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Dieser Beitrag ist ein Besprechungsaufsatz zu Beatrice Brunhöbers 2010 erschienener Dissertation Die Erfindung „demokratischer Repräsentation“ in den Federalist Papers (Mohr Siebeck, Tübingen: Grundlagen der Rechtswissenschaft, Bd. 14), in der Brunhöber die innovative – und auch die Verfassungsentwicklung andernorts prägende – Kraft der Verbindung von Demokratie, politischer Repräsentation und Föderalismusidee durch die amerikanischen Verfassungsväter herausarbeitet. Auf der Basis von Brunhöbers Untersuchung geht es insbesondere darum, wie sich das von Hamilton, Madison und Jay entworfene ‚alte‘ Konzept zur Gestaltung eines starken Gemeinwesens (eingeschlossen das vertrauensbildende Prinzip der Gewaltenteilung) für einen integrativen Umgang mit den ‚modernen‘ Gegebenheiten pluralistischer Gesellschaften nutzbar machen läßt, im Blick die Gesamtheit (und Vielfalt) des Staatsvolkes als Geltungsfundament legitimer Herrschaft. Im Hintergrund steht die Frage nach Möglichkeiten zur Nutzbarmachung historischer Vergewisserungen für heutige Debatten überhaupt.
Lernen im fiktiven Strafprozess : Jura-Studierende der Goethe-Uni nehmen an »Moot Court« teil
(2015)
Unter der Leitung von Prof. Dr. Matthias Jahn (Goethe-Universität und im zweiten Hauptamt Richter am OLG Frankfurt) sowie des Rechtsanwalts und wissenschaftlichen Mitarbeiters des Lehrstuhls, Fabian Meinecke, hatten Frankfurter Studierende erstmals die Gelegenheit, selbst in die Robe eines Staatsanwalts oder Strafverteidigers zu schlüpfen – und das ist wörtlich zu verstehen. Marcel Behrendt und Bastian Schmack berichten von ihren Erfahrungen.
Justiz ist nicht allein Sache der staatlichen Gerichtsbarkeit. Gegenwärtig rückt dies immer stärker ins Bewusstsein. Über internationale Wirtschaftsschiedsgerichte, islamische »Friedensrichter«, Sportschiedsgerichte oder justizähnliche Gremien an amerikanischen Universitäten, die über Fälle sexueller Gewalt entscheiden, kann man mittlerweile in den Tageszeitungen lesen. Justizmäßige Entscheidungsinstitutionen, in denen nichtstaatliche Akteure eine – im wahrsten Sinne des Wortes – entscheidende Rolle spielten, sind inzwischen auch in der Rechtsgeschichte ein beliebtes Thema. In der deutschen rechtshistorischen Forschung sind dies vor allem die Schwurgerichte, die Gewerbegerichte (bzw. ihre Vorläufer) und die Schiedsgerichte, bei anderen Spielarten, z.B. den vielfältigen Ausprägungen der Handelsgerichtsbarkeit, fehlt es noch an eingehenderen Untersuchungen – ganz zu schweigen von jenen spezialisierten und teilweise kurzlebigen paritätischen Gremien, in denen die sozialen und ökonomischen Konflikte des Interventions- und Sozialstaats austariert wurden. ...
Gelehrte bedürfen einander. Eine soziale Gruppe, die es nicht als ihre vornehmste Aufgabe ansieht, sich die materiellen Grundlagen des Lebens zu erarbeiten, ist auf Solidarität angewiesen. Nicht immer steht ein reicher Gönner, ein Mäzen, ein Patron zur Verfügung, der gewillt ist, antiquarische, philologische oder sonstige "zweckfreie" Interessen zu fördern. Der vom Schicksal Benachteiligte hofft in dem Fall auf die Unterstützung derer, die seine Interessen teilen und die materielle Bedrängnis aus eigenem Erleben nachvollziehen können. Gelehrte bedürfen ferner auch insoweit einander, als in der Regel nicht alle für die Realisierung eines wissenschaftlichen Vorhabens benötigten Informationen, Schriften und Artefakte vor Ort vorhanden sind. Also begibt man sich auf Reisen, zieht in ferne Länder in der Hoffnung, dort Gleichgesinnte zu treffen, die im Besitz der erstrebten ideellen Güter sind und dazu bereit, andere daran teilhaben zu lassen. ...
Die Gründung der Universität durch jüdische Frankfurter Bürger ermöglichte es, in Frankfurt auch Juden, Liberale und Linke zu berufen. So entstand an der Juristischen Fakultät ein Lehrkörper, der liberalem Ideen sowie damals modernen Materien wie dem Völkerrecht, dem Arbeitsrecht und dem Wirtschaftsrecht gegenüber aufgeschlossen war. Dazu trug besonders die Einbeziehung kenntnisreicher Frankfurter Praktikerjuristen als Lehrbeauftragte und Honorarprofessoren bei. Diese Fakultät wurde 1933 zerschlagen. Nach 1945 konnte der Wiederaufbau mit wenigen Angehörigen der alten Fakultät unterstützt von einigen Neuberu-fungen beginnen. Dabei gaben prominente Persönlichkeiten wie Franz Böhm und Walter Hallstein der neuen Fakultät sofort wieder ein liberales Profil. Bei der Vergrößerung des Lehrkörpers durch Schaffung neuer Lehrstühle und erneute Einbeziehung von Praktikerjuristen bereicherten auch Vertreter moderner Rechtsmaterien die Fakultät. Die Studentenunruhe der Jahre 1968 ff. traf die Fakultät in der Phase eines Generationenwechels. Mit dem Plan einer einphasigen Juristenausbildung nach eigener Konzeption scheiterte der Fachbereich. Stattessen refor-mierte er das Lehrprogramm nach methodischen Kriterien. Die Studierendenzahlen nahmen ständig zu mit einem parallel dazu stetig wachsenden Anteil von Studierenden ausländischer Herkunft. Am Ende des 20. Jahrhunderts besaß der Frankfurter Fachbereich ein methodisch wie inhaltlich modernes, liberales Profil.
L’autore ricostruisce l’impatto del saggio di Max Weber sulla città nella storiografia tedesca a partire dalla fine degli anni Ottanta. Esso indica altresì il significato politico della "scoperta" weberiana della città come nucleo genetico della politica occidentale, con il suo universalismo che Weber data addirittura all’incontro tra gli apostoli Pietro e Paolo ad Antiochia. La "città" è per Weber la sede della possibilità teorica e fattuale di creare un diritto autonomo e nuovo. Essa è certamente il luogo di origine della predominanza politica della borghesia, ma nel paradigma weberiano basato sulla razionalizzazione come processo tipico della cultura occidentale, essa indica un percorso che prosegue ancora oggi nell’epoca delle migrazioni e della globalizzazione.
Tamar Herzog arbeitet seit Jahren an einer Rechtsgeschichte der Praxis. In ihren Publikationen zur Strafrechtsgeschichte im frühneuzeitlichen Quito beschrieb sie das Funktionieren der Strafjustiz anhand zahlreicher Fallstudien und strich dabei die nicht-juristischen Faktoren als entscheidende Orientierung für die Entscheidungsfindung heraus (zuletzt in Upholding justice, 2004). In Defining Nations (2003) rekonstruierte sie das System der Bestimmung von Zugehörigkeit und ergo der Zuweisung von materiellen und immateriellen Ressourcen auf ähnliche Weise. Auch dort hat sie die komplexe Interaktion zwischen Normsetzung und -aneignung unterstrichen und damit die Rechtsgeschichten der Staatsangehörigkeit in imperialen Räumen neu akzentuiert. Das Besondere an ihren Arbeiten liegt nicht zuletzt darin, dass sie ihre Beobachtung stets in eine unaufgeregte Theorie des frühneuzeitlichen Rechts einordnet. Recht gibt für sie schlicht einen großen Teil der Regeln vor, in deren Horizont die Akteure handeln. Es sind nicht die einzigen, aber es sind wichtige Teile des normativen Universums. Die Spieler mögen sich – so ein in der Zusammenfassung benutztes Bild (264) – an diese Regeln halten, ihre eigenen Strategien im Umgang mit ihnen entwickeln oder sie schlicht missachten. Doch ganz unabhängig von diesen Regeln wird niemand sein Spiel treiben können. Der Zuschauer, der die Regeln kennt, kann das Ergebnis ebenfalls nicht vorhersagen. Er wird auch ratlos sein, wenn seine Mannschaft verliert. Aber er versteht das Spiel besser. Wer die Regeln nicht kennt, sieht nur Bewegung. In Frontiers of Possession bleibt Herzog dieser Methode treu. Sie schaut ins Archiv, auf den Einzelfall, von dort auf das Recht. Sie blickt von innen nach außen, kommt deswegen zu teilweise anderen Befunden als die Forschung und zeichnet damit ein klares – und zugleich komplexes – Bild. ...
Debattieren wir in der Rechtsgeschichte zu wenig über Grundsätzliches und über Methodenfragen – oder lässt sich im Gegenteil eine gewisse Ermüdung feststellen, weil die Vielzahl übergreifender Diskussionen nur von der Quellenlektüre und der inhaltlichen Arbeit ablenkt? Die Antwort fällt schwer. Im Anschluss an einige Gespräche auf dem Rechtshistorikertag in Tübingen haben wir uns entschlossen, in Rechtsgeschichte – Legal History den Raum für genau diese Erörterung zur Verfügung zu stellen. Um die Debatte anzustoßen, haben wir den einleitenden Beitrag über Normengeschichte, Wissenschaftsgeschichte und Praxisgeschichte an knapp 30 Kolleginnen und Kollegen versandt und sie eingeladen, ihre Sicht der Dinge knapp und zugespitzt darzulegen. ...
Da es der rechtsgeschichtlichen Forschung um das Recht der Vergangenheit geht, ist sie in ihrer Epistemologie von der Existenzform des Phänomens Recht abhängig. Alles Recht ist gedanklicher Natur. Es handelt sich um die Überzeugung, dass für das organisierte menschliche Zusammenleben gewisse Regeln verpflichtender Art zu beachten sind, deren Verletzung mit einer Sanktion geahndet werden wird/soll. Wird Recht in einem objektiven Sinne ("Rechtsordnung") angesprochen, handelt es sich um ein Konstrukt. Überzeugungen sind als solche individuell. Eine "Kollektivüberzeugung" hat keine reale Existenz. Überindividuell handelt es sich um ein Kommunikationsgeschehen, in dem eine teilweise oder weitgehende Übereinstimmung darüber besteht oder hergestellt wird, was als Recht und was als Unrecht anzusehen ist. In fortgeschrittenen Gesellschaften nehmen an diesem Kommunikationsgeschehen Personen teil, die in verschiedenen Rollen mit Vertragsgestaltung, Streitentscheidung, Normerzeugung und akademischer (intergenerationeller) Normvermittlung befasst sind. Die überindividuelle Existenz von Recht als einem Gedankengebilde, das weithin übereinstimmend für zutreffend gehalten wird, ist ein Tatbestand, der angemessen nur wissenssoziologisch erfasst werden kann. ...