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Gemas Artikel 11 der FFH-Richtlinie ist ein Monitoring des Erhaltungszustandes der Arten von gemeinschaftlicher Bedeutung durchzufuhren. Weiterhin ist nach Artikel 12 eine fortlaufende Überwachung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens der Anhang IV-Tierarten vorgeschrieben, worauf gegebenenfalls weiterführende Erhaltungsmaßnahmen und Forschung aufbauen sollen. Im § 40 BNatSchG wird dieses Monitoring in die Verantwortung der Bundesländer übergeben.
Nach der ausführlichen Laudatio zum 65. Geburtstag am 20. Juni 1999 (s. Naturschutz im Land Sachsen-Anhalt 36(1999)1: 43-44) sind fünf weitere Jahre im Leben des Jubilars viel zu schnell und leider auch nicht ohne gesundheitliche Komplikationen vergangen. In dieser Zeit hat er sich dennoch als praktizierender Kreisnaturschutzbeauftragter (KNB) weiterhin intensiv mit dem Naturschutz in seinem Altmarkkreis Salzwedel beschäftigt, denn Naturschutz ist sein Leben: vor 40 Jahren, genau am 1. Januar 1965, begann er seine Laufbahn als Kreisnaturschutzbeauftragter im damaligen Kreis Kalbe/Milde.
Aeshna viridis hat wie alle Aeshniden einen mosaikartig gemusterten Hinterleib. Die Brustseiten sind grün mit dünnen braunen Nahten. Die Farbe der Hinterleibseiten der Weibchen ist ebenfalls grün. Auf den Hinterleibsegmenten zwei bis neun der Männchen befinden sich blaue Flecken, so dass Verwechslungsgefahr mit Aeshna cyanea besteht.
Die in Sachsen-Anhalt für die Wissenschaftliche Vogelberingung zugelassenen 58 Mitarbeiter werden alljährlich von der Staatlichen Vogelschutzwarte Steckby (im Landesamt für Umweltschutz Halle/Saale) in Zusammenarbeit mit dem Ornithologenverband Sachsen-Anhalt (OSA) und (neuerdings) dem ProRing e.V. zu einer Weiterbildungs-Tagung nach Steckby eingeladen. Dort werden die gegenwärtigen und zukünftigen Aufgaben erörtert und auf der Grundlage neuer Beringungsergebnisse diskutiert. Die letzte Tagung fand am 28. Februar 2004 statt.