Refine
Document Type
- Article (9)
- Contribution to a Periodical (3)
Has Fulltext
- yes (12)
Is part of the Bibliography
- no (12)
Keywords
- Art. 6 GG (2)
- Same Sex Marriage (2)
- Ausnahmezustand (1)
- Coronavirus (1)
- DYT1 (1)
- Dopamine (1)
- Ehe (1)
- Freedom of Expression (1)
- Homo-Ehe (1)
- Jan Böhmermann (1)
Institute
- Rechtswissenschaft (10)
- Präsidium (4)
- Medizin (1)
TOR1A is the most common inherited form of dystonia with still unclear pathophysiology and reduced penetrance of 30–40%. ∆ETorA rats mimic the TOR1A disease by expression of the human TOR1A mutation without presenting a dystonic phenotype. We aimed to induce dystonia-like symptoms in male ∆ETorA rats by peripheral nerve injury and to identify central mechanism of dystonia development. Dystonia-like movements (DLM) were assessed using the tail suspension test and implementing a pipeline of deep learning applications. Neuron numbers of striatal parvalbumin+, nNOS+, calretinin+, ChAT+ interneurons and Nissl+ cells were estimated by unbiased stereology. Striatal dopaminergic metabolism was analyzed via in vivo microdialysis, qPCR and western blot. Local field potentials (LFP) were recorded from the central motor network. Deep brain stimulation (DBS) of the entopeduncular nucleus (EP) was performed. Nerve-injured ∆ETorA rats developed long-lasting DLM over 12 weeks. No changes in striatal structure were observed. Dystonic-like ∆ETorA rats presented a higher striatal dopaminergic turnover and stimulus-induced elevation of dopamine efflux compared to the control groups. Higher LFP theta power in the EP of dystonic-like ∆ETorA compared to wt rats was recorded. Chronic EP-DBS over 3 weeks led to improvement of DLM. Our data emphasizes the role of environmental factors in TOR1A symptomatogenesis. LFP analyses indicate that the pathologically enhanced theta power is a physiomarker of DLM. This TOR1A model replicates key features of the human TOR1A pathology on multiple biological levels and is therefore suited for further analysis of dystonia pathomechanism.
Liberal political philosophy has two alternative options in principle: It can either stick to its original theorems such as the harm principle or the separation of law and morals and from here try to prove large parts of present social and political reality as wrong, illegitimate, dangerous etc. The other option is trying to adjust the original theorems to the apparent needs of modern societies, which is what I would prefer in the long run.
Der Streit um das Kopftuch : vom Umgang mit religiösen Geltungsansprüchen in liberalen Ordnungen
(2016)
Im Streit um das Kopftuch geht es um mehr als ein beliebiges Rechtsproblem. Welche Rolle soll die Religion im öffentlichen Leben spielen? Wie geht eine liberale Gesellschaft mit der religiösen Vielfalt um? In Deutschland – im Gegensatz zu Frankreich – orientiert sich das Verfassungsrecht am Modell einer "positiven Neutralität": Der Staat weist die Religion nicht vollständig von sich ab, sondern gibt ihr aktiv Raum zur Entfaltung. Muss dieses Modell hinterfragt werden, wenn Gruppen mit starkem religiösen Geltungsanspruch die Bühne betreten und Religion wieder für gesellschaftlichen Konfliktstoff sorgt?
Der Ausnahmezustand
(2020)
Wenn wir die Berechtigung der Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie unterstellen, dann deshalb, weil wir darauf hoffen, dass sie greifen und etwas bewirken, und zwar in nicht allzu ferner Zukunft. Tun sie es, ist alles gut. Aber was, wenn nicht – und wenn der Zustand, der durch sie eintritt, länger und länger dauert, vielleicht ein Ende auch gar nicht absehbar ist? Dazu drei knappe, aber grundsätzliche Bemerkungen aus der Sicht der Staatstheorie, des Verfassungsrechts und der Rechtsphilosophie.
In der Debatte über die Entscheidung des EGMR zum Burka-Verbot in Frankreich läuft einiges gerade ziemlich schief. Viele Liberale – an vorderster Stelle im Verfassungsblog selbst – empören sich geradezu über die Entscheidung, während diese andererseits im Namen der Geschlechtergleichheit von Leuten verteidigt wird, die man bislang nicht gerade als deren Vorkämpfer in Erinnerung hatte. [...]
Kaum hat der Bundestag das Gesetz über die Öffnung der Ehe beschlossen, wird es schon verfassungsrechtlich diskutiert. Dass das Bundesverfassungsgericht es für verfassungswidrig erklären wird, ist wenig wahrscheinlich. Und das lässt sich auch ohne Rückgriff auf den historischen Willen des Verfassungsgebers überzeugend begründen.
Die Frage, die der Fall Böhmermann aufwirft, ist nicht, ob Böhmermann sich strafbar gemacht hat oder nicht und die Bundesregierung ihre Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilen durfte oder nicht. Sondern die Frage ist, ob es Sinn macht, in diesem Fall mit dem Recht zu kommen. Das hängt auf einer ersten und vordergründigen Ebene davon ab, ob das Recht auf diesen Fall überhaupt eine Antwort oder jedenfalls eine einigermaßen klare Antwort hat. Hat es eine Antwort?
Fällt nach der Einführung der Ehe für alle der grundgesetzliche und der zivilrechtliche Ehebegriff auseinander? Das wäre nicht nur für die Ehe für alle als eine politische Errungenschaft, sondern auch für das Grundgesetz selbst ausgesprochen unglücklich. Wenn der Gesetzgeber in diesem Sinne die Ehe für alle öffnet, kann das dementsprechend den verfassungsrechtlichen Ehebegriff nicht unberührt lassen.