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Am 20. Juni 2006 jährt sich der Tag des Inkrafttretens des „Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen“ in der Bundesrepublik Deutschland zum 30. Mal. Während der Hälfte seiner Geltungsdauer, d.h. seit 15 Jahren, wird diese Konvention auch in Sachsen-Anhalt umgesetzt.
Das Halten von wildlebenden Tieren durch den Menschen ist, neben der wirtschaftlichen Nutzung, eine Liebhaberei, die als Teil des menschlichen Kulturgutes anzusehen ist. Indische Fürsten hielten zahme Papageien bereits vor zweieinhalbtausend Jahren als Hausgefährten (Robiller 1990-1997), und in Mitteleuropa gibt es Belege über die Haltung von Buchfinken (Fringilla coelebs) aus dem 15. Jahrhundert (Krägenow 1986). In der Vergangenheit vorwiegend auf wenige Bevölkerungsteile bzw. auf Privilegierte begrenzt, ist die nicht existentielle Haustierhaltung, insbesondere die von geschützten Arten, gegenwärtig relativ weit verbreitet.
CITES ist die englische Bezeichnung für das Washingtoner Artenschutzübereinkommen: Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora. Das CITES-Büro des Landes Sachsen-Anhalt an der Staatlichen Vogelschutzwarte Steckby begann seine Tätigkeit mit der Veröffentlichung des Gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz Sachsen- Anhalt über die Meldepflicht für besonders geschützte Tiere am 11.06.1991. Damit wurde die landesweite Zuständigkeit für die nationalen und internationalen Kontrollaufgaben des Artenschutzes, insbesondere zur Umsetzung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (WA), in Sachsen-Anhalt an die damals als Fachbehörde dem Umweltministerium zugeordnete Staatliche Vogelschutzwarte Steckby übertragen und von einer Fachkraft wahrgenommen.
Mit dem In-Kraft-Treten des neuen Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) am 30. Juli 2004 erlangen wesentliche europarechtliche Anforderungen an die Haltung von Wildtieren in Zoos und Tiergärten in Sachsen- Anhalt ihre Gültigkeit. Die Umsetzung der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos bedeutet, dass erstmalig EU-weit einheitliche Kriterien für die öffentliche Haltung von Tieren zu Forschungs- und Bildungszwecken, für die Ausbildung des Personals und die Information der Besucher sowie für die Betriebserlaubnis der Zoos und deren behördliche Überprüfung gelten. Das Ziel der EG-Zoo-Richtlinie ist es, durch die Überwachung der Zoos und Tiergärten und durch eine Stärkung ihrer Rolle bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt, den Schutz wild lebender Tiere und die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu sichern.