During the late Middle Ages, the subject of Berman’s focus, the West, equalled a Europe whose overseas expansion had not yet begun. This recalls the "Europe of legal historians" as their attempt, efficiently caricatured by Dieter Simon, to determine the borders of the continent on the basis of a medieval state of affairs. Such a historical justification of geopolitical concepts is risky, but nonetheless common. In the Middle East, the borders of Biblical regions legitimize present or future frontiers. Berman shared the usual ideas of legal history as regards the modern being nothing else than a protraction or renewal of the old, when he identified the papal revolution of 1075 as the factor having durably impregnated western legal culture. ...
The question of Russia’s European identity has traditionally been controversial. Usually, the country is either defined as belonging to Eastern Europe in a narrower sense or, contrarily, totally excluded from the concept of Europe. From the times of Czar Peter the Great (1689–1725), Russia acquired the unquestioned status of a European power; however, despite the "enlightened" reforms of Empress Catherine the Great (1762–1796), its society remained feudal, its economy backward and its government autocratic. Right up until its collapse, the Russian Empire was decidedly less urbanized and less advanced in agriculture in comparison not only with the West but also with East-Central Europe. ...
Die juristische Europakarte bestand bis vor kurzem aus dem common law, dem romanistischen civil law und dem sozialistischen Recht. Angesichts dessen Niedergangs und des Zusammenwachsens Westeuropas vereint man die beiden ersteren unter dem altsowjetologischen Schild der western legal tradition, wodurch das Ostrecht aus der europäischen Rechtsgeschichte ausgegrenzt wird. Coings Weitsicht, Osteuropa einschließlich Russlands mindestens teilweise in die Disziplin einzubeziehen, findet praktisch keine Nachahmer. Immer noch versteht man, in Savignys Fußstapfen tretend, unter der "europäischen" mehr oder minder stillschweigend die westeuropäische Rechtsgeschichte. Die "Reformstaaten Mittel- und Osteuropas" tauchen in manchem Traktat der Rechtsvergleichung wie deus ex machina auf. Während man die Zäsur zwischen civil law und common law vernachlässigt, wird die europäische Natur Osteuropas, besonders Russlands und der Balkanländer, angezweifelt. ...
Als allererste synthetische Darstellung der vollständigen Rechts- und Verfassungsgeschichte Osteuropas stellt Küppers Buch eine beachtenswerte Leistung dar, deren Stärke eine getreue Schilderung rechtshistorischer Fakten bildet. Hin und wieder gelingen Küpper aber auch tiefschürfende, obgleich nicht immer ganz neue, analytische Einsichten, etwa dass Ostmitteleuropas bis heute nachwirkende Rückständigkeit auf den sogenannten zweiten Feudalismus zurückgehe, in dessen Folge Böhmen, Ungarn und Polen im 16. – 18. Jahrhundert in verschiedenem Maße ihre Unabhängigkeit eingebüßt haben (24 f.). Die daraus entstandene "Staats- und Rechtsferne der Bevölkerung" gelte erst recht für das ein halbes Jahrtausend lang von den Osmanen beherrschte Südosteuropa (27), dem Küpper außerdem in der nachfolgenden Nationalstaatenperiode des 19. Jahrhunderts das starke Auseinanderklaffen des Modernisierten in den Städten und des Alten auf dem Lande treffend attestiert (368, 397). ...
Die von Gustav Radbruch (Einführung in die Rechtswissenschaft, Stuttgart 1964, 166) als Ergebnis ihres Ergebnisses karikierte Auslegung und verwandte Operationen des dogmatischen wishful thinking methodisch aufzufassen ist eine ebenso eitle wie alte Usance der neuzeitlichen Jurisprudenz. So bietet nun der durch viele Vorarbeiten als Kenner der Materie ausgewiesene Schröder die erste Gesamtdarstellung der Rechtsmethoden in Kontinentaleuropa »vorwiegend am Beispiel« Deutschlands an (2). Der Titel extrapoliert das pandektistische Credo, das Recht sei eine Wissenschaft, auf die gesamte neuere Rechtsgeschichte. Und auch der Untertitel trügt, denn Schröder behandelt nicht die dogmatische und justizielle Praxis von Methodenlehre, sondern nur die empfohlenen Methoden der Rechtsgewinnung. Deren Geschichte, das methodologische Pendant zu der um die Normdurchsetzung unbekümmerten Dogmengeschichte, hängt aber nicht völlig in der Luft, sondern orientiert sich am jeweiligen Rechtsbegriff, der die drei Epochen des göttlichen Naturrechts bis 1650, des aufklärerischen Dualismus und des Positivismus seit 1800 bestimmt. ...
Zimmermanns drei Clarendon lectures erörtern die Emanzipation der deutschen Romanistik von der Pandektistik unter dem Einfluss des BGB (1–52), die trotzdem fortdauernde Verwurzelung der Zivilistik im römischen Recht (53–105) und die europäische Natur der heutigen nationalen Privatrechte (107–185). Zimmermann widmet die erste Vorlesung der Vergangenheit, die zweite der Gegenwart, die dritte der Zukunft (XX), doch hat man es eher durchgehend mit einer Mixtur von Rechtsgeschichte, Rechtsdogmatik, Rechtsvergleichung und Rechtspolitik zu tun. Es geht ihm nämlich darum, durch eine gemeineuropäische Rekonstitution der deutschen Historischen Rechtsschule das Bewusstsein einer "intellectual unity created by a common tradition" als Vorbedingung der Europäisierung des Privatrechts wieder aufzubauen (XIXf.). Die Anrufung des Savigny-Erbes folgt der rechtshistorischen Gepflogenheit, Zukunftsentwürfe als revivals zu gestalten und gegenwärtige Diskurse mit dem scholastischen Autoritätsargument abzuschneiden. ...