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Einleitung: Der Abgrenzung zwischen Totgeburt und Fehlgeburt kommt eine erhebliche Bedeutung für die ärztliche Praxis zu: Nur die Totgeburt gilt als Leiche und benötigt demzufolge eine ärztliche Leichenschau. Die Pflicht zur ärztlichen Leichenschau vor der Bestattung eines Verstorbenen ist in Deutschland in den jeweiligen „Bestattungsgesetzen“ der 16 Bundesländer und ggf. ergänzenden Verordnungen geregelt. Nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) liegt die Gesetzgebungsbefugnis für Todesfeststellung und Leichenschau bei den Ländern, während das Personenstandswesen in die Legitimation der Bundesgesetzgebung fällt. Die vorliegende Arbeit sollte dazu beitragen, vor dem Hintergrund der komplizierten Gefüge von Landes- und Bundesgesetzgebung sowie der Änderung des § 31 PStV vom 01.11.2018 Rechtssicherheit in der Abgrenzung von Totgeburt und Fehlgeburt für Ärztinnen und Ärzte im Rahmen der Leichenschau sowie bei der Obduktion von verstorbenen Schwangeren und Feten zu schaffen.
Material und Methoden: Alle relevanten Landesgesetze und Bundesgesetze sowie einschlägige juristische Kommentare wurden analysiert. Abfragen bezüglich der Erfordernisse bei der Meldung einer Totgeburt wurden bei Standesämtern durchgeführt, die diese Informationen online zur Verfügung gestellt hatten. Abschließend wurden die auf der aktuellen Gesetzeslage basierenden Erkenntnisse auf einen Fall vor dem Jahr 2018 hypothetisch angewandt.
Ergebnisse: In 12 der 16 Ländergesetze wird das Totgeborene – in Abgrenzung zur Fehlgeburt – nur über das Geburtsgewicht von mindestens 500 g definiert. In Hessen, Bremen und im Saarland wird zusätzlich als alternatives Kriterium die 24. Schwangerschaftswoche (SSW) genannt.
Es wurden 15 Standesämter in vier Bundesländern ermittelt. Davon forderten 10 bei Meldung einer Totgeburt die Vorlage einer ärztlichen Todesbescheinigung, dagegen 4 nicht. 14 Standesämter werteten die Totgeburt als Geburtsfall, eines gab keine Informationen dazu. 5 Standesämter werteten eine Totgeburt nicht als Sterbefall, 6 hingegen schon, und 4 stellten keine Informationen dazu zur Verfügung. 7 Standesämter gaben die aktuelle Definition einer Totgeburt an, wohingegen 5 lediglich die veraltete Definition zugrunde legten, und 3 keine Informationen diesbezüglich bereitstellten.
Diskussion: Nach den vorliegenden Ergebnissen lässt sich eine von den „Bestattungsgesetzen“ der Länder unabhängige Leichenschaupflicht für tote Leibesfrüchte ableiten, für die bezüglich der Leichendefinition die Kriterien des Personenstandsrechts gelten müssten. Demnach wäre in allen Bundesländern, unabhängig von den Kriterien in den jeweiligen „Bestattungsgesetzen“, zur Differenzierung zwischen Totgeburt und Fehlgeburt das alternative Merkmal „Erreichen der 24. SSW“ zu überprüfen, falls die tote Leibesfrucht, die keine Zeichen des Gelebthabens außerhalb des Mutterleibs aufweist, unter 500 g wiegt.
Obwohl die Abfrage bei den Standesämtern nicht als repräsentativ zu bezeichnen ist, waren dennoch die verschiedenen Vorgehensweisen unter den 15 ausgewerteten Standesämtern keine Einzelphänomene. Demzufolge erscheint zumindest die Feststellung der erheblichen Heterogenität von Standesämtern im Umgang mit Totgeburten gerechtfertigt.
Die Ausgangsfrage bei dem Fallbericht war, ob es sich bei einer aus dem Leichnam der Mutter im Rahmen einer Obduktion geborgenen toten Leibesfrucht um einen Leichnam handelt oder nicht. Es wurde damals entschieden, gemäß den gültigen Fassungen des § 31 PStV und des hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG HE), aufgrund des Unterschreitens der Gewichtsgrenze von 500 g von einer Fehlgeburt auszugehen, mit allen rechtlichen Konsequenzen. Nach der aktuellen Version des § 31 PStV wäre das Alternativkriterium „Erreichen der 24. SSW“ anwendbar gewesen.