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Der viel diskutierte Begriff der "Multinormativität" steht heute in Konkurrenz zu dem des "Rechtspluralismus" und der "Diversität" des Rechts. Alle drei Begriffe verfügen nicht über eine inhaltliche und funktionale Eindeutigkeit und zeigen kein bestimmtes Verhältnis zu- und untereinander. Eine sehr vage Gemeinsamkeit solcher "Rechtspluralitäten" besteht allein in deren Unterscheidung oder Abweichung vom Gegenbegriff einer "Rechtseinheit" bzw. der ideal gedachten Einheit der Rechtsordnung, wie sie von den Kodifikatoren des Privatrechts im Zeitalter der Aufklärung versucht wurde zu verwirklichen. In einem solchen Spannungsverhältnis zwischen Einheitlichkeit oder Vielfalt gesellschaftlicher und staatlicher Rechtsgestaltung steht jedes organisierte Gemeinwesen. Das ist eine historische Erfahrung, die sich seit der römischen Antike in der rechtssystematischen Einteilung in ein "ius universale " und "ius speciale/particulare" zeigt. In der aktuellen Diskussion scheint "Multinormativität" als der umfassendere Begriff für die Rechtevielfalt gebraucht zu werden. In der rechtstheoretisch orientierten Literatur kann man je nach disziplinärer Einteilung bis zu sieben "Rechtspluralismen" unterscheiden, die die Definitionsnot und sprachliche Bedeutungsvielfalt nachdrücklich belegen. Dieser "Pluralismus" kann durch Rechte oder auch "Rechts-Ordnungen" in der Interaktion zwischen einer herrschenden und einer alternativen "Rechts-Ordnung" bestimmt sein. Die Konkretisierungsbedürftigkeit von "Rechtspluralismus" und "Multinormativität" haben diese beiden Begriffe auch gemeinsam mit dem geläufigen Nachbarbegriff der pluralen "Rechtsquellen", die als Sammelbezeichnung für die Grundlagen rechtlicher Entscheidungen fungieren. Multinormativität kann heute als eine extensive Variante von "Rechtsquellenvielfalt" oder "Rechtsvielfalt" gesehen werden, beschränkt sich jedoch nicht auf die Dimension der rechtlichen Entscheidungsgrundlagen, sondern erweitert diese auch auf die Vielzahl möglicher außerrechtlicher entscheidungsrelevanter "Normen". Das ist der Grund, weshalb heute der Begriff des "normative pluralism" dem des "legal pluralism" vorgezogen wird, um auch das "phenomenon of law beyond the state" in den Griff zu bekommen. In der deutschen Literatur ist heute das beliebte Bild und der vielgebrauchte Begriff der "Rechtsquellen" höchst umstritten, da in ihm mehr das "fließende" Element höchst mobiler rechtlicher Ordnungsinstrumente zum Ausdruck kommt als die Bestimmtheit und Sicherheit rechtlicher Normangebote. Luhmann bezeichnete die eine Rechtspluralität indizierende Rechtsquellenlehre als ein "mehrschichtiges Theoriegebäude mit schwankenden Fundamenten" und Esser sprach sogar von den "doktrinären Peinlichkeiten", vor die sich die Rechtsquellenlehre gestellt sah und gestellt sieht. Multinormativität löst heute weitgehend den "Rechtsquellen"-Begriff ab, indem er ihn vor dem Hintergrund internationaler politischer Praxis und Erfahrungen überlagert und ausweitet. ...
Die geläufige Unterscheidung in privates und öffentliches Recht gehört zu den ältesten kategorialen Einteilungen des Rechts und der Rechtswissenschaft schlechthin. Das geht auf die bekannte UlpianFormel über die "duae positiones" des Rechts und Rechtsstudiums zurück, dass nämlich das "ius publicum … ad statum rei Romanae spectat, privatum … ad singulorum utilitatem" (D 1.1.2.2). Diese Bezeichnung der beiden für den Unterricht bestimmten Rechtsmaterien suggerierte eine eigenständige "positio" des Privatrechts gegenüber dem öffentlichen Recht, die die gesamte bisherige Literatur mit unterschiedlichen Akzenten durchzieht. Radbruch begreift z. B. die Begriffe "privates" und "öffentliches Recht" als "apriorisch", die so bereits im Rechtsbegriff selbst verankert und in der Rechtsidee angelegt seien.1 Allerdings macht Radbruch die wichtige Einschränkung, dass das Wert- und das Rangverhältnis der beiden Rechtskategorien nicht absolut zu setzen sind.2 Das Verhältnis zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht unterliegt historischen Entwicklungen, rechtskulturellen Situationen, sozialen Anforderungen und damit politisch-weltanschaulichen Bewertungen. Das relativiert die Möglichkeit eindeutiger und dauerhafter dogmatischer Festlegung, deren bisherige Versuche Sten Gagnér teils als "uferlos", teils als "Groteske" ironisiert hat. ...
Europäische Rechts- und Verfassungsgeschichte bezog und bezieht ihren Erkenntniswert einerseits aus der Überwindung der Enge einer nationalstaatlichen Betrachtung. Daraus ist andererseits oft eine neue Beschränkung erwachsen, die aus der Globalisierung unserer Welt herrührt und von kosmopolitischem Geist – jenseits aller arbeitsökonomischen Bedingungen – als Europazentrismus kritisiert wird. So kann das ehemals Progressive wieder zu einer neuen Form von Rückständigkeit mutieren. Heute müssen wir sagen: "Europa lässt sich ohne Außereuropa gar nicht denken." ...