Working Paper Series : Institute for Monetary and Financial Stability
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Aktienrecht zwischen börsen- und kapitalmarktorientiertem Ansatz
(2009)
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Melanie Döge
Stefan Jobst
- I. EINLEITUNG II. VORSCHLAG DER WIRTSCHAFTSRECHTLICHEN ABTEILUNG ZUM 67. DEUTSCHEN JURISTENTAG 1. Darstellung und Begriffsbestimmung 2. Begründung III. BEDEUTUNG DES AUßERBÖRSLICHEN HANDELS IN DEUTSCHLAND IV. RECHTSVERGLEICHENDE BETRACHTUNG VON AKTIEN- UND KAPITALMARKTRECHT 1. Deutschland a) Organisation des Kapitalmarktes b) Differenzierung im Rahmen des Aktienrechts 2. Großbritannien a) Organisation des Kapitalmarktes b) Differenzierungen im „Companies Act 2006“ 3. USA a) Rechtsquellen des Kapitalgesellschafts- und Kapitalmarktrechts b) Organisation des Kapitalmarktes c) Kapitalgesellschaftsrecht V. STELLUNGNAHME 1. Anknüpfung der vorhandenen Regelungen an die Kapitalmarktorientierung 2. Verwischung der Grenzen zwischen Aktien- und Kapitalmarktrecht 3. Missbrauchsgefahr durch selbstbestimmte Wahl der Satzungsstrenge 4. Bisherige Reformansätze im deutschen Schrifttum 5. Die Abkehr von einer Differenzierung im Aktienrecht in der aktuellen Reformdiskussion 6. Ökonomische Analyse des Aktienrechts („Opt-In-Modell“) VI. FAZIT: Der Deregulierungsansatz, der eine Differenzierung zwischen börsen- und nichtbörsennotierten Aktiengesellschaften vorsieht, ist nicht zu befürworten. Vor dem Hintergrund der rechtsvergleichenden Betrachtung der Beispiele Großbritannien und der USA stellt sich vielmehr eine kapitalmarktorientierte Differenzierung der Anlegerschutzbestimmungen des Aktienrechts als vorzugswürdig dar. Die Anknüpfung von Deregulierungsmaßnahmen an das Kriterium der Kapitalmarktorientierung findet sich im Ansatz auch im bereits geltenden deutschen Recht. So enthält sowohl das Aktienrecht als auch das Kapitalmarktrecht entsprechend differenzierende Regelungen. Zudem weisen auch aktuelle nationale Gesetzesvorhaben und die Entwicklungen im europäischen Gesellschaftsrecht Tendenzen zu einer Abgrenzung nach dem Kriterium der Kapitalmarktferne oder -offenheit auf. Auch birgt der enge Anwendungsbereich der zwingenden Anlegerschutznormen des Aktienrechts auf börsennotierte Aktiengesellschaften erhebliche Missbrauchsrisiken. Aktiengesellschaften könnten in den außerbörslichen Handel wechseln, um in den Genuss von Deregulierungen und geringeren Transparenz- und Anlegerschutzanforderungen zu kommen. Letztlich folgt der Vorzug einer kapitalmarktorientierten Differenzierung auch aus der aktuellen Diskussion um Reformansätze zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Gesellschafts- und Kapitalmarktrechts. Die in diesem Zusammenhang geforderte Aufhebung der Satzungsstrenge bei gleichzeitiger Normierung entsprechender Informations- und Anlegerschutzpflichten im Kapitalmarktrecht würde dazu führen, dass an bestehende Differenzierungen des Kapitalmarktrechts angeknüpft werden könnte.
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Das neue europäische Finanzaufsichtssystem
(2010)
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Helmut Siekmann
- ZUSAMMENFASSUNG UND ERGEBNISSE (1) Die Schaffung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken stößt nicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken. (2) Es ist nicht sicher, dass die Errichtung der neuen Europäischen Aufsichtbehörden ohne entsprechende Änderung des Primärrechts zulässig ist. (3) Es kommt entscheidend darauf an, welche rechtsverbindlichen Einzelweisungsbefugnisse tatsächlich den Behörden verliehen werden. (4) Die nach dem Kompromiss vom 2. Dezember 2009 noch verbliebenen Einzelweisungsbefugnisse der Behörden gegenüber Privaten und gegenüber nationalen Aufsichtsbehörden sind rechtlich kaum abgesichert. (5) Wenn die hoheitlichen Befugnisse weitgehend oder vollständig beseitigt werden, bestehen Bedenken im Hinblick auf die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Einrichtungen. (6) Die weitreichenden Unabhängigkeitsgarantien sind nicht mit den Anforderungen demokratischer Aufsicht und Kontrolle zu vereinbaren. (7) Für die Einräumung von Unabhängigkeit ist nach deutschem Verfassungsrecht eine ausdrückliche Regelung in der Verfassung, wie in Art. 88 Satz 2 GG, erforderlich. (8) Die transnationale Kooperation von Verwaltungsbehörden bedarf zumindest dann einer gesetzlichen Ermächtigung, wenn faktisch verbindliche Entscheidungen getroffen werden.
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Der Anspruch auf Herstellung von Transparenz im Hinblick auf die Kosten und Folgekosten der Steinkohlesubventionierung und den Börsengang der RAG AG
(2007)
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Helmut Siekmann
- Die Abhandlung beruht im Wesentlichen auf einem Rechtsgutachten, das im Auftrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen im Landtag von Nordrhein-Westfalen erstellt worden ist.
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Die Bankenabgabe in Deutschland - ein geeignetes Instrument zur Prävention von Finanzkrisen?
(2011)
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Helmut Siekmann
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Die Europäisierung der Finanzmarktaufsicht
(2011)
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Helmut Siekmann
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Die Finanzmarktaufsicht in der Krise
(2010)
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Helmut Siekmann
- Zusammenfassung und Ergebnisse Es ist noch zu früh, eine abschließende Bewertung der Entwicklung auf den Finanzmärkten während der letzten zwei Jahre vorzunehmen. In jedem Fall sind aber alle Regelungen auf den Prüfstand zu stellen. Das Aufsichtsrecht hat insgesamt seine Aufgabe, Finanzstabilität zu gewährleisten, nicht erfüllt. Wesentliche Schritte für eine grundlegende Reform sind: - ein striktes Verständnis des Aufsichtsrechts als Sonderordnungsrecht - eine drastische Reduktion der Komplexität der Rechtsvorschriften - die Internationalisierung und Europäisierung der Aufsicht - die Steigerung der Transparenz der Verbriefung einschließlich eines möglichen Zulassungsverfahrens und des Verbots bestimmter gefährlicher „Produkte“ - die vollständige Neuausrichtung der Bewertung von Finanzunternehmen und ihrer „Produkte“ („ratings“) - Die Schaffung geeigneter Regeln und Verfahren, um auch systemisch relevante Institutionen der Marktdisziplin, also ihrem Untergang, auszusetzen - Die Grundlage für kurzfristige Entscheidung über Fortführung, Zerlegung oder Abwicklung eines Instituts als Maßnahme der Gefahrenabwehr muss geschaffen werden. Ein Sonderinsolvenzrecht für Banken ist nicht angezeigt - Die Einbeziehung des menschlichen Verhaltens und der Persönlichkeitsstruktur der maßgebenden Personen in den Finanzinstitutionen
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Die Legende von der verfassungsrechtlichen Sonderstellung des "anonymen" Kapitaleigentums
(2012)
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Helmut Siekmann
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Die Neuordnung der Finanzmarktaufsicht
(2009)
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Helmut Siekmann
- Aus der Vielzahl der damit verbundenen Probleme sollen im Folgenden einige Aspekte etwas näher betrachtet werden. Dabei sollen die Maßnahmen zur unmittelbaren Krisenbewältigung ausgeklammert werden. Auch können die drängenden Fragen nach der Rolle der Geldpolitik sowie der globalen außenwirtschaftlichen Ungleichgewichte, die beide einen erheblichen, wenn nicht gar entscheidenden Beitrag zur Entstehung der Instabilitäten geleistet haben,19 hier nicht näher behandelt werden. Das Hauptaugenmerk soll stattdessen auf folgende Fragenkreise gelegt werden: I. Der Beitrag der Rechtsordnung zu Entstehung und Verlauf der Krise II. Verbesserung von Aufsicht und Kontrolle als Kern einer Neugestaltung III. Die Rolle der Ratingagenturen IV. Die reale Bedeutung von Finanzmärkten und Finanzinstitutionen V. Überlegungen zur Prävention Dabei sollen nicht Detailregelungen im Vordergrund der Betrachtung stehen, sondern die grundsätzliche Rolle der Rechtsordnung für die Stabilisierung der Finanzmärkte.
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Die rechtliche Regulierung öffentlicher Banken in Deutschland
(2011)
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Helmut Siekmann
- (1) Unter „öffentlichen Banken“ sind Kreditinstitute in unmittelbarer
oder mittelbarer Trägerschaft einer Gebietskörperschaft zu verstehen.
(2) Eine Bestandsaufnahme ergibt, dass ein nennenswerter Teil der
„öffentlichen Banken“ materiell privatisiert oder stark umgeformt
worden ist.
(3) Die Sicherung der Kunden durch Anstaltslast und Gewährträgerhaftung
ist weitgehend beseitigt worden, ohne dass dies den Betroffenen
hinreichend deutlich gemacht worden ist.
(4) Die bestehenden „öffentlichen Banken“ sind deutlich vielgestaltiger
organisiert als noch vor wenigen Jahren.
(5) Auch „öffentliche Banken“ unterliegen regelmäßig der „allgemeinen“
Aufsicht und Kontrolle, wie sie für privatwirtschaftliche Institute
in ihrer jeweiligen Rechtsform gelten.
(6) Darüber hinaus ist aus verfassungsrechtlichen Gründen eine besondere
Leitung, Aufsicht und Kontrolle der „öffentliche Banken“
durch ihr Trägergemeinwesen erforderlich; nicht zuletzt um die
Einhaltung ihres besonderen öffentlichen Auftrags kontrollieren zu
können.
(7) Die Prüfung durch Wirtschafsprüfer kann diese Aufgaben nicht erfüllen.
(8) Sie ist an erster Stelle Aufgabe der Exekutive des Trägergemeinwesens.
(9) Eine bloße Rechtsaufsicht ist verfassungsrechtlich problematisch,
jedenfalls dann wenn eine Einstandspflicht des Trägergemeinwesens
besteht.
(10) Die Mitwirkung in Aufsichtsgremien der „öffentliche Banken“ ist
keine hinreichende Aufsicht in diesem Sinne.
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(11) Darüber hinaus sind die parlamentarische Kontrolle und die Kontrolle
durch die Rechnungshöfe ganz wesentlich.
(12) Die Kontrolle durch Sicherungseinrichtungen kann wirksam und
sinnvoll sein.
(13) Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Mischformen dürfen nicht
zu einer Ausdünnung von Aufsicht und Kontrolle führen.
(14) Der Einsatz des Instituts der Beleihung ist nur dann rechtlich akzeptabel,
wenn ein durchgehender Aufsichts- und Leitungsstrang
auch gegenüber dem Beliehenen gesichert ist.
(15) Überlegungen zur Neuordnung der „öffentlichen Banken“ müssen
zuerst die Frage beantworten, ob und welche Bankdienstleistungen
der Staat unmittelbar oder mittelbar anbieten sollte.
(16) Eine Grundversorgung der Bevölkerung mit einfachen Bankdienstleistungen,
die sicher, einfach, kostengünstig und leicht erreichbar
sind, ist eine staatliche Aufgabe. Hier liegt in weitem Umfang
Marktversagen vor.
(17) Ob ein reformiertes Einlagensicherungssystem die notwendige
Sicherheit bieten kann, ist zweifelhaft, solange keine Staatsgarantie
für die Sicherungseinrichtungen besteht.
(18) Es ist an eine Reaktivierung von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung
für einfache Institute zur Grundversorgung der Bevölkerung
zu denken.
(19) Leitung und Kontrolle des Managements „öffentlicher Banken“
müssen wesentlich strenger werden, um jegliche Risiken für die öffentlichen Haushalte auszuschließen. Gehaltsmäßig muss ihre Leitung so uninteressant sein, dass sie weder für Politiker noch für „Finanzingenieure“ attraktiv ist.
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Die Schaffung von Einrichtungen der Finanzaufsicht auf EU-Ebene : Stellungnahme zu dem Vorschlag der Sachverständigengruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière
(2009)
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Helmut Siekmann
- Der Präsident der Europäischen Kommission, José Manuel Barroso, hat im Oktober 2008 eine Gruppe von Sachverständigen unter Vorsitz des früheren Präsidenten des Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Banque de France, Jacques de Larosière, mit der Ausarbeitung von Ratschlägen zur Zukunft der europäischen Finanzregulierung („financial regulation“) und Aufsicht („supervision“) beauftragt. Die Gruppe hat ihren Bericht am 25. Februar 2009 vorgelegt. Kapitel III des Berichts behandelt das Aufsichtssystem auf EU-Ebene und gelangt im Wesentlichen zu zwei Empfehlungen: - Errichtung einer präventiv tätigen, institutsübergreifenden („macroprudential“) Aufsichtseinrichtung mit dem Namen „European Systemic Risk Council“ [ESRC] - Umwandlung der bestehenden Ebene-3 Ausschüsse („3L3 committees“) in ein neues europäisches System von Finanzaufsicht [ESFS] mit hoheitlichen Funktionen Vor allem die geforderte Neustrukturierung der Aufsicht ist unter verschiedenen Gesichtspunkten kritisch zu würdigen. Die Erwägungen konzentrieren sich dabei auf die Frage, ob die Umsetzung der Vorschläge ohne Änderung des primären Gemeinschaftsrechts möglich erscheint. Der Abschluss von separaten Verwaltungsabkommen oder von Staatsverträgen, mit denen ad hoc neue Einrichtungen geschaffen werden könnten, soll im Folgenden nicht weiter untersucht werden. Zwar könnte auf diese Weise ein vollständiger Rechtsrahmen für Aufsichtseinrichtungen auf EU-Ebene geschaffen werden. Er könnte auch die Grundlage für die Übertragung von Hoheitsbefugnissen bilden, doch wäre dies mit gravierenden Nachteilen verbunden. Es ist keineswegs sicher, dass alle Mitglieder der EU eine solche Vereinbarung unterzeichnen würden, so dass unterschiedliche Aufsichtssysteme entstehen würden. Einer der Hauptgründe für eine Aufsicht auf europäischer Ebene würde verfehlt. Zum anderen würde eine institutionelle Parallelstruktur im Kernbereich der EU, dem gemeinsamen Binnenmarkt mit den Grundfreiheiten, geschaffen, die zahlreiche gravierende Probleme der Koordination und Abstimmung zwischen diesen, voneinander unabhängigen Systemen hervorrufen würde.