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Wenn der systematische Pferdefuß aller Literaturgeschichtsschreibungen schon bei DDR-Autoren einer Generation erkennbar ist [...], müssen die Lektüren der etwa zeitgleich entstandenen Marsyas-Erzählungen des über dreißigjährigen Brasch (1945-2001) und des Mitfünfzigers Fühmann (1922-1984) vornehmlich als Übersetzungsversuche autobiographischer Besonderheiten ausfallen, die das Dilemma zweier Schriftsteller zwischen Ausdruckswillen und Beschreibungsohnmacht als ein derart existenzielles artikulieren, dass es Bilder der Schindung zur ästhetischen Entsprechung bedarf. Dagegen führt eine statistisch anmutende Frage, wie die nach der Bevorzugung des kulturanthropolgischen Topos der Häutung durch DDR-Schriftsteller, vielleicht eher zum realen als zum ästhetischen Ort der Aggressivität.
Die Lektüre des Essays "Sichtbar" von Sasha Marianna Salzmann machte mich darauf aufmerksam, dass jedes Prinzip der Kanonisierung, egal wie inklusiv gedacht, nie ohne einen - vielleicht auch unbeabsichtigten - Ausschluss geschehen kann. [...] Als ich dann gebeten wurde, die Frage von 'Behinderung' im Literaturkanon zu skizzieren, tauchte eben jenes Problem - Ausschluss durch Festlegung - wieder auf. Entstanden ist ein Panorama, das mich an die Grenzen dessen, was landläufig Literaturwissenschaft genannt wird, gebracht hat. Fangen wir aber auf der anderen Seite an: Um zu verstehen, was mit Behinderung als Teilaspekt eines diversen Literaturkanons gemeint sein kann, müssen wir wissen, was wir von der Literatur überhaupt wissen wollen.
Die vorliegende Studie versteht sich als ein Beitrag zur Geschichte der Kanonbildung, sie führt an eine historische Nahtstelle, an der ein Kanon etabliert, verfestigt und schließlich verändert wird im Laufe von nur wenigen Generationen deutscher Autoren. Es handelt sich um die vielleicht aufregendste Epoche der deutschen Literatur- und Kulturgeschichte: die zweite Hälfte des 18. Jahrhunderts. Ausgangspunkt für diese Beobachtungen bildet nicht ein Text, sondern ein Werk der antiken Kunst, der Torso vom Belvedere, über dessen Wirkung freilich in Texten reflektiert wird. Der Literaturwissenschaftler neigt professionell dazu, sich einseitig auf den Text zu konzentrieren, aber gerade in der Kanondebatte zeigt es sich, daß gravierende ästhetische Entwicklungen sich nicht nur in einem Medium allein formieren: Kanonforschung ist per se interdisziplinäre Forschung.
Das Kanonproblem gehört zu den Themen, die seit den letzten dreißig Jahren unvermindert aktuell waren, wenn sich auch die Perspektiven von Jahrzehnt zu Jahrzehnt grundlegend geändert haben. Es lassen sich mindestens drei Schwerpunkte des Interesses an diesem Thema ausmachen, die, auch wenn sie sich nicht gänzlich ausschließen, eine deutliche Verlagerung des Problembewußtseins markieren. In den 70er Jahren stand der Bildungs-Kanon auf dem Prüfstand, der an Schulen und Hochschulen die Geltung traditioneller Texte und Werte unverändert fortschrieb. Gegen diesen mehr oder weniger emphatischen Traditionalismus richtete sich ein ikonoklastischer Impuls, der seine Energien aus einem veränderten Geschichts- und Gesellschaftsbewußtsein bezog. Einerseits führte die Anerkennung der faschistischen deutschen Vergangenheit Ende der 60er Jahre durch die Nachkriegsgeneration zu grundsätzlichen Fragen an eine kontaminierte Tradition; andererseits führte die expansive Bildungspolitik der 60er und 70er Jahre zu einer Umstürzung der Bildungspläne. Auf die ikonoklastische Phase folgte in den 5Oer Jahren die klassizistische Phase.
Über die Geschichte des kanonischen Rechts im Mittelalter ist reichlich geforscht worden. Wenn nun ein Sammelband zum Gebrauch dieses Rechtes in der kirchlichen Verwaltungspraxis des Früh- und Hochmittelalters vorgelegt wird, weckt das die Aufmerksamkeit der mediävistischen Rechtshistoriker, die sich – vor allem unter dem von Hermann Nehlsen am Beispiel der frühmittelalterlichen Leges Barbarorum geprägten Aspekt der »Effektivität« – mit der normativen Praxis in vormodernen Gesellschaften beschäftigen. Oftmals bewegen sich die Forschungen entweder auf der rein normativen Seite mit einem breiten Horizont oder auf der praktischen anhand von mehr oder minder begrenzten Untersuchungsräumen. ...
Die Berücksichtigung in Literaturgeschichten gilt als notwendige Bedingung, dass Au-tor*inn*en postum Aufmerksamkeit zuteilwerden kann. Gesellschaftliche Prozesse der Kanonisierung werden von Literaturgeschichten nicht nur beobachtet und dargestellt, vielmehr wirken diese selbst als einflussreiche Kanoninstanz. Bislang wurden Aussagen über "Kanon und Kanonisierung als Problem der Literaturgeschichtsschreibung" meist nur durch Hypothesenbildung oder anhand von Fallbeispielen gemacht. Eine breite empirische Untersuchung literaturgeschichtlicher Kanonisierungsprozesse steht aus.
Jubiläen haben es in sich! In diesem Jahr werden wir vor allem an den großen Philosophen Immanuel Kant erinnert, der am 12.2.1804 in Königsberg in Preußen gestorben ist. Sein Denkmal am Königsberger Dom hat den Krieg und auch die Russen überstanden. Am populärsten ist bis heute Kants Erläuterung von „Aufklärung“: „Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus seiner selbst verschuldeten Unmündigkeit. Unmündigkeit ist das Unvermögen, sich seines Verstandes ohne Leitung eines anderen zu bedienen. Sapere aude! Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen! ist also der Wahlspruch der Aufklärung!“1 Nicht nur, daß die 1784 niedergeschriebene Abhandlung Kants nicht am Anfang der deutschen Aufklärung steht, sondern eher ihr Schwanengesang ist: In der Regel wird auch verschwiegen, daß der Autor selbst die prinzipielle Gültigkeit dieser Sätze entscheidend einschränkte, wenn er am Schluß seiner Abhandlung alle radikalen Konsequenzen ausdrücklich verwarf und das Grundgesetz des friderizianischen Preußen pries: „Räsonniert, soviel als ihr wollt, und worüber ihr wollt, nur gehorcht!“ Kant hat den Angriff Napoleons auf Europa, den Zusammenbruch Preußens und Österreichs nicht mehr erlebt. So ist ihm die bittere Erfahrung erspart geblieben, daß von den Idealen einer Revolution meistens nur verwirklicht wird, was machtpolitisch brauchbar ist...
Der Aufsatz weist zunächst die bipolare Dependenz von Moral und Recht in Kants praktischer Philosophie nach. Durch eine Analyse von Kants Neuinterpretation der ulpianischen Rechtsregeln ist es möglich aufzuzeigen, dass Kant eine moralphilosophische Argumentation entwickelt, die mittels der intersubjektiven Anwendung des kategorischen Imperativs in der Selbstzweckvariante auf die Notwendigkeit von Rechtsverhältnissen rekurriert, die angeborene Freiheit aller Menschen sichert. Gleichwohl ist die normative Differenz von moralischer und rechtlicher Freiheit zu beachten.
Zudem zeichnet sich Kants spezifische Eigentumstheorie durch eine dynamische Entwicklung vom 'ursprünglichen' Gesamteigentum über den 'provisorischen' Ersterwerb hin zum 'ursprünglichen' Vertrag, der die Freiheit der Staatbürger sichert sowie den Staat als 'Obereigentümer' institutionalisiert.
Das Spannungsverhältnis von individuellen Staatbürgerrechten und staatlichen Handlungsbefugnissen verliert seine scheinbare Widersprüchlichkeit, sofern Freiheit sowohl als negatives wie als positives Recht verstanden wird. Ausschließlich in dem Kontext positiver Freiheitsrechte dürfte es möglich sein, die von Kant aufgeführten staatlichen Pflichten, wie beispielsweise die Pflicht des Staates, das Dasein aller Staatsbürger zu sichern, in Kants allgemeines Rechtsprinzip zu integrieren.
Der Amerikaner William Levine arbeitet als Postdoctoral Fellow am Forschungskolleg Humanwissenschaften über einen etwas in Vergessenheit geratenen »linken« Zweig der Neokantianer. Gegen Ende des 19. Jahrhunderts wollten diese die Ideen des deutschen Philosophen für Fragen der Demokratie, Gleichheit und Gerechtigkeit nutzbar machen.