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Seit mehr als 14 Jahrhunderten glauben Muslime, Sunniten wie Schiiten, daran, dass der Prophet Muhammad (gest. 632) der letzte Prophet sei und nach ihm bis zum jüngsten Tag weder weitere Propheten noch Gesandte kommen werden. Im 19. Jahrhundert ist eine neue islamische Bewegung in Erscheinung getreten. Diese neue islamische Glaubensgemeinschaft der sogenannten "Ahmadiyya"1 wurde 1891 von Mirza Ghulam Ahmad im indischen Punjab ins Leben gerufen. Anfangs erhob er den Anspruch, ein Erneuerer (mugaddid) des Islam zu sein. Einige Jahre später ging er, über seinen Aufruf zur Erneuerung hinausgehend, dazu über zu erklären, er sei der verheißene Messias und Mahdi2 des Islam. Schließlich verkündete er, göttliche Offenbarungen erhalten zu haben und ein Prophet Gottes zu sein. Diese Verkündigungen widersprechen, theologisch gesehen, eindeutig den Glaubenslehren der orthodoxen Muslime und riefen folglich ihren Zorn hervor. Trotzdem wurde die Ahmadiyya als eine unabhängige islamische Gemeinde im Jahre 1901 in Qadian registriert. ...
Die Scharia umfasst nach muslimischer Auffassung alle Fragen des Lebens und gibt Anweisungen für das Verhalten in Familie, Gesellschaft sowie gegenüber Gott. Insbesondere seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts und zwar infolge der Anwerbung sogenannter ,Gastarbeiter‘ und der Aufnahme von Flüchtlingen aus mehrheitlich islamischen Ländern hat sich das Thema Scharia in Deutschland, wie in vielen anderen nicht-islamisch geprägten Gesellschaften, zu einem ausgesprochen heiklen Streitgegenstand entwickelt. Ein nicht unbedeutender Teil der im Westen lebenden Muslime will sein Leben nach den Schariavorschriften ausrichten. Diese Vorschriften stehen jedoch nicht immer in Einklang mit dem Ordnungssystem oder den Werten der jeweiligen Mehrheitsgesellschaft. Muslimische Gelehrte entwickelten im Zuge dessen ein spezielles Konzept des so genannten Fiqh al-aqallīyāt („Minderheitenrecht“), welches Fragen der Minderheiten im schariarechtlichen Rahmen entsprechend ihrer Lebensumstände behandeln soll. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Frage, wie der Umgang der Muslime mit Nichtmuslimen im Allgemeinen und mit deren religiösen sowie gesellschaftlichen Feierlichkeiten im Besonderen schariarechtlich bewertet wird. Diese Fragestellung wird anhand von drei Rechtsgutachten (fatwa Pl. fatāwā) Yūsuf al-Qaraḍāwīs, eines der wohl populärsten und anerkanntesten Gelehrten der Gegenwart im sunnitischen Islam, beantwortet.