Naturschutz im Land Sachsen-Anhalt, Jahrgang 41 (2004), Heft 2
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- 2004 (29)
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Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat dem neuen Naturschutzgesetz am 17.06.2004 zugestimmt. Die Novelle des Landesnaturschutzgesetzes vom 23.07.2004 wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt, 15. Jahrgang, Nummer 41/2004, ausgegeben in Magdeburg am 29. Juli 2004, veröffentlicht und trat am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Die Grundlage für die Bildung eines Naturschutzbeirates beim Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt ist die Naturschutzbeiräte- Verordnung vom 19.05.1993 (GVBl. LSA Nr. 24, S. 258 ff.). Die Berufung der Mitglieder erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Vorschlagsberechtigt sind alle relevanten Institutionen wie z.B. die Fraktionen des Landtages, kommunale Spitzenverbände, Naturschutz- und Landschaftspflegeverbände oder die Fachbereiche der Universitäten und Hochschulen.
Das beschriebene Gebiet umfasst eine Fläche von 282 km2 und stellt als Ausschnitt des subherzynen Schwarzerdegebietes einen relativ homogenen Raum im südlichen Sachsen-Anhalt dar. Es umfasst den größten Teil der im Landschaftsprogramm von Sachsen-Anhalt als „Querfurter Platte“ bezeichneten Landschaftseinheit (Ministerium für Umwelt- und Naturschutz des Landes Sachsen-Anhalt 1994). Aus geologischer Sicht ist das Untersuchungsgebiet zweigeteilt. An die durch Muschelkalk geprägte "Querfurter Mulde" in der Westhälfte schließt sich östlich die "Merseburger Buntsandsteinplatte" an. Die Grenze zwischen beiden Einheiten verläuft in N-S-Richtung in etwa parallel zu der vor der Bildung des Landkreises Merseburg-Querfurt existierenden Kreisgrenze zwischen Langeneichstädt und Schafstädt. Deshalb wird vom Verfasser der Begriff der "Querfurt-Merseburger Platte" verwendet.
Gibt es Probleme in Bezug auf den Naturschutz, hier besonders zu Fragen des Weißstorches, so ist Peter Raschig für viele Bürger des Altkreises Jessen der richtige Ansprechpartner. Mit viel Engagement und großer Sachkenntnis arbeitet er mit seinen Freunden im oft verkannten und verleumdeten Naturschutz. Dabei will er nie im Vordergrund stehen. Er gibt viel lieber wichtige und exakte Hintergrundinformationen.
Im Jahr 2003 wurde das gedruckte Werk "Karte der natürlichen Vegetation Europas", bestehend aus Erläuterungstext, Legende und Karten, veröffentlicht. Jetzt steht es in digitaler Form mit einigen Verbesserungen bzw. Ergänzungen und mit allen Texten in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung. Lediglich die Übersichtskarte 1:10 Mio. ist nicht enthalten.
Mit dem In-Kraft-Treten des neuen Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) am 30. Juli 2004 erlangen wesentliche europarechtliche Anforderungen an die Haltung von Wildtieren in Zoos und Tiergärten in Sachsen- Anhalt ihre Gültigkeit. Die Umsetzung der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos bedeutet, dass erstmalig EU-weit einheitliche Kriterien für die öffentliche Haltung von Tieren zu Forschungs- und Bildungszwecken, für die Ausbildung des Personals und die Information der Besucher sowie für die Betriebserlaubnis der Zoos und deren behördliche Überprüfung gelten. Das Ziel der EG-Zoo-Richtlinie ist es, durch die Überwachung der Zoos und Tiergärten und durch eine Stärkung ihrer Rolle bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt, den Schutz wild lebender Tiere und die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu sichern.
Naturschutzgroßprojekt Mittlere Elbe : Fördergebiet von gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung
(2004)
Die Bundesrepublik Deutschland fördert seit 1979 als Beitrag zum Schutz des Naturerbes Deutschlands national bedeutsame Landschaften bzw. deren Ausschnitte. Diese Naturschutzgroßprojekte des Bundes sollen die ökologische und naturschutzfachliche Qualität großflächiger, natürlicher und naturnaher Landschaftsteile von herausragender überregionaler Bedeutung, in denen die typischen Merkmale der Naturausstattung Deutschlands deutlich wird, gegen Gefahren sichern und verbessern. Die Förderung soll, im Rahmen der gesamtstaatlichen Aufgaben des Bundes, die Bemühungen der Länder auf dem Gebiet des Naturschutzes ergänzen und unterstützen. Die zu fördernden Projekte müssen sich hinsichtlich ihrer flächenmäßigen Größe, Komplexität, Naturausstattung, Besonderheit, regionaltypischer Ausprägung und Realisierung von den üblichen Schutzgebieten abheben.
Im Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt wird ein zentrales Verzeichnis aller nach Naturschutzrecht geschützten Gebiete und Objekte des Landes geführt. Tabelle 1 gibt eine Übersicht über die Anzahl und Flächengröße der Schutzgebiete nach internationalem Recht, der nach den §§ 17-23 des Landesnaturschutzgesetzes (NatSchG LSA) geschützten sowie über die in formellen Unterschutzstellungsverfahren nach §26 NatSchG LSA befindlichen bzw. geplanten Gebiete und Objekte. Ausführungen zu den Natura 2000-Gebieten sind im Beitrag "Die Natura 2000-Gebietskulisse des Landes Sachsen-Anhalt" in diesem Heft nachzulesen.
Dem Handeln der Eigentümer von Flächen, die naturschutzrechtlich geschützt sind, ist durch die Ge- und Verbote, die sich aus dem Naturschutzgesetz selbst oder aus den auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen oder Satzungen ergeben, Grenzen gesetzt. Im Einzelfall kann das zu Konflikten mit den Nutzungsabsichten führen. Für Maßnahmen in Naturschutzgebieten (NSG), die zu nachhaltigen Beeinträchtigungen führen können, ist grundsätzlich eine Befreiung von den Verboten der Naturschutzgebietsverordnung gemäß § 44 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) erforderlich. Nach dieser Vorschrift darf eine Befreiung von den Verboten nur dann erteilt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde. Weiterhin können überwiegende Gründe des Allgemeinwohls eine Befreiung erfordern.