Working paper series / Institute for Monetary and Financial Stability
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This paper proposes a new approach for modeling investor fear after rare disasters. The key element is to take into account that investors’ information about fundamentals driving rare downward jumps in the dividend process is not perfect. Bayesian learning implies that beliefs about the likelihood of rare disasters drop to a much more pessimistic level once a disaster has occurred. Such a shift in beliefs can trigger massive declines in price-dividend ratios. Pessimistic beliefs persist for some time. Thus, belief dynamics are a source of apparent excess volatility relative to a rational expectations benchmark. Due to the low frequency of disasters, even an infinitely-lived investor will remain uncertain about the exact probability. Our analysis is conducted in continuous time and offers closed-form solutions for asset prices. We distinguish between rational and adaptive Bayesian learning. Rational learners account for the possibility of future changes in beliefs in determining their demand for risky assets, while adaptive learners take beliefs as given. Thus, risky assets tend to be lower-valued and price-dividend ratios vary less under adaptive versus rational learning for identical priors. Keywords: beliefs, Bayesian learning, controlled diffusions and jump processes, learning about jumps, adaptive learning, rational learning. JEL classification: D83, G11, C11, D91, E21, D81, C61
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The European Monetary Union euro has done very well since its initiation. Price stability has been secured and the external value of the new currency is more than satisfactory. The confidence in it is also shown by its increasing use as a global reserve currency. It has been a stabilizing factor in the current crisis. The recent budgetary problems of some member states are principally not a problem of the Monetary Union. It is therefore in no way justified to speak of a "Euro-crisis". It is true, however, that the Monetary Union restricts the number of possibilities for member states to solve their financial problems but it does not eliminate them entirely that outside help would have become indispensible. The purchase of debt instruments of member states in financial distress by the ECB is questionable from an economic, and more important, from a legal point of view. The longer the duration, the less legally justifiable is it. Financial support for member states in severe financial distress might be acceptable as a temporary crisis resolution mechanism. A permanent support mechanism needs a basis in the primary law of the EU. The treatment of the risk of "sovereign" debt in the legal framework for financial institutions urgently needs improvement. Especially the capital requirements for credit institutions have to be adjusted.
43 [v.2]
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Zusammenfassung und Ergebnisse Es ist noch zu früh, eine abschließende Bewertung der Entwicklung auf den Finanzmärkten während der letzten zwei Jahre vorzunehmen. In jedem Fall sind aber alle Regelungen auf den Prüfstand zu stellen. Das Aufsichtsrecht hat insgesamt seine Aufgabe, Finanzstabilität zu gewährleisten, nicht erfüllt. Wesentliche Schritte für eine grundlegende Reform sind: - ein striktes Verständnis des Aufsichtsrechts als Sonderordnungsrecht - eine drastische Reduktion der Komplexität der Rechtsvorschriften - die Internationalisierung und Europäisierung der Aufsicht - die Steigerung der Transparenz der Verbriefung einschließlich eines möglichen Zulassungsverfahrens und des Verbots bestimmter gefährlicher „Produkte“ - die vollständige Neuausrichtung der Bewertung von Finanzunternehmen und ihrer „Produkte“ („ratings“) - Die Schaffung geeigneter Regeln und Verfahren, um auch systemisch relevante Institutionen der Marktdisziplin, also ihrem Untergang, auszusetzen - Die Grundlage für kurzfristige Entscheidung über Fortführung, Zerlegung oder Abwicklung eines Instituts als Maßnahme der Gefahrenabwehr muss geschaffen werden. Ein Sonderinsolvenzrecht für Banken ist nicht angezeigt - Die Einbeziehung des menschlichen Verhaltens und der Persönlichkeitsstruktur der maßgebenden Personen in den Finanzinstitutionen
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ZUSAMMENFASSUNG UND ERGEBNISSE (1) Die Schaffung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken stößt nicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken. (2) Es ist nicht sicher, dass die Errichtung der neuen Europäischen Aufsichtbehörden ohne entsprechende Änderung des Primärrechts zulässig ist. (3) Es kommt entscheidend darauf an, welche rechtsverbindlichen Einzelweisungsbefugnisse tatsächlich den Behörden verliehen werden. (4) Die nach dem Kompromiss vom 2. Dezember 2009 noch verbliebenen Einzelweisungsbefugnisse der Behörden gegenüber Privaten und gegenüber nationalen Aufsichtsbehörden sind rechtlich kaum abgesichert. (5) Wenn die hoheitlichen Befugnisse weitgehend oder vollständig beseitigt werden, bestehen Bedenken im Hinblick auf die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Einrichtungen. (6) Die weitreichenden Unabhängigkeitsgarantien sind nicht mit den Anforderungen demokratischer Aufsicht und Kontrolle zu vereinbaren. (7) Für die Einräumung von Unabhängigkeit ist nach deutschem Verfassungsrecht eine ausdrückliche Regelung in der Verfassung, wie in Art. 88 Satz 2 GG, erforderlich. (8) Die transnationale Kooperation von Verwaltungsbehörden bedarf zumindest dann einer gesetzlichen Ermächtigung, wenn faktisch verbindliche Entscheidungen getroffen werden.
40 [v.2]
ZUSAMMENFASSUNG UND ERGEBNISSE (1) Die Schaffung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken stößt nicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken. (2) Es ist nicht sicher, dass die Errichtung der neuen Europäischen Aufsichtbehörden ohne entsprechende Änderung des Primärrechts zulässig ist. (3) Es kommt entscheidend darauf an, welche rechtsverbindlichen Einzelweisungsbefugnisse tatsächlich den Behörden verliehen werden. (4) Die nach dem Kompromiss vom 2. Dezember 2009 noch verbliebenen Einzelweisungsbefugnisse der Behörden gegenüber Privaten und gegenüber nationalen Aufsichtsbehörden sind rechtlich kaum abgesichert. (5) Wenn die hoheitlichen Befugnisse weitgehend oder vollständig beseitigt werden, bestehen Bedenken im Hinblick auf die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Einrichtungen. (6) Die weitreichenden Unabhängigkeitsgarantien sind nicht mit den Anforderungen demokratischer Aufsicht und Kontrolle zu vereinbaren. (7) Für die Einräumung von Unabhängigkeit ist nach deutschem Verfassungsrecht eine ausdrückliche Regelung in der Verfassung, wie in Art. 88 Satz 2 GG, erforderlich. (8) Die transnationale Kooperation von Verwaltungsbehörden bedarf zumindest dann einer gesetzlichen Ermächtigung, wenn faktisch verbindliche Entscheidungen getroffen werden.