TY - JOUR A1 - Lange, Ulrich T1 - Naturschutzbeauftragte der unteren Naturschutzbehörden T2 - Naturschutz im Land Sachsen-Anhalt N2 - Der § 49 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ermächtigt die Naturschutzbehörden zur Bestellung von ehrenamtlich tätigen Naturschutzbeauftragten. Diese sind insbesondere im Auftrag der unteren Naturschutzbehörden für die Landkreise und kreisfreien Städte tätig. Sie setzen mit ihrer Arbeit die bis 1990 von Kreisnaturschutzbeauftragten wahrgenommenen Aufgaben fort. Naturschutzbeauftragte sind während der Ausübung ihres Dienstes Angehörige der Naturschutzbehörden im Außendienst und verfügen in Verbindung mit einem auf sie ausgestellten Dienstausweis über besondere Befugnisse. Y1 - 2001 UR - http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/32848 UR - https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hebis:30:3-328487 SN - 0940-6638 VL - 38 IS - 1 SP - I EP - IV ER -