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- Unabhängige Aufsichtsratsmitglieder (2016)
- Die Empfehlung des Corporate Governance-Kodex (Ziff. 5.4.2), „dem Aufsichtsrat soll eine nach seiner Einschätzung angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder angehören“, wirft in der Praxis nach wie vor Fragen auf. Im Folgenden sollen einige Thesen zur Auslegung dieser Empfehlung aufgestellt werden. Eine rechtspolitische Auseinandersetzung mit ihr und Änderungsvorschläge sind an dieser Stelle nicht beabsichtigt.
- The organ doctrine : origins, developments and actual meaning in German Company Law (2016)
- André Prüm has asked me to talk about “La Théorie de l´organe” supposing that this is a German invention. Well, we cannot claim the authorship or copyright for that, but it is true that this doctrine is still dominating German doctrinal thinking in company law. Let me first look at the historical development and background of this theory and then ask for its actual meaning and practical consequences.
- Kündigung von Unternehmensanleihen (2015)
- Anleihen werden in der Regel in zahlreiche Teilschuldverschreibungen aufgespalten und diese an verschiedene Investoren verkauft. Dies begründet, der Zahl der umlaufenden Teilschuldverschreibungen entsprechend, jeweils unterschiedliche Schuldverhältnisse zwischen dem Emittenten und dem jeweiligen Investor. Hält ein Investor mehrere Teilschuldverschreibungen, so entstehen dementsprechend mehrere rechtlich voneinander zu unterscheidende Schuldverhältnisse mit gleichem Inhalt.1 Diese können jeweils ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, z. B. getrennt voneinander übertragen werden. Sie können auch, von atypischen Gestaltungen abgesehen, je einzeln vom Gläubiger gekündigt werden, wenn die Anleihebedingungen insoweit keine Vorkehrungen treffen. Die folgenden Bemerkungen dazu befassen sich zunächst mit der umstrittenen Frage, ob auch eine Kündigung aus wichtigem Grund seitens eines Gläubigers gemäß §§ 490 Abs. 1, 314 BGB in Betracht kommt (im Folgenden I. - VII.)
- Neues Schuldverschreibungsrecht und Altanleihen (2012)
- Am 5. 8. 2009 ist das neue Schuldverschreibungsgesetz in Kraft getreten. Es lässt in weitgehendem Umfang Umstrukturierungen einer Anleihe, z. B. Änderungen der Fälligkeit oder der Zinshöhe, Schuldnersetzungen, debt equity swaps u. a. m., durch Mehrheitsbeschluss der Gläubigerversammlung zu, wenn die Anleihebedingungen dies vorsehen (sog. Collective Action Clauses; CAC). Vor Inkrafttreten des SchVG begebene Anleihen können ebenfalls durch Mehrheitsbeschluss der Geltung des neuen SchVG unterstellt werden. Ausdrücklich klargestellt ist dies für die – wenigen – Emissionen, auf die bereits das alte SchVG von 1899 anwendbar war. Im Folgenden wird dargelegt, dass dies nach der einschlägigen, allerdings wenig glücklich formulierten Überleitungsvorschrift des § 24 SchVG 2009 auch für die weitaus zahlreicheren Fälle gilt, in denen auf die Altanleihe zwar deutsches Sachrecht, insbesondere die §§ 793 ff. BGB, nicht aber das alte SchVG von 1899 anzuwenden ist. Diese Frage hat sowohl für Altanleihen privater Emittenten wie für umlaufende Anleihen ausländischer Staaten größte Bedeutung.
- Anfechtungsklagen und Freigabeverfahren : eine empirische Studie (2011)
- Die Studie untersucht die Frage, ob der Gesetzgeber des ARUG die Ziele erreicht hat, die mit der Reform des Rechts der Anfechtung von HVBeschlüssen verfolgt wurden. Darüber hinaus gehend soll die Entwicklung der Beschlußmängelklagen seit der letzten Studie der Verfasser hierzu nachgezeichnet werden. Unsere Studie zeigt, daß seit Inkrafttreten des ARUG ein deutlicher Rückgang der Beschlußmängelklagen und Freigabeverfahren zu verzeichnen ist. Dagegen ist der Anteil der von „Berufsklägern“ erhobenen Klagen und Nebeninterventionen gleich geblieben, wobei sich die Anzahl der Personen in der Gruppe der „Berufskläger“ nochmals vergrößert hat. Das ARUG hat insoweit keine erkennbare Wirkung gehabt...