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Vortrag auf der Konferenz „Europäischer Kapitalmarkt im 21. Jahrhundert“, Düsseldorf, 6. Dezember 2002. Am 4.11. dieses Jahres hat eine von dem Niederländer Jaap Winter geleitete Gruppe von Gesellschaftsrechtsexperten, die Kommissar Bolkestein eingesetzt hatte, ihren Bericht „A Modern Regulatory Framework for Company Law in Europe“ (im Folgenden: Bericht) vorgelegt. Der Bericht umfaßt mit Anhängen 160 Druckseiten und enthält Empfehlungen u. a. zu Corporate Governance, Unternehmensfinanzierung, Konzernen, Umwandlung und Sitzverlegung, aber auch zu einer Europäischen Privatgesellschaft analog zur deutschen GmbH, zu europäischen Genossenschaften und weiteren Unternehmensformen. In meinem Vortrag heute beschränke ich mich auf die Vorschläge zur Corporate Governance.
Der Beitrag knüpft an die von A. Grafton und L. Jardine (From humanism to the humanities, Cambridge/Mass. 1986) und jüngst noch einmal für italienische Verhältnisse formulierte These von R. Black (Humanism and education, Cambridge 2001) an, "that the famous humanist educators did not introduce the revolution in the classroom that is usually assumed". Diese These soll im Hinblick auf die unterrichtliche 'auctores'-Lektüre im deutschen Sprachraum und mit Seitenblick auf H. Puffs Befunde speziell zum Grammatikunterricht zwischen 1480 und 1560 überprüft und modifiziert werden.
Die Bildlichkeit der Leerstelle : Bemerkungen zur Leerstellenkonzeption in der frühen Filmtheorie
(2003)
Wer die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über eine börsennotierte Aktiengesellschaft erlangt hat, muss nach § 35 Abs. 2 WpÜG allen anderen Aktionären ein Pflichtangebot unterbreiten. § 37 Abs. 1 WpÜG gibt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) die Möglichkeit, den Erwerber der Kontrolle von der Angebotspflicht zu befreien. Bislang lehnt es die BAFin ab, die Aktionäre der Zielgesellschaft an dem Befreiungsverfahren zu beteiligen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Behörde in einem kürzlich im Eilverfahren dazu ergangenen Beschluss, der die ProSiebenSat.1 Media AG betraf, darin bestätigt. Der Verf. legt im folgenden dar, warum seiner Ansicht nach die Aktionäre die Zielgesellschaft jedenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Hinzuziehung zum Befreiungsverfahren nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG haben. Darüber hinaus werden einige Aspekte des konkreten Falls, es ging um eine Befreiung im Zusammenhang mit der Sanierung der Zielgesellschaft nach § 37 WpÜG i. V. m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung, näher beleuchtet.
Rezension des Werkes: Mas Weber Gesamtausgabe I/22-1: Wirtschaft und Gesellschaft. Die Wirtschaft und die gesellschaftlichen Ordnungen und Mächte. Nachlass, 1. Gemeinschaften (ed. Wolfgang J. Mommsen in collaboration with Michael Meyer; Tübingen: J.C.B. Mohr [Paul Siebeck], 2001), pp. xxvi + 402. ISBN 3-16147558-5 (hb).
Die Begrenzung der Beteiligungen von Einlagenkreditinstituten an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors nach § 12 Abs. 1 KWG ist mit der Einführung des Begriffs der qualifizierten Beteiligung (§ 1 Abs. 15 KWG) durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz1 neu geregelt worden, nachdem § 12 KWG bereits zuvor im Rahmen der 6. KWG-Novelle2 gänzlich umgestaltet wurde3. Bislang knüpfte die bankaufsichtsrechtliche Reglementierung von Unternehmensbeteiligungen an den Begriff der bedeutenden Beteiligung im Sinne von § 1 Abs. 9 KWG an. Da dieser Begriff zugleich Anknüpfungspunkt für die Regeln über die Anteilseignerkontrolle gemäß § 2b KWG ist und beiden Regelungsbereichen ein unterschiedlicher Normzweck zugrunde liegt, hat es der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtsklarheit für erforderlich gehalten, den Begriff der qualifizierten Beteiligung einzuführen, um nicht völlig unterschiedliche Sachverhalte mit dem gleichen juristischen Term zu besetzen 4. § 2b KWG dient dazu, die an Instituten tatsächlich bestehenden Machtverhältnisse offenzulegen, um es der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu ermöglichen, etwaige Gefahren für die Funktionsfähigkeit von Instituten rechtzeitig abzuwehren5. Demgegenüber sollen durch die Begrenzung von Beteiligungen nach § 12 Abs. 1 und 2 KWG in erster Linie Ansteckungsrisiken reduziert werden6. Beteiligungen können die Solidität des beteiligten Unternehmens in Gefahr bringen, wenn das Beteiligungsunternehmen in finanzielle Schwierigkeiten gerät oder sogar insolvent wird. Für Einlagenkreditinstitute ist die Gefahr einer beteiligungsbedingten Ansteckung besonders hoch, da sie ihre Aktiva durch die Hereinnahme von Einlagen überwiegend fremd finanzieren7. Die bankaufsichtsrechtliche Beteiligungsreglementierung verdient vor dem Hintergrund ihrer neuen Fassung eine nähere Überprüfung. Bei der Untersuchung wird insbesondere der für die Begrenzung von Beteiligungen zentrale Begriff der qualifizierten Beteiligung nach 1 Abs. 15 KWG analysiert (dazu III.). Darüber hinaus werden die sonstigen Tatbestandsmerkmale des § 12 Abs. 1 KWG (dazu II. und IV.) sowie die Folgen der Überschreitung vorgegebener Beteiligungsbegrenzungen erörtert (dazu V.). Eine Beurteilung der Regulierung von Unternehmensbeteiligungen nach § 12 Abs. 1 KWG rundet den Beitrag ab.
Sozial kompetente Personen sind in der Lage, zwischenmenschliche Interaktionen zu analysieren und zielorientiert zu agieren, während sie gleichzeitig die Interessen ihrer Interaktionspartner berücksichtigen. Sozial kompetente Personen verfügen demnach über perzeptive Fähigkeiten sowie behaviorale Fertigkeiten. Diese auf Thorndike (1920) zurückgehende Definition weist Soziale Kompetenz als leistungsbezogene Persönlichkeitsvariable aus. Förderlich sollte sie sich insbesondere im Umgang mit interpersonellen Stressoren auswirken: Sozial kompetenten Personen sollte es per definitionem gelingen, den Verlauf interpersoneller Konflikte konstruktiv zu beeinflussen. Tatsache ist, dass soziale Konflikte zudem selbst-regulatorische Fähigkeiten verlangen, da nicht nur die negativen Emotionen der Konfliktpartner, sondern auch persönliche aversive Gefühle bewältigt werden müssen. In der vorliegenden Studie wurde untersucht, ob Soziale Kompetenz implizit auch selbstregulative Kompetenzen im Umgang mit negativen Emotionen umfasst. Diese Fragestellung wurde an N = 124 Arbeitnehmern verschiedener Branchen untersucht. Nach einer performanzorientierten Diagnose Sozialer Kompetenz mit Hilfe eines computergestützten Multimedia-Tests (lnteraktives System zur Identifikation Sozialer Kompetenzen, ISIS 2.0; Runde, Bastians, Kluge & Wübbelmann, 1999) sowie der Erhebung von Selbstkonzept- und habitueller Affektivitäts-Variablen per Fragebogen protokollierten die Teilnehmer in einer anschließenden vierwöchigen Untersuchungsphase jeweils am Ende einer Arbeitswoche, wie viele interpersonelle Spannungssituationen sie in den vergangenen Tagen mit Vorgesetzten, Kollegen und/oder Mitarbeitern erlebt und auf welche Weise sie die für sie belastendste Situation bewältigt hatten. Wider Erwarten stand Soziale Kompetenz in positivem Zusammenhang mit defensivem Konfliktverhalten, das durch das Unterdrücken negativer Emotionen, nicht deren Bewältigung gekennzeichnet war. lntegratives Konfliktverhalten, der Prototyp sozial kompetenten Konfliktmanagements, stand hingegen in positivem Zusammenhang mit nicht-leistungsbezogenen Persönlichkeitsvariablen wie statebezogener Positiver Affektivität und Allgemeiner Selbstwirksamkeit. Performanzorientiert gemessene Soziale Kompetenz umfasst demnach die Fähigkeit zur Regulation des Verhaltens, nicht die Fähigkeit zur Regulation eigener Emotionen. Bezüge dieser Ergebnisse zur Emotionsarbeit, insbesondere zu den Auswirkungen emotionaler Dissonanz, werden diskutiert.
Die durch jahrzehntelange Planwirtschaft geprägten Strukturen sind in Russland noch fest verwurzelt. Dementsprechend ist das Bankensystem auch zwölf Jahre nach dem Ende des kommunistischen Regimes unterentwickelt. Die markantesten Merkmale der Finanzwirtschaft sind die ungewöhnliche Größenstruktur der Banken; deren Schwierigkeiten, die rapide zunehmende Zahl kleinster, kleiner und mittlerer Unternehmen mit Finanzdienstleistungen zu versorgen sowie die geringe Rolle ausländischer Banken. Überdies sind die weiterhin bestehenden Systemrisiken nicht zu unterschätzen.
Die Polymerisationsschrumpfung der heutigen dentalen Kompositwerkstoffe und die daraus resultierenden Probleme wie Randspaltbildung, versucht man mit allen Anstrengungen einzudämmen. Sowohl die Entwicklung schrumpfungsarmer Komposite, wie auch die Verbesserung des Komposit-Dentin-Verbundes könnten den Weg zu randspaltfreien Füllung im Dentinbereich ebnen. In der vorliegenden In-vitro-Studie sollte geklärt werden, wie sich ein neuartiges Konditionierungsgemisch auf die Randqualität von Kompositfüllungen der Klasse II unter möglichst praxisnahen Bedingungen auswirkt. Dazu wurde eine Apparatur entwickelt die einerseits die natürliche Feuchtigkeit des Dentins simuliert, als auch eine möglichst detailgetreue Nachahmung einer Füllungsklasse II Situation mit Herstellung eines Approximalkontaktes darstellt. So sind die Ergebnisse zwar nicht vollständig auf die klinische Situation übertragbar. Sie nähern sich durch den komplexen Versuchsaufbau jedoch den natürlichen Verhältnissen eher an als bisherige Untersuchungen (z.B. Abscherversuche an Dentinscheiben oder Randanalysen an trockenen Zähnen) zu dieser Fragestellung. In 20 extrahierte menschliche Zähne, wurden je zwei Klasse II Kavitäten mesiookklusal und distookklusal, bis unterhalb der Schmelz-Zement-Grenze präpariert. Die Zähne wurden in 2 Gruppen eingeteilt und mit der Apparatur zur Perfusion des Dentins und der Herstellung des Approximalkontaktes verbunden. Die Konditionierung erfolgte bei beiden Gruppen für 60 Sekunden mit einem Flusssäure- / Phosphorsäure-Gemisch und nachfolgendem Abspülen mit Wasser. Danach erfolgte die Behandlung der einen Gruppe mit Scotchbond I und der anderen Gruppe mit Prime & Bond NT gemäß Herstellervorschrift. Nach der Ausarbeitung und Politur erfolgte eine Wasserlagerung aller Proben. Vor und nach der Temperaturwechselbelastung (2000 Zyklen 5-55°C) wurden von allen Proben Replikas für die REM Randanalyse hergestellt. Die Proben wurden nach Farbstoffpenetration und Herstellung von Sägeschnitten mit einem Binokularmikroskop untersucht und statistisch ausgewertet. Das acetonhaltige Dentinadhäsiv Prime & Bond NT schnitt in dieser Untersuchung tendenziell besser ab, als das auf Wasser/Ethanol basierende Scotchbond I. Weiterhin zeigte Prime & Bond NT im Vergleich zu Untersuchungen von Szep et al [79], die unter gleichen Bedingungen arbeiteten, jedoch mit 36%iger Phosphorsäure konditionierten, tendenziell bessere Ergebnisse im Farbstoffpenetrationstest durch die Konditionierung mit dem Phosphor-/Flusssäure-Gemisch, während das Randverhalten von Scotchbond I schlechtere Resultate lieferte. Die Dentinhaftung von Kompositmaterialien bleibt weiterhin ein Problem der adhäsiven Zahnheilkunde, da sie wesentlich technik- und substratsensitiver ist als die Schmelzhaftung. Weitere Studien zur Beurteilung der in dieser Studie verwandten Dentinadhäsive in Hinblick auf Haftung und Hydrolyseanfälligkeit sind notwendig.