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Die 2014 erschienene Anthologie "Bilderräume. Schriften zu Skulptur und Architektur" versammelt zum ersten mal Texte des 2011 verstorbenen Kunsthistorikers Gundolf Winter (*1943). Sie soll laut den beiden Herausgebern, Martina Dobbe und Christian Spies, einen Beitrag zu der nach wie vor vernachlässigten "Frage nach dem Bild in der Auseinandersetzung mit räumlichen, das heißt skulpturalen und gebauten Bildern" liefern. (S.1)
Zwischen 1984 und 2008 war Gundolf Winter Professor für Kunstgeschichte an der Universität Siegen. Aus diesem Zeitraum stammen die meisten der abgedruckten Schriften und markieren damit seine akademische Forschungskarriere. Sie situieren sich vor dem Hintergrund der seit dem Medienumbruch im 20. Jahrhundert stattfindenden Veränderungen der Ikonizität und Medialität in den Künsten sowie den Hinwendungen der verschiedensten wissenschaftlichen Disziplinen zum Raum und zum Bild. Dementsprechend bilden die behandelten Beispiele Spannungsverhältnisse zwischen klassischen Bildwerken, Medien und Architekturen ab. In ihrer einleitenden Rückvergewisserung stellen Dobbe und Spies dann auch den interdisziplinären und thematisch heterogenen Ansatz als Merkmal der Forschungen Winters heraus. (S.11) Da wo Kritiker oft vorschnell zur Ordnung in den Topologien rufen, will Winter für eine Auseinandersetzung mit hybriden Phänomenen der Bildperformanzen im Verhältnis zu Zeitlichkeit, Körper und Raum sensibilisieren. (S.17) Demnach lohnt der Blick in Winters Texte gerade heute angesichts der Bild-Überdrüssigkeit in der Folge der Konjunktur der Bildwissenschaft. ...
Published in good time for the 2014 "Karlsjahr", marking 1200 years since the emperor’s death, Johannes Fried’s latest book is intended to make specialist scholarship on Charlemagne accessible to a broad audience. Judging by the impressive sales figures, it has admirably fulfilled that purpose. That is not however to say that it is an anodyne synthesis of current research. The picture of the Frankish ruler it provides is very much the author’s own, as he himself emphasises, so there is little danger that it might be lost to sight amongst the many other biographies currently available. ...
"Wer mit Ungeheuern kämpft, mag zusehen, dass er nicht dabei zum Ungeheuer wird." Der berüchtigte Aphorismus sollte Historikerinnen und Historiker nicht von der Beschäftigung mit "Monstern" und dem "Monströsen" abhalten, versprechen diese doch zahlreiche Einsichten. Auch wenn nicht jeder gleich eine eigene Disziplin der "Monster Studies" anstreben wird, wie Mittman es in seiner programmatischen Einleitung mit Augenzwinkern formuliert (S. 1f.), eröffnet ein teratologischer Blick der kulturhistorischen Analyse originelle und weiterführende Perspektiven auf normative Diskurse und Selbstzuschreibungen. Monster mögen aus modern-rationalistischer Sicht nicht zuletzt als Wesen erscheinen, die ein lediglich imaginiertes Dasein führen (so ein Vorschlag für einen "Minimalkonsens", mit dem Dendle sein Fazit enden lässt, S. 448), aber dies macht sie doch keineswegs zu rein imaginären Wesen. Vielmehr spiegeln sie in subversiver Unterwanderung die Bruchstellen und Probleme, die jeder Komplex identitärer Selbstzuschreibungen angesichts systemisch nicht integrierbarer Kontingenzen aufweist.
Am 23. April 1391 fand Guillemin Faguier, sergent des burgundischen Herzogs Philipp des Kühnen, einen gewaltsamen Tod: Am hellichten Tag geriet er in einen Hinterhalt und die Männer von Jean de Chalon-Arlay schlugen ihn moult inhumainement, sodass er noch am Ort verstarb. Die Schuldigen waren bald ausfindig gemacht; als unmittelbarer Täter wurde Jean Breton identifiziert, der receveur Jeans de Chalon, den man am 5. Juli desselben Jahres hängte. Dass ihn seine Angehörigen schon kurz darauf gegen die ausdrücklichen hoheitlichen Anordnungen abhängten, um ihn zu bestatten, zeigt bereits, dass es bei diesem Kriminalfall um mehr ging, als nur um einen Mord und seine Bestrafung. ...
Protagonist des Buches des nigerianisch-kanadischen Historikers Bonny Ibhawoh (Hamilton, Ontario) ist das Judicial Committee of the Privy Council (JCPC), das 1833 formal als letzte Appellationsinstanz für die koloniale Gerichtsbarkeit im Britischen Empire installiert wurde. Das JCPC fungierte zugleich als Beratergremium der Krone und als letztinstanzliches Gericht mit einem unklaren Status: Die Richter des JCPC sprachen keine bindenden Urteile, sondern gaben Entscheidungsempfehlungen an die Krone, welche diese in Form von Orders in Council verbindlich erließ. Bislang hatte sich die historische Forschung auf die Rolle des JCPC bei der Entwicklung des Case Law in Regionen des sog. Old Empire, d. h. Kanadas, Australiens, Neuseelands und Irlands, konzentriert. Die vorliegende Monografie rekonstruiert zum ersten Mal seine Bedeutung für die Rechtsentwicklung in den afrikanischen Kolonien, allerdings ohne die Befunde in Bezug zu den Ergebnissen der Old Empire-Forschungen zu setzen. Dagegen erhält die Analyse besondere Tiefe durch die Auswertung der reichen archivalischen Quellen des JCPC, die Ibhawoh noch in einem »staubigen Keller in der Downing Street« konsultierte (22) und die inzwischen in die National Archives in Kew überführt wurden. Der Beobachtungszeitraum erstreckt sich von 1890 bis zum Ende der 1960er Jahre, als sich die unabhängig gewordenen ehemaligen Kolonien aus dem Rechtsprechungsverbund des Commonwealth lösten und die Appellation an das JCPC in ihren Verfassungen abschafften. ...
Beim Stichwort Wucher reißt manchem Rechtspraktiker die Geduld. Dabei haben interdisziplinäre Forschungen zu diesem Thema im Zuge der Finanzkrise und dank der erfolgreichen Entwicklung des islamischen Bankwesens in den letzten Jahren einen beachtlichen Aufschwung genommen. Die Frage, was vom Wucher übrigbleibt, stand im Februar 2011 im Mittelpunkt eines Workshops des Exzellenzclusters "Religion und Politik in den Kulturen der Vormoderne und der Moderne" an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, dessen Ergebnisse nunmehr in einem von Matthias Casper, Norbert Oberauer und Fabian Wittreck veröffentlichten Sammelband vorliegen. Auch wenn es den Herausgebern gelungen ist, die Debatte um einige neue Perspektiven zu erweitern, ist die Themenauswahl traditionsgemäß hauptsächlich auf die Zins- und Wucherkontroverse in den christlichen bzw. muslimischen Rechtstraditionen beschränkt. Der Zusammenbruch des christlichen Zinsverbots vor mindestens fünf Jahrhunderten ist allen bekannt. Aufgrund des Beitrags des Ökonomen Volker Nienhaus über die Entwicklung Sharia-konformer Finanztechniken erscheint jedoch am Ende die Frage legitim, ob nicht auch das Islamische riba-Verbot allmählich durch die Logik des Geldes überwuchert wird. ...
Zu der herkömmlichen Vorstellung des Verhältnisses von Kirche und Staat im frühneuzeitlichen Frankreich gehört, dass Fürsten wie Ludwig XIV. die externe Bevormundung der französischen Kirche durch den Bischof von Rom zugunsten der Formierung einer nationalen Sonderkirche endgültig eingedämmt haben. Dementsprechend sind die 1682 unter Leitung von Jacques Bénigne Bossuet verfassten gallikanischen Artikel klassischer Bestandteil des französischen Selbstverständnisses in Sachen Politik und Religion geworden. Sie gelten als das natürliche Ergebnis einer logischen Entwicklung hin zur Verstetigung der Machtansprüche der lokalen weltlichen und geistlichen Machthaber dem Papst gegenüber, die spätestens mit der 1438 durch Karl VII. verabschiedeten Pragmatischen Sanktion von Bourges ihren ersten großen Erfolg feierte. Dass diese Errungenschaft nicht unumkämpft war, belegt nun allerdings die Dissertation von Cyrille Dounot über den äußerst papsttreuen Juristen Antoine Dadine d’Auteserre (1602–1682). Eine reichlich dokumentierte Biographie dieses Zivilrechtlehrers der Universität Toulouse, die teilweise auf bisher unerforschte Archivmaterialien zurückgeht, bietet der Autor im ersten Teil seiner Arbeit an. ...
Der Begriff von den "Verfassungsvoraussetzungen" wurde von Herbert Krüger geprägt. Sie liegen in der "geistigen Grundlage" und einer "adäquaten Gestimmtheit, damit das [verfassungsrechtliche] Programm sich verwirklicht". Hier bricht sich eine pathetische Sprechweise Bahn: In diesem Sinne geht es um die Grundlagen der Verfassung und in gewisser Weise um mehr als nur das, was Recht ist. Auf dieser rhetorischen Wellenlänge sendet das sog. Böckenförde-Diktum und mit dieser Konnotation hat sich die Vereinigung der Staatsrechtslehrer im Jahr 2008 einer "Erosion von Verfassungsvoraussetzungen" angenommen. Daneben gibt es auch eine nüchtern-rechtsdogmatische Sprechweise, die zum Ausdruck bringt, dass eine Aussage keine verfassungsrechtliche Verbindlichkeit erreicht und insofern weniger ist als Recht. Unklar an der Begriffsbildung Verfassungsvoraussetzung ist bereits, ob es sich um dasjenige handelt, was von der Verfassung respektive dem Verfassungsgeber normativ vorausgesetzt wird (etwa die teloi von Normen), oder um dasjenige, was der Verfassung de facto vorausgesetzt wird. Letzteres wird bisweilen auch als "Verfassungserwartung" bezeichnet. In die pathetische Bedeutung könnte nahezu alles eingelesen werden, auf dem die Verfassung aufruht: der status quo zur Zeit der Verfassungsgebung, Wertesystem, kulturelle Wurzeln, anthropologische Grundkonstanten. Schon in diesem semantischen Spannungsfeld läuft der Begriff der Verfassungsvoraussetzung Gefahr, an Unterscheidungskraft zu verlieren. Darüber hinaus büßt er ungemein an Trennschärfe ein, wenn sogar die Akzeptanz des Rechts und der Regelungsgrund bzw. -gegenstand der Verfassung in den Begriff einbezogen werden. ...
Die geistes- und sozialwissenschaftlichen Disziplinen haben ihr Spektrum in der jüngeren Vergangenheit um globale Perspektiven erweitert. Auch für das Feld der Intellectual History liegt nun ein Sammelband von Samuel Moyn und Andrew Sartori vor, der die Frage des Globalen diskutiert und dabei viele Beobachtungen enthält, die über das Feld der Ideen- und Geistesgeschichte hinaus Beachtung verdienen. Von rechtshistorischem Interesse sind vor allem die Abschnitte zur Konzeption des Globalen und zur Übersetzung und Verankerung globaler normativer Muster. ...
Von Inter- und Transdisziplinarität wurde und wird viel gesprochen. Die oft karikierte "Antragslyrik" zur Gewinnung von Drittmitteln lebt davon. Eine wirkliche Durchdringung verschiedener Fächer findet dagegen nur selten statt, und zwar nicht nur aus Trägheit oder mangelnder Kompetenz. Spezialisierung und entsprechende Blickverengung, Fachsprachen, unterschiedliche Arbeitsziele und -bedingungen machen den Blick über den Tellerrand tatsächlich schwer. Aber gelegentlich gelingt doch etwas. Der Öffentlichrechtler Erk Volkmar Heyen, Emeritus der Universität Greifswald, hatte sich vorgenommen, die europäische Malerei daraufhin zu mustern, ob sich in ihr Motive finden, die sich auf gute und schlechte Politik, weltlichen und religiösen Staat, Verwaltung, Städte, Freiheit und Zwang, Wohlfahrt und Fürsorge, Juristen und anderes Staatspersonal beziehen, kurzum auf alles, was ein Gemeinwesen oder einen Staat ausmacht. Er hat dies, wenn auch mit vielen dankbar genannten Helfern, im Alleingang realisiert und auf diese Weise Interdisziplinarität wirklich praktiziert. ...