TY - JOUR A1 - George, Klaus T1 - Aufsichtspflichtverletzung mit Folgen T2 - Naturschutz im Land Sachsen-Anhalt N2 - Die Naturschutzgesetze selbst und eine Vielzahl der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen bestimmen Tatbestände ordnungswidrigen Handelns, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Leider ist es auch immer wieder erforderlich, Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen und zu ahnden, da bekanntermaßen nicht allen Menschen die Ziele des Naturschutzes und das Wohl der Allgemeinheit am Herzen liegen, vielmehr Gedankenlosigkeit, Unkenntnis usw. ihr Handeln prägen (GEORGE 1998). Bei der Anwendung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) tun sich jedoch eine Reihe von Schwierigkeiten und Fehlerquellen auf. Sie können hier unmöglich alle behandelt werden. Vorliegender Beitrag beschäftigt sich nur mit dem leider nicht seltenen Fall der Aufsichtspflichtverletzung. Die Frage, wer sich eigentlich darum kümmert, wenn wieder einmal die Wildpflanzen auf einem Feldrain totgespritzt oder die Wurzeln eines Baumes durch Schachtarbeiten beschädigt wurden und wer gegebenenfalls dafür zur Verantwortung zu ziehen wäre, hat sich sicher schon mancher gestellt. Und wer kennt nicht diese oder ähnliche Antworten eines Baggerfahrers oder eines anderen Arbeiters: "Wenn ich nicht tue was mein Chef sagt, gibt's die Papiere!" Y1 - 2001 UR - http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/32813 UR - https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:hebis:30:3-328134 SN - 0940-6638 VL - 38 IS - 2 SP - 59 EP - 62 ER -