Working Paper Series : Institute for Monetary and Financial Stability
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Missachtung rechtlicher Vorgaben des AEUV durch die Mitgliedstaaten und die EZB in der Schuldenkrise
(2012)
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Helmut Siekmann
- Zusammenfassung und Ergebnisse
1. Es gibt gute Argumente für ein generelles Verbot (freiwilliger) Unterstützungsleistungen an Euro-Mitgliedstaaten.
2. Die Vereinbarkeit der Leistungen der EU im Rahmen des EFSM mit Art. 122 Abs. 2 AEUV ist fraglich. Die Beurteilung der Kausalitätsfrage ist maßgebend.
3. Die Vereinbarkeit der Leistungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der speziellen Griechenlandhilfe und im Rahmen der EFSF mit dem AEUV in der damals geltenden Fassung ist nicht sicher.
4. Die Einführung von Art. 136 Abs. 3 AEUV modifiziert das Vertragsrecht und ist wohl noch in Einklang mit Art. 48 Abs. 6 EUV erfolgt.
5. ESM und Fiskalpakt verstoßen nach der Änderung des Primärrechts wohl nicht gegen den AEUV.
6. Unabdingbar für die Schaffung des ESM sind aber das Inkrafttreten von Art. 136 Abs. 3 AEUV und
7. Der Erwerb von Forderungen gegen Mitgliedstaaten über einen längeren Zeitraum und zur Erleichterung von Zinslasten überschreitet die Befugnisse und Zuständigkeiten des ESZB.
8. Der Erwerb von Forderungen gegen Mitgliedstaaten über einen längeren Zeitraum und zur Erleichterung von Zinslasten ist nicht mit dem Verbot der Kreditgewährung durch Zentralbanken an Hoheitsträger nach Art. 123 AEUV zu vereinbaren
9. Die Gewährung von langfristigen Krediten an Banken verstößt ebenfalls gegen die Zuständigkeitsordnung des AEUV und ist bei einer Weiterleitung der Mittel an Hoheitsträger nicht mit Art. 123 AEUV zu vereinbaren.
10. Die Akzeptierung von ausfallgefährdeten Forderungen als Sicherheit für die Gewährung von Krediten durch das ESZB verstößt gegen Art. 18.1., zweiter Spiegelstrich, Satzung ESZB/EZB.
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Die Legende von der verfassungsrechtlichen Sonderstellung des "anonymen" Kapitaleigentums
(2012)
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Helmut Siekmann
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Die rechtliche Regulierung öffentlicher Banken in Deutschland
(2011)
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Helmut Siekmann
- (1) Unter „öffentlichen Banken“ sind Kreditinstitute in unmittelbarer
oder mittelbarer Trägerschaft einer Gebietskörperschaft zu verstehen.
(2) Eine Bestandsaufnahme ergibt, dass ein nennenswerter Teil der
„öffentlichen Banken“ materiell privatisiert oder stark umgeformt
worden ist.
(3) Die Sicherung der Kunden durch Anstaltslast und Gewährträgerhaftung
ist weitgehend beseitigt worden, ohne dass dies den Betroffenen
hinreichend deutlich gemacht worden ist.
(4) Die bestehenden „öffentlichen Banken“ sind deutlich vielgestaltiger
organisiert als noch vor wenigen Jahren.
(5) Auch „öffentliche Banken“ unterliegen regelmäßig der „allgemeinen“
Aufsicht und Kontrolle, wie sie für privatwirtschaftliche Institute
in ihrer jeweiligen Rechtsform gelten.
(6) Darüber hinaus ist aus verfassungsrechtlichen Gründen eine besondere
Leitung, Aufsicht und Kontrolle der „öffentliche Banken“
durch ihr Trägergemeinwesen erforderlich; nicht zuletzt um die
Einhaltung ihres besonderen öffentlichen Auftrags kontrollieren zu
können.
(7) Die Prüfung durch Wirtschafsprüfer kann diese Aufgaben nicht erfüllen.
(8) Sie ist an erster Stelle Aufgabe der Exekutive des Trägergemeinwesens.
(9) Eine bloße Rechtsaufsicht ist verfassungsrechtlich problematisch,
jedenfalls dann wenn eine Einstandspflicht des Trägergemeinwesens
besteht.
(10) Die Mitwirkung in Aufsichtsgremien der „öffentliche Banken“ ist
keine hinreichende Aufsicht in diesem Sinne.
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(11) Darüber hinaus sind die parlamentarische Kontrolle und die Kontrolle
durch die Rechnungshöfe ganz wesentlich.
(12) Die Kontrolle durch Sicherungseinrichtungen kann wirksam und
sinnvoll sein.
(13) Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Mischformen dürfen nicht
zu einer Ausdünnung von Aufsicht und Kontrolle führen.
(14) Der Einsatz des Instituts der Beleihung ist nur dann rechtlich akzeptabel,
wenn ein durchgehender Aufsichts- und Leitungsstrang
auch gegenüber dem Beliehenen gesichert ist.
(15) Überlegungen zur Neuordnung der „öffentlichen Banken“ müssen
zuerst die Frage beantworten, ob und welche Bankdienstleistungen
der Staat unmittelbar oder mittelbar anbieten sollte.
(16) Eine Grundversorgung der Bevölkerung mit einfachen Bankdienstleistungen,
die sicher, einfach, kostengünstig und leicht erreichbar
sind, ist eine staatliche Aufgabe. Hier liegt in weitem Umfang
Marktversagen vor.
(17) Ob ein reformiertes Einlagensicherungssystem die notwendige
Sicherheit bieten kann, ist zweifelhaft, solange keine Staatsgarantie
für die Sicherungseinrichtungen besteht.
(18) Es ist an eine Reaktivierung von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung
für einfache Institute zur Grundversorgung der Bevölkerung
zu denken.
(19) Leitung und Kontrolle des Managements „öffentlicher Banken“
müssen wesentlich strenger werden, um jegliche Risiken für die öffentlichen Haushalte auszuschließen. Gehaltsmäßig muss ihre Leitung so uninteressant sein, dass sie weder für Politiker noch für „Finanzingenieure“ attraktiv ist.
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Die Europäisierung der Finanzmarktaufsicht
(2011)
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Helmut Siekmann
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Law and economics of the monetary union
(2011)
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Helmut Siekmann
- The European Monetary Union euro has done very well since its initiation. Price stability has been secured and the external value of the new currency is more than satisfactory. The confidence in it is also shown by its increasing use as a global reserve currency. It has been a stabilizing factor in the current crisis. The recent budgetary problems of some member states are principally not a problem of the Monetary Union. It is therefore in no way justified to speak of a "Euro-crisis". It is true, however, that the Monetary Union restricts the number of possibilities for member states to solve their financial problems but it does not eliminate them entirely that outside help would have become indispensible. The purchase of debt instruments of member states in financial distress by the ECB is questionable from an economic, and more important, from a legal point of view. The longer the duration, the less legally justifiable is it. Financial support for member states in severe financial distress might be acceptable as a temporary crisis resolution mechanism. A permanent support mechanism needs a basis in the primary law of the EU. The treatment of the risk of "sovereign" debt in the legal framework for financial institutions urgently needs improvement. Especially the capital requirements for credit institutions have to be adjusted.
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On a fundamental reorganisation of the Landesbanks and savings banks sector in Germany
(2011)
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Heinz Hilgert
Jan Pieter Krahnen
Günther Merl
Helmut Siekmann
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Die Bankenabgabe in Deutschland - ein geeignetes Instrument zur Prävention von Finanzkrisen?
(2011)
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Helmut Siekmann
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Streitschrift für eine grundlegende Neuordnung des Sparkassen- und Landesbankensektors in Deutschland
(2011)
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Heinz Hilgert
Jan Pieter Krahnen
Günther Merl
Helmut Siekmann
- Inhaltsverzeichnis: 1. Motivation und Ausgangslage 2. Die Verwobenheit von Sparkassen und Landesbanken 3. Grundüberlegungen zur Neuordnung von Sparkassen und Landesbanken 4. Gestaltungsvorschlag 5. Handlungsempfehlungen
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Die Finanzmarktaufsicht in der Krise
(2010)
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Helmut Siekmann
- Zusammenfassung und Ergebnisse Es ist noch zu früh, eine abschließende Bewertung der Entwicklung auf den Finanzmärkten während der letzten zwei Jahre vorzunehmen. In jedem Fall sind aber alle Regelungen auf den Prüfstand zu stellen. Das Aufsichtsrecht hat insgesamt seine Aufgabe, Finanzstabilität zu gewährleisten, nicht erfüllt. Wesentliche Schritte für eine grundlegende Reform sind: - ein striktes Verständnis des Aufsichtsrechts als Sonderordnungsrecht - eine drastische Reduktion der Komplexität der Rechtsvorschriften - die Internationalisierung und Europäisierung der Aufsicht - die Steigerung der Transparenz der Verbriefung einschließlich eines möglichen Zulassungsverfahrens und des Verbots bestimmter gefährlicher „Produkte“ - die vollständige Neuausrichtung der Bewertung von Finanzunternehmen und ihrer „Produkte“ („ratings“) - Die Schaffung geeigneter Regeln und Verfahren, um auch systemisch relevante Institutionen der Marktdisziplin, also ihrem Untergang, auszusetzen - Die Grundlage für kurzfristige Entscheidung über Fortführung, Zerlegung oder Abwicklung eines Instituts als Maßnahme der Gefahrenabwehr muss geschaffen werden. Ein Sonderinsolvenzrecht für Banken ist nicht angezeigt - Die Einbeziehung des menschlichen Verhaltens und der Persönlichkeitsstruktur der maßgebenden Personen in den Finanzinstitutionen
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Das neue europäische Finanzaufsichtssystem
(2010)
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Helmut Siekmann
- ZUSAMMENFASSUNG UND ERGEBNISSE (1) Die Schaffung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken stößt nicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken. (2) Es ist nicht sicher, dass die Errichtung der neuen Europäischen Aufsichtbehörden ohne entsprechende Änderung des Primärrechts zulässig ist. (3) Es kommt entscheidend darauf an, welche rechtsverbindlichen Einzelweisungsbefugnisse tatsächlich den Behörden verliehen werden. (4) Die nach dem Kompromiss vom 2. Dezember 2009 noch verbliebenen Einzelweisungsbefugnisse der Behörden gegenüber Privaten und gegenüber nationalen Aufsichtsbehörden sind rechtlich kaum abgesichert. (5) Wenn die hoheitlichen Befugnisse weitgehend oder vollständig beseitigt werden, bestehen Bedenken im Hinblick auf die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Einrichtungen. (6) Die weitreichenden Unabhängigkeitsgarantien sind nicht mit den Anforderungen demokratischer Aufsicht und Kontrolle zu vereinbaren. (7) Für die Einräumung von Unabhängigkeit ist nach deutschem Verfassungsrecht eine ausdrückliche Regelung in der Verfassung, wie in Art. 88 Satz 2 GG, erforderlich. (8) Die transnationale Kooperation von Verwaltungsbehörden bedarf zumindest dann einer gesetzlichen Ermächtigung, wenn faktisch verbindliche Entscheidungen getroffen werden.