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Wohl kaum ein anders arabisches Land ist so umstritten wie Saudi-Arabien, zumindest wenn es um die Frage von Rüstungsexporten geht. Erst im Juni hat das Verwaltungsgericht Frankfurt in einer von Heckler & Koch eingereichten Klage geurteilt, dass die Bundesregierung sich in der Frage der Genehmigung der Lieferung von Bauteilen für die Lizenzproduktion des G-36 Sturmgewehrs nach Saudi-Arabien entscheiden müsse. Das Wirtschaftsministerium unter der Führung von Sigmar Gabriel (SPD) hatte diese Entscheidung bislang vertagt, auch mit Hinweis auf die gegenwärtige Militärintervention, die das Königreich zusammen mit anderen arabischen Staaten im Jemen führt....
Diese Woche wieder ein Kessel Buntes aus der Welt der Blogs und Magazine. Die Themen diese Woche sind islamistische Rekrutierungsstrategien, Menschenrechtsregime, Kindersoldaten und Boko Haram. Dazu gibt es ein Interview mit Noam Chomsky und ein interessantes Blogforum zu Völkerrechtsgeschichten. Viel Spaß!
Nach der verdienten Sommerpause melden wir uns heute mit der Netzschau zurück. Viel ist in den vergangenen Wochen passiert: Man denke nur an ISIS, die Ukraine (heute noch nicht Thema) oder an Schottland (ok, NOCH ist da nichts passiert). Hier ein kleiner Überblick von lesenswertem Material aus der letzten Woche.
Teil VII unserer Artikelserie zur Ethik der Drohnen. Bis zur nächsten Bundestagswahl hat unsere Bundesregierung die Debatte zur Anschaffung bewaffneter Drohnen aus wahlstrategischen Gründen ad acta gelegt – nicht zuletzt weil sich ein breites zivilgesellschaftliches Bündnis gegen Kampfdrohnen formiert hat. Unbeantwortet ließ die Regierung die Fragen, wofür sie meint, bewaffnete Drohnen zu brauchen, welche strategisch langfristigen Ziele sie damit verfolgt, ob sie völkerrechtlich aber auch volkswirtschaftlich vertretbar sind und welches sicherheitstechnische Gefahrenpotential Drohnen bergen. Zu den völkerrechtlichen Problemen wurde an diesen und anderen Orten schon viel geschrieben, so dass ich im Folgenden primär auf einige sicherheitstechnische Probleme eingehen möchte sowie auf die Probleme des zivilen Einsatzes von un/bewaffneten Drohnen...
In den Jahrzehnten zwischen dem Wiener Kongress 1815 und der Mitte des 19. Jahrhunderts etablierte sich eine neue Staatenordnung auf dem europäischen Kontinent, wie es die Kongress-Akte vorgesehen hatte. Gleichzeitig bildete sich in der Jurisprudenz ein neues Paradigma des Völkerrechts heraus. Es hieß das 'Völkerrecht der zivilisierten Staaten'. Die Entstehung der historischen Rechtsschule und des Rechtspositivismus im frühen 19. Jahrhundert entzog dem umkämpften Völkerrecht seine naturrechtliche Begründung. Auf der Suche nach einem neuen Begründungszusammenhang nahm das Völkerrecht einen Begriff auf, der im späten 18. Jahrhundert entstanden war, und dessen Bedeutung sich zur Zeit des Wiener Kongresses stabilisiert hatte. Es handelte sich um den Begriff der Zivilisation. Mithilfe dieses Begriffs wurde eine überstaatliche Gemeinschaft postuliert, nämlich die sogenannte Gemeinschaft zivilisierter Staaten, die die Legalität zwischenstaatlichen Verkehrs gewährleistet, ohne ein internationaler Staat oder gar Weltstaat zu sein. Das Völkerrecht des 19. Jahrhunderts war somit im Wesentlichen ein Völkerrecht der zivilisierten Staaten. 'Zivilisation' aber ist ein diskriminierender Begriff, zu dessen Bedeutungsgehalt die Definition und der Ausschluss seines Gegenteils, nämlich des Unzivilisierten, des Barbarischen, gehören. [...] Die Entstehung des Völkerrechts zivilisierter Staaten nach dem Wiener Kongress leitete eine neue Figuration der Weltordnung ein. Dieser Vorgang brachte ein Wechselspiel mehrerer Wissens- und Repräsentationsformen, nämlich Jurisprudenz, Theater und Ethnologie, in Gang. Im Folgenden werden diese miteinander verschränkten Wissens- und Repräsentationsformen näher untersucht.
Die umfangreiche und einem ausführlichen Quellenstudium entspringende Arbeit von Jakob Zollmann will sowohl der Entstehungs- als auch die Wirkungsgeschichte des völkerrechtlichen "Naulila"-Schiedsspruchs von 1928 nachgehen. Dieser Schiedsspruch, der eigentlich in drei Schritten getroffen wurde – 1928, 1930, 1933 –, ist ein "landmark case" des Völkerrechts und daher bis heute wirksam (S. 23). Wohl aus diesem Grund geht Zollmann ihm 100 Jahre später so detailliert nach, was mit der Aufnahme seiner Arbeit in die angesehene Reihe der "Studien zur Geschichte des Völkerrechts" honoriert worden ist. ...