Arbeitspapiere // Johann-Wolfgang-Goethe-Universität, Institut für Bankrecht
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Verbesserung der Risikokapitalversorgung/Stärkung des Finanzplatzes Deutschland : Stellungnahme für den Wirtschaftsausschuß des deutschen Bundestages
(1997)
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Theodor Baums
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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung von Transparenz und Beschränkung von Machtkonzentration in der deutschen Wirtschaft (BT-Drucks. 13/367) sowie zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz "Entwurf eines Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich" vom 22. Nov. 1996 erstattet dem Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages zur Vorbereitung der Anhörung am 29. Jan. 1997
(1997)
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Theodor Baums
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Shareholder representation and proxy voting in the European Union: a comparitive study
(1997)
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Theodor Baums
- Paper, presented at the Conference on Comparative Corporate Governance Max-Planck-Institut für Ausländisches und Internationales Privatrecht Hamburg, May 15-17, 1997
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Rechenschaftsbericht des Instituts für Handels- und Wirtschaftsrecht 1992 - 1997
(1997)
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Theodor Baums
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Die öffentliche Hand zwischen Innen- und Außensteuerung
(1997)
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Christoph Engel
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Der Anleger als "Rückversicherer" : alternativer Risikotransfer mittels "Katastrophen-Anleihen" nach deutschem Recht
(1997)
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Markus König
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Bundesligavereine und Börse
(1997)
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Ulrich Segna
- Die Bundesliga lebe "heute noch im Zeitalter der Postkutsche". Diese Zustandsbeschreibung entstammt dem Munde des Präsidenten eines bedeutenden deutschen Fußballvereins, und sie bezieht sich auf die rechtlichen Rahmenbedingungen des Berufsfußballs in Deutschland. Die Klubs der beiden deutschen Lizenzligen sind ausnahmslos als eingetragene Vereine (§ 21 BGB) organisiert. Längst hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, daß diese Rechtsform nicht mehr das passende Organisationskleid für Klubs mit Millionenumsätzen darstellt. Spielergehälter, Sponsoren- und Werbeeinnahmen, Erlöse aus Fernsehübertragungen und dem Verkauf von Eintrittskarten sowie Fanartikeln (sog. Merchandising) steigen stetig an. Die hierdurch gekennzeichnete Expansion des Marktes für das "Produkt Fußball" stellt die Vereine ebenso wie der zunehmende, durch das Bosman-Urteil des EuGH begünstigte Wettbewerbsdruck im europäischen Berufsfußball vor neue Herausforderungen. Neue Finanzierungsquellen sind gefragt. Doch hat die Aktiengesellschaft, obgleich seit langem als Alternative zum Verein diskutiert, in Deutschland bisher nicht Einzug in den bezahlten Fußball gehalten. Das soll sich in naher Zukunft ändern. Der amtierende Champions-League-Sieger Borussia Dortmund ließ Anfang Juli 1997 verlauten, der Mitgliederversammlung solle im Oktober oder November des Jahres eine Satzungsänderung vorgeschlagen werden, welche die Umwandlung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (Profiabteilung und Abteilung Merchandising) in eine Aktiengesellschaft zum Ziel hat. Zunächst soll die neuzugründende Gesellschaft eine 100%ige Tochter des Vereins bleiben, der als solcher nur noch die Sportbereiche Jugend, Amateure, Tischtennis und Handball umfaßt. In Absprache mit dem Deutschen Fußball-Bund (DFB) sollen sodann Möglichkeiten für einen späteren Börsengang erarbeitet werden. Über einen solchen Schritt denkt inzwischen auch der FC Bayern München e.V. nach. Der Manager des Vereins erwartet die ersten Aktiengesellschaften für den Juli 1999 und schätzt den Börsenwert seines Klubs auf 500 Millionen DM.
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Altwährungsforderungen vor US-Gerichten nach Einführung des Euro
(1997)
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Michael Gruson
- Ein New Yorker Gericht wird aller Wahrscheinlichkeit nach die Vereinbarung, in einer Altwährung eines an der dritten Stufe der Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates zu erfüllen, dahingehend interpretieren, daß die Parteien hiermit auf die im Vertragserfüllungszeitpunkt gültige Währung Bezug nehmen wollten. Hinsichtlich ECU-denominierter Anleihen wird man bei nach Inkraftreten des Maastricht-Vertrages abgeschlossenen Verträgen bei denen der ECU von den Parteien nicht näher definiert wurde, den rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien dahingehend auslegen können, daß hiermit von den Parteien grundsätzlich eine Bezugnahme auf den ECU im Sinne des Gemeinschaftsrechts bezweckt war. Jedenfalls kann ein Gläubiger die bestehenden Unsicherheiten minimieren, indem er die Klage auf Zahlung des entsprechenden Forderungsbetrages in US-Dollar richtet oder den Schuldner vor den Gerichten eines EU-Mitgliedsstaates verklagt, soweit diese hierfür die erforderliche internationale Zuständigkeit besitzen.