TY - JOUR A1 - Teubner, Gunther T1 - Digitale Rechtssubjekte? Haftung für das Handeln autonomer Softwareagenten T2 - Verfassungsblog N2 - Wenn Softwareagenten autonome Entscheidungen treffen, bedeutet dies einen massiven Kontrollverlust menschlicher Akteure. Unausweichlich entstehen gravierende Verantwortungslücken, die das ausschließlich an Menschen orientierte geltende Recht nicht ausfüllen kann. Die herrschende Lehre im Zivilrecht jedoch hält das traditionelle Instrumentarium des Rechts für völlig ausreichend. Dem ist mit der folgenden These zu widersprechen: Ein eigener Rechtsstatus für Softwareagenten ist nötig, um die Gefahr einer ständig wachsenden Verantwortungslücke abzuwenden. Der Status müsste aber in einer funktionalen Sicht genau auf ihre Rolle digitaler Assistenz in Mensch-Maschinen-Interaktionen abgestimmt sein. Dafür dürfte nicht die volle Rechtsfähigkeit notwendig sein. Wohl aber sollte den Softwareagenten partielle Rechtssubjektivität zugeschrieben werden. Drei neue Verantwortungsrisiken hat die Digitalität aufgeworfen: (1) das Autonomierisiko, das in eigenständigen Entscheidungen der Softwareagenten seinen Ursprung hat, (2) das Verbundrisiko, das auf die enge Kooperation von Mensch und Softwareagent zurückzuführen ist, und (3) das Vernetzungsrisiko, das entsteht, wenn Computer nicht isoliert agieren, sondern in enger Verflechtung mit anderen Computern. Wie soll das Recht darauf reagieren? KW - Digitale Rechtssubjekte KW - Gunther Teubner KW - Rechtssubjektivität Y1 - 2019 UR - http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/54229 UR - https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hebis:30:3-542294 N1 - LICENSED UNDER CC BY NC ND IS - 2019/9/30 SP - 1 EP - 8 PB - Verfassungsblog.de CY - Berlin ER -