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Das Strafrecht Uqubat und seinen unterschiedlichen Einrichtungen bei den vorislamischen Arabern unter Berücksichtigung des frühislamischen Rechts

  • Wie aus den angeführten Informationen hervorgeht, hatten die vorislamischen Araber, obwohl allgemein Rechtsunsicherheit bei ihnen herrschte und es keine von allen Parteien anerkannten gerichtlichen und administrativen Instanzen gab, einige strafrechtliche Institutionen. Sie suchten Lösungen für ihre Streitigkeiten bei bestimmten Personen, die Êai¿, sayyid und kÁhin genannt wurden. Man weiß auch, dass einige Stammesoberhäupter richterliche Funktionen in ihrem Stamm ausübten. Außer ihrer persönlichen Macht besaßen diese Personen aber keine Sanktionskraft. Wenn eine der Konfliktparteien den Beschluß des Richters nicht akzeptierte, konnte man ihr gegenüber Vorwürfe erheben – ansonsten aber nichts ausrichten. Trotzdem wissen wir aus den Quellen, dass es unter den vorislamischen Arabern Persönlichkeiten gab, die für ihre richterlichen Kompetenzen bekannt waren und die schwierige Probleme sowohl zwischen den Konfliktparteien als auch zwischen den Stämmen gelöst haben. Wir wissen auch, dass die vorislamischen Araber die Hand des Diebes oder der Diebe abhackten. Man sagt, dass al-WalÍd b. Mu™Íra (st. 622 n. Chr.) derjenige gewesen sei, der zum ersten Mal diese Strafe vollzogen habe. Es werden in den Quellen auch etliche arabische Personen aus vorislamischer Zeit angeführt, die aufgrund von Diebstahl mit diese Strafe bedacht wurden. Darüber hinaus wurden Banditen und Räuber sehr hart bestraft. Der Islam hat alle diese Strafen vor dem Hintergrund seiner Lehre bewertet und in erneuerter oder modifizierter Form übernommen. Es zeichnen sich bei den vorislamischen Arabern zwei wichtige strafrechtliche Hauptinstitutionen ab: die Wiedervergeltung (qiÈÁÈ) und das Blutgeld (diya). Neben diesen beiden Einrichtungen gab es bei ihnen auch eine Schwur-(qasam)Institution, die vorsah, dass im Fall eines Mords verdächtige Personen, die sich in der Nähe der Leiche befanden, einen Schwur darauf zu leisten hatten, dass sie an dem Tod des Betroffenen keine Schuld trugen. Der Islam hat diese Form der Schwur-Institution vollständig adoptiert und die beiden strafrechtlichen Hauptinstitutionen mit einigen Modifizierungen übernommen. Es wird angenommen, dass die Aufnahme der Wiedervergeltung durch den Islam dazu dienen sollte, das Individuum zu stärken und die starken Stammesbindungen der Personen zu lockern. Denn es war nicht möglich, einen Staat aufzubauen, ohne die mächtigen Stammesbindungen zu schwächen resp. aufzulösen. Während dies offenbar durch das Prinzip der Wiedervergeltung bezweckt wurde, scheint die Ausweitung der Zahlung von Sühnegeld darauf gezielt zu haben, die Blutrache zu beschränken und ihre in der Gesellschaft Unruhe und Unsicherheit stiftende Wirkung einzudämmen.

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Metadaten
Author:Hüseyin Ilker Çinar
URN:urn:nbn:de:hebis:30-56506
URL:http://web.uni-frankfurt.de/irenik/religionskultur.htm
ISSN:1434-5935
Parent Title (German):Journal of religious culture = Journal für Religionskultur
Series (Serial Number):Journal of religious culture = Journal für Religionskultur (99)
Publisher:Univ.
Place of publication:Frankfurt am Main
Document Type:Part of Periodical
Language:German
Year of Completion:2008
Year of first Publication:2008
Publishing Institution:Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg
Release Date:2008/07/23
Issue:99
HeBIS-PPN:202538982
Institutes:Angeschlossene und kooperierende Institutionen / Institut für Wissenschaftliche Irenik
Dewey Decimal Classification:2 Religion / 29 Andere Religionen / 290 Andere Religionen
Licence (German):License LogoDeutsches Urheberrecht