfinanzierung durch das Publikum in Verbindung gebracht. Vielmehr wird die bankgestützte Unternehmensfinanzierung geradezu als Gegensatz zur Publikumsfinanzierung verstanden. Hartmut Schmidt hat aber bereits 1986 darauf hingewiesen, daß Anteilsmärkte und Kreditmärkte funktional dieselben Aufgaben erfüllen. Diese Sichtweise hat sich durchgesetzt. Aus heutiger institutionenökonomischer Sicht hat die Kreditfinanzierung durch einen Finanzintermediär, also etwa durch ein Kreditinstitut, das sich, neben dem Eigenkapital seiner Aktionäre, vor allem durch Einlagen seiner Kunden, also des Publikums, refinanziert, dieselbe Funktion wie die unmittelbare (Anleihe-) Finanzierung durch das Publikum; darauf ist sogleich zurückzukommen. Der folgende rechtshistorische Rückblick belegt, daß Entwicklung und Einsatz des mit Depositen refinanzierten Großkredits und die Entwicklung der Anleihefinanzierung der Aktiengesellschaft in Deutschland etwa zur selben Zeit eingesetzt haben.</description>
      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/2856</guid>
      <pubDate>Tue, 18 Apr 2006 16:25:42 +0200</pubDate>
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      <title>Das Zinsverbot im Aktienrecht</title>
      <link>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/3035</link>
      <description>„Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden“ (§ 57 Abs. 2 AktG). Uns scheint dieses Zinsverbot heute selbstverständlich und geradezu dem Wesen der Aktie eigen. So heißt es hierzu etwa bei Lutter: „Der Aktionär ist risikotragender Mitunternehmer. Seine Einlage ist nie ein Darlehen im Sinne eines zu verzinsenden Fremdkapitals der AG. „Zinsen“ auf seine Einlagen sind deshalb ein Widerspruch in sich selbst…“. Danach lassen sich Fremdkapital und Eigenkapital zwar nicht so voneinander unterscheiden und daran erkennen, daß der Fremdkapitalgeber immer nur einen gewinnunabhängigen „Zins“, der Eigenkapitalgeber einen Gewinnanteil als Dividende erhält. Denn die Vergütung des Fremdkapitalgebers kann, wie etwa die Zwischenform des partiarischen Darlehens belegt, auch nach dem Gewinn des Schuldnerunternehmens bemessen werden. Zum Wesen der Eigenkapitalfinanzierung dagegen scheint, jedenfalls im Fall der Aktiengesellschaft, das Verbot der gewinnunabhängigen Verzinsung zu gehören. Das Zinsverbot ist heute in leicht veränderter Form auch im europäischen Recht und damit im Recht der Mitgliedstaaten der Union fest verankert und gehört dort zum ehernen Bestand, dessen Änderung jedenfalls derzeit nicht beabsichtigt ist. Ein Blick in die Rechtsgeschichte und auf andere Rechtsordnungen belehrt uns freilich darüber, daß die Zusage von Zinsen auf die Einlagen der Aktionäre nicht immer und überall als unzulässig angesehen wurden und werden. Im deutschen Recht wurden bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts die Finanzierungstitel „Aktie“ und „Obligation“ terminologisch häufig vermengt, und zwar wohl nicht zuletzt deshalb, weil sich das Verbot, die eingezahlten Einlagen gewinnunabhängig zu verzinsen, erst um diese Zeit in der Gesetzgebung durchgesetzt hat. Aktienzinsen während der Gründungsphase („Bauzinsen“) waren sogar bis zur Umsetzung der Zweiten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie 1979 zulässig. Die nachstehende Studie zeichnet die historische Entwicklung des Zinsverbots im deutschen Recht nach und entfaltet das eingehend erwogene Für und Wider hierzu.</description>
      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/3035</guid>
      <pubDate>Tue, 10 Jan 2006 14:26:55 +0100</pubDate>
    </item>
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      <title>Zur Offenlegung von Vorstandsvergütungen</title>
      <link>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/4250</link>
      <description>Die zu erwartende vorzeitige Auflösung des Bundestages wird wohl dazu führen, daß der derzeit dem Parlament vorliegende Entwurf eines Gesetzes über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen nicht mehr verabschiedet wird. Das bietet die Gelegenheit, die diesem Entwurf und dem in den Bundestag eingebrachten Entwurf der FDP-Fraktion zugrundeliegende Grundkonzeption darzustellen und im Hinblick auf eine spätere Gesetzgebung zu prüfen, ob die Entwürfe ihren Zielen gerecht werden (dazu unter II.). Zu erwägen ist überdies grundsätzlich, ob eine detaillierte gesetzliche Regelung zur Offenlegung der Vorstandsvergütungen anzuraten, oder ob es, wie vielfach vorgeschlagen, beim bisherigen Rechtszustand verbleiben sollte, wonach die gesetzliche Pflicht zu den pauschalen Vergütungsangaben gemäß §§ 285 Nr. 9, 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB ergänzt wird durch die Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex (Ziff. 4.2.4 DCGK), in börsennotierten Gesellschaften die Vorstandsvergütungen individuell auszuweisen (dazu unten III.).</description>
      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/4250</guid>
      <pubDate>Wed, 13 Jul 2005 16:15:31 +0200</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title>Anerkennungsprämien für Vorstandsmitglieder</title>
      <link>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/4249</link>
      <description>Im wohl spektakulärsten Wirtschaftsstrafverfahren der deutschen Nachkriegsgeschichte, dem "Mannesmann-Prozeß", ging und geht es neben Barabfindungen von Versorgungsleistungen vor allem um die Zulässigkeit von Anerkennungsprämien für ausscheidende und bereits ausgeschiedene Vorstandsmitglieder. Das Verfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Düsseldorf war nicht nur in den Medien, sondern auch in der aktien- und strafrechtlichen Literatur mit lebhaftem Interesse verfolgt worden. Nach sechsmonatiger Hauptverhandlung endete es zwar mit Freisprüchen für alle Angeklagten, aber auch mit dem Vorwurf gewichtiger Verstöße gegen das Aktienrecht. Das Urteil der Strafkammer ist gleichfalls bereits mehrfach in der wissenschaftlichen Literatur unter verschiedenen Gesichtspunkten ausführlich gewürdigt worden. Ein Ende der Diskussion ist noch nicht abzusehen, da gegen das Urteil Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt worden ist. Die folgenden Bemerkungen befassen sich mit einem aktienrechtlichen Teilaspekt, der Zulässigkeit nachträglicher, im ursprünglichen Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds nicht vorgesehener Anerkennungsprämien.</description>
      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/4249</guid>
      <pubDate>Wed, 13 Jul 2005 16:11:55 +0200</pubDate>
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