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Hintergrund: Die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV‑2 im Jahr 2020 brachten den Trainings- und Wettkampfbetrieb im professionellen Fußball in vielen Ländern zum zeitweiligen Erliegen. In Folge des Lockdowns waren die Trainingsmöglichkeiten zumeist auf unspezifische heimbasierte Trainingsmethoden begrenzt. Es ist unklar, ob sich die fehlenden sportspezifischen Belastungsreize negativ auf die physische Leistungsfähigkeit der Fußballspielenden auswirkten.
Methodik: Im Rahmen eines narrativen Reviews wurde mittels einer selektiven Literaturrecherche in den Datenbanken PubMed, Google Scholar und BISp-Surf nach Studien gesucht, welche die Auswirkungen des Lockdowns auf physische Leistungsparameter bei erwachsenen professionellen Fußballspielenden untersuchten.
Ergebnisse: In die Übersichtsarbeit wurden sechs prospektive Längsschnittstudien eingeschlossen. In allen Studien kam während der Quarantäne ein heimbasiertes Ersatztraining zum Einsatz. Vier Studien verglichen die Leistungsfähigkeit der Fußballer/-innen mit Leistungsdaten aus vorherigen Spielzeiten. Zwei Studien ermittelten die Leistungsfähigkeit der Sportler/-innen unmittelbar vor und nach der Lockdownperiode.
Diskussion: Während die allgemeine Kraft- und Ausdauerleistung durch heimbasierte Ersatztrainingsprogramme erhalten werden kann, weisen die Studien darauf hin, dass sich die fehlenden spezifischen Belastungsreize vor allem negativ auf die Schnelligkeits- und Schnellkraftleistung der Fußballspielenden auswirken könnten. Bei Rückkehr in den regulären Trainingsbetrieb sollte daher auf eine progressive Belastungssteuerung insbesondere im Schnelligkeitstraining geachtet werden, um das Risiko für Verletzungen zu senken.
When Christine Lagarde announced her first, moderate rescue package, she called upon member states to provide fiscal aid. But the markets showed to have lost confidence in fiscal policy. In the absence of strong monetary policy signals, the slide continued until Lagarde in her second attempt opened the floodgates.
The recovery plan of the Commission entitled "Next Generation EU" proposes a compromise that goes beyond the ominous lowest common denominator. With a package of EUR 750bn in total, comprising EUR 250bn in loans and the rest in grants, the Commission paves the way for both forward-looking public finance and constitutional innovation. The proposals are masterpieces of high-tech legal engineering. Again, European constitutional law evolves through crisis. Yet, again, it stands to reason how far the proposed instruments will shift the European Union towards enhancing solidarity and democracy.
This Policy Letter presents a proposal for designing a program of government assistance for firms hurt by the Coronavirus crisis in the European Union (EU). In our recent Policy Letter 81, we introduced a new, equity-type instrument, a cash-against-tax surcharge scheme, bundled across firms and countries in a European Pandemic Equity Fund (EPEF). The present Policy Letter 84 focuses on the principles and conditions relevant for the operationalization of a EPEF. Our proposal has several desirable features. It: a) offers better risk sharing opportunities, augmenting the resilience of businesses and EU economies; b) is need-based, thereby contributing to an effective use of resources; c) builds on conditions and credible controls, addressing adverse selection and moral hazard; d) is accessible to smaller and medium-sized firms, the backbone of Europe’s economy; e) applies Europe-wide uniform eligibility criteria, strengthening support among member states; f) is a scheme of limited duration, reducing (perceived) government interference in businesses; g) creates a template for a growth-oriented public policy, aligning public and private sector interests; and h) builds on the existing institutional infrastructure and requires minimal legislative adjustments.
Warum das Stichwort Corona Bonds so viele falsche Assoziationen weckt, und wie sie beschaffen sein müssten, damit auch Deutschland damit gut klarkommt: Vor der morgigen Sitzung der Eurogruppe spricht Max Steinbeis mit MATTHIAS GOLDMANN über seinen Vorschlag und die damit verknüpften Chancen und Risiken.
Der Zweifel muss schweigen, soll ein richterliches Urteil überzeugen. Gewissheit zu verbreiten, ist das nicht allzu heimliche Ziel der juristischen Ausbildung. Der Charme der Gutachtentechnik, alles Mögliche zu erwägen und zu prüfen, wird in der Referendarausbildung durch die Relationstechnik ersetzt und in der richterlichen Urteilspraxis vollends desavouiert. Gewissheitsdenken und Erledigungsökonomie gehen in Führung. Vieles bleibt "dahingestellt", wenn die Entscheidung einmal feststeht. Und die Gutachten von Rechtsexperten hängen dem Interesse der Auftraggeber häufig einen mehr als fadenscheinigen Mantel um. Ungewissheit, das scheint gewiss, ist Sache der juristischen Zunft nicht. ...
Datenschutz versus Katastrophenschutz : Standortdaten als Mittel zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
(2020)
Einige Länder setzen Standortdaten jetzt schon gezielt ein, um die weitere Ausbreitung von Covid-19 einzudämmen. Ein Gesetzentwurf von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn, der weitreichende Befugnisse vorsah, um mithilfe von Standortdaten Kontaktpersonen von Infizierten über deren Handys zu orten, stieß auf teilweise heftige Kritik. Der Gesetzentwurf wurde daraufhin zurückgezogen, ohne dass nähere Einzelheiten an die Öffentlichkeit gelangt sind. Ein genauer Blick zeigt jedoch, dass eine Verarbeitung von Standortgesundheitsdaten nicht nur tatsächlich nützlich sein kann, sondern auch rechtlich möglich ist.
Der Ausnahmezustand
(2020)
Wenn wir die Berechtigung der Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie unterstellen, dann deshalb, weil wir darauf hoffen, dass sie greifen und etwas bewirken, und zwar in nicht allzu ferner Zukunft. Tun sie es, ist alles gut. Aber was, wenn nicht – und wenn der Zustand, der durch sie eintritt, länger und länger dauert, vielleicht ein Ende auch gar nicht absehbar ist? Dazu drei knappe, aber grundsätzliche Bemerkungen aus der Sicht der Staatstheorie, des Verfassungsrechts und der Rechtsphilosophie.