Gleiche Freiheit für alle! Zur freiheitsrechtlichen Begründung des BVerfG in der Entscheidung zur Dritten Option

  • Geschlechtliche Vielfalt ist auch rechtlich mehr als Zweigeschlechtlichkeit, so das BVerfG in seinem Beschluss zur "dritten Option": Das aktuelle Personenstandsrecht ist verfassungswidrig, soweit es dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt. Ebenso revolutionär wie das Ergebnis ist auch die Begründung: Der Senat ordnet den Schutz der Geschlechtsidentität erstmals nicht nur dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG zu, sondern auch dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG. Im Rahmen des Symposiums wirft dieser Beitrag einen Blick auf die freiheitsrechtliche Begründung und arbeitet heraus, warum es wichtig ist, Freiheitsrechte und Gleichheitsrechte nicht isoliert voneinander zu betrachten.

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Metadaten
Author:Berit Völzmann
URN:urn:nbn:de:hebis:30:3-542325
DOI:https://doi.org/10.17176/20171117-174637
Parent Title (German):Verfassungsblog
Publisher:Verfassungsblog.de
Place of publication:Berlin
Document Type:Article
Language:German
Year of Completion:2017
Date of first Publication:2017/11/17
Publishing Institution:Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg
Release Date:2020/06/17
Issue:2017/11/17
Page Number:5
First Page:1
Last Page:5
Note:
LICENSED UNDER CC BY NC ND
HeBIS-PPN:467357773
Institutes:Rechtswissenschaft / Rechtswissenschaft
Dewey Decimal Classification:3 Sozialwissenschaften / 34 Recht / 340 Recht
3 Sozialwissenschaften / 36 Soziale Probleme, Sozialdienste / 360 Soziale Probleme und Sozialdienste; Verbände
Sammlungen:Universitätspublikationen
Licence (German):License LogoCreative Commons - Namensnennung-Nicht kommerziell - Keine Bearbeitung 4.0