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Wege aus der anonymisierten Vormundschaft – nach der Reform ist vor der Reform
(2012)
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Ludwig Salgo
- Das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts1 ist am 14. April 2011
vom Deutschen Bundestag beschlossen worden; der Bundesrat hat am 25.05.2011
zugestimmt. Dieses Gesetz trat – mit einigen Ausnahmen, die erst ein Jahr nach
der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten – am 6.7.2011 in Kraft.2 Der
Schwerpunkt dieses Beitrags3 soll nicht bei den durch diese Reform bereits erfolgten
bzw. demnächst in Kraft tretenden Änderungen4 und den sich bereits abzeichnenden
Schwierigkeiten seiner Umsetzung5 liegen, vielmehr soll es um die Ziele
und Grundsätze einer noch weitergehenden Reform (zweite Stufe) gehen6, die die
Rechtspolitik im Rahmen der Verabschiedung dieses Gesetzes für erforderlich
gehalten und bereits in Aussicht gestellt hat7 (zweite Stufe). Dennoch sollen zunächst
die Essentials dieses ersten wichtigen und richtigen Reformschritts nochmals
in Stichworten am Anfang dieses Beitrags stehen. Dieses Gesetz wurde auch
schon als „Amtsvormundschaftsverbesserungsgesetz―8 und als Minimalkompromiss
apostrophiert, was angesichts der Fokussierung dieses ersten Reformschrittes
nicht überrascht...
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"Ein Schritt nach vorn, zwei Schritte zurück"?! – Kritische Anmerkungen zur Installierung des Umgangspflegers und zur Revision der Verfahrenspflegschaft im FGG-RG
(2009)
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Ludwig Salgo
- Resümee:
Mit der neuen Umgangspflegschaft verabschiedet sich der Gesetzgeber vom
Grundsatz, dass Eingriffe in das elterliche Sorgerecht erst bei (nicht anders
abwendbaren) erheblichen Kindeswohlgefährdungen zulässig sind. Bleibt zu
hoffen, dass die Praxis mit größter Behutsamkeit von der Bestellung von Umgangspflegschaften
Gebrauch macht, insbesondere dann, wenn Umgang gegen
den Kindeswillen durchgesetzt werden soll, was sich aus rechtlichen, fachlichen
und ethischen Gründen verbietet.
Die massive Bedrohung der eigenständigen Interessenvertretung Minderjähriger
– die bislang eine Erfolgsgeschichte zu werden schien – tritt am 01.09.2009
in Kraft. Verfahrenspfleger/-beistände werden sich auf die neue vergütungsrechtliche
Situation einzustellen haben, mit welchen persönlichen Konsequenzen,
das kann nur von ihnen beantwortet werden. Es wäre schade, insbesondere
für die auf qualifizierte und einfühlsame Verfahrenspfleger/-beistände angewiesenen
Minderjährigen, wenn allzu viele dieser erfahrenen und bewährten Interessenvertreter Minderjähriger sich von diesem bedeutsamen, aber auch
herausfordernden Arbeitsfeld abwenden müssten, geht es doch bei der Gruppe
von Minderjährigen, die auf einen Verfahrenspfleger bzw. -beistand zur
eigenständigen Wahrnehmung ihrer Interessen angewiesen sind, um Minderjährige,
die bereits erheblich gefährdet sind oder waren bzw. denen eine solch
massive Beeinträchtigung ihres Wohls droht.
Sicherlich: Auf die Situation vor 1998 sind wir noch nicht zurückgeworfen,
aber es gilt in mühsamer Arbeit die Rechtspolitik davon zu überzeugen, dass
diese Fehlentscheidung alsbald korrigiert werden muss.
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Ist unserem Recht der Prozeß zu machen?
(1989)
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Rudolf Wiethölter
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Entwicklung des Rechtsbegriffs (am Beispiel des BVG-Urteils zum Mitbestimmungsgesetz und – allgemeiner – an Beispielen des sog. Sonderprivatrechts)
(1982)
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Rudolf Wiethölter
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Pluralismus und soziale Identität
(1981)
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Rudolf Wiethölter
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Julius Hermann von Kirchmann (1802-1884) : Der Philosoph als wahrer Rechtslehrer
(1988)
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Rudolf Wiethölter
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After Privatisation? The Many Autonomies of Private Law
(1999)
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Gunther Teubner
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Changing Maps: Empirical Legal Autopoiesis
(2005)
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Gunther Teubner
John Paterson
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Begriffs- oder Interessenjurisprudenz – falsche Fronten im IPR und Wirtschaftsverfassungsrecht : Bemerkungen zur selbstgerechten Kollisionsnorm
(1977)
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Rudolf Wiethölter
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Privatrecht als Gesellschaftstheorie? : Bemerkungen zur Logik der ordnungspolitischen Rechtslehre
(1974)
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Rudolf Wiethölter