TY - JOUR A1 - Rauls, Wolfgang T1 - Vorwort T2 - Naturschutz im Land Sachsen-Anhalt N2 - Mit der "Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark Drömling" vom 12. September 1990 erhielt das Land Sachsen-Anhalt einen durch Kapitel XII, Nr. 30, m, des Anhangs zum Einigungsvertrag vom 23. September 1990 rechtsgültig übergeleiteten Naturpark moderner Prägung. Seit dieser Zeit ist die Landesregierung auf der Grundlage des deutschen Nationalparkprogrammes (von 1990) und des Beschlusses über die Zuordnung der Naturparkverwaltung Drömling zum Umweltministerium (vom 3. September 1991) sowie des Landesnaturschutzgesetzes (vom 11. Februar 1992) und der Schutzgebietskonzeption des Umweltministeriums (von 1992) bemüht, den überregional bemerkenswerten Naturraum im Naturpark Drömling als großräumige Vorbildlandschaft zu gestalten, in der gleichrangig sowohl Natur- und Landschaftsschutz mit landschaftsbezogener Erholung als auch ökologisch orientierte Land- und Forstwirtschaft bzw. ökologisch verträgliche, endogene Regionalentwicklung eine Bedeutung haben. Mit dieser Zielstellung und den bisher erreichten Ergebnissen einer Koordinierung zwischen den einzelnen Nutzungsformen gilt der drei Jahre junge Naturpark bereits als das vorbildliche Modellobjekt für die weiteren geplanten Naturparkvorhaben im Land Sachsen-Anhalt. Y1 - 1993 UR - http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/33871 UR - https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hebis:30:3-338718 SN - 0940-6638 VL - 30 IS - Sonderheft SP - 2 EP - 4 ER -