Naturschutz im Land Sachsen-Anhalt, Jahrgang 41 (2004), Sonderheft
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Gemas Artikel 11 der FFH-Richtlinie ist ein Monitoring des Erhaltungszustandes der Arten von gemeinschaftlicher Bedeutung durchzufuhren. Weiterhin ist nach Artikel 12 eine fortlaufende Überwachung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens der Anhang IV-Tierarten vorgeschrieben, worauf gegebenenfalls weiterführende Erhaltungsmaßnahmen und Forschung aufbauen sollen. Im § 40 BNatSchG wird dieses Monitoring in die Verantwortung der Bundesländer übergeben.
Aeshna viridis hat wie alle Aeshniden einen mosaikartig gemusterten Hinterleib. Die Brustseiten sind grün mit dünnen braunen Nahten. Die Farbe der Hinterleibseiten der Weibchen ist ebenfalls grün. Auf den Hinterleibsegmenten zwei bis neun der Männchen befinden sich blaue Flecken, so dass Verwechslungsgefahr mit Aeshna cyanea besteht.