Rechtswissenschaft
Refine
Year of publication
Document Type
- Working Paper (401)
- Article (373)
- Review (259)
- Conference Proceeding (119)
- Part of a Book (57)
- Part of Periodical (56)
- Book (51)
- Contribution to a Periodical (36)
- Doctoral Thesis (31)
- Report (14)
Language
- German (1004)
- English (369)
- Italian (12)
- French (8)
- Multiple languages (6)
- Portuguese (5)
- Spanish (3)
- mis (1)
- Polish (1)
Is part of the Bibliography
- no (1409)
Keywords
- Deutschland (71)
- Aktienrecht (17)
- Kapitalmarktrecht (16)
- Börsenrecht (12)
- Coronavirus (12)
- Corporate Governance (12)
- Börsenordnung (11)
- Urheberrecht (11)
- Democracy (10)
- USA (10)
- Internet (9)
- Aktionärsstruktur (7)
- Law (7)
- human rights (7)
- law (7)
- Aktiengesellschaft (6)
- Bundesverfassungsgericht (6)
- Datenschutz (6)
- Digital Services Act (6)
- Großbritannien (6)
- Konfliktlösung (6)
- Rechtstheorie (6)
- Rule of Law (6)
- democracy (6)
- China (5)
- Digitalisierung (5)
- European Union (5)
- Europäische Union (5)
- Going Public (5)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (5)
- Rechtsgeschichte (5)
- Religionsfreiheit (5)
- Strafrecht (5)
- Takeover (5)
- Verfassung (5)
- copyright (5)
- prudential supervision (5)
- Aktionär (4)
- Börsenzulassung (4)
- Criminal Law (4)
- Financial Regulation (4)
- Hauptversammlung (4)
- Informationstechnologie (4)
- Investmentfonds (4)
- Investmentsparen (4)
- Kriminologie (4)
- Meinungsfreiheit (4)
- Recht (4)
- Refugee Protection (4)
- Regulierung (4)
- Versammlungsfreiheit (4)
- Völkerrecht (4)
- Wertpapieremission (4)
- banking union (4)
- climate change (4)
- intellectual property (4)
- internet (4)
- legal pluralism (4)
- responsibility (4)
- Alternative Dispute Resolution (ADR) (3)
- Altertum (3)
- Antike (3)
- Beilegung (3)
- Big Data (3)
- Copyright (3)
- Demokratie (3)
- Diskriminierung (3)
- EU rule of law framework (3)
- European Central Bank (ECB) (3)
- Frankreich (3)
- Fusion (3)
- Gerichte (3)
- Gesellschaft (3)
- Gesellschaftsrecht (3)
- Globalisierung (3)
- Hassrede (3)
- Human Rights (3)
- Innovation (3)
- International Law (3)
- Internationales Recht (3)
- Juristenausbildung (3)
- Konstitutionalisierung (3)
- Konzern (3)
- Lebensversicherung (3)
- NetzDG (3)
- Normativität (3)
- Privatautonomie (3)
- Rechtsphilosophie (3)
- Rechtspolitik (3)
- Rechtssoziologie (3)
- Rechtsstreit (3)
- Rechtswissenschaft (3)
- Reform (3)
- Risikohaftung (3)
- Theory of Law (3)
- Universalbank (3)
- Unternehmen (3)
- Values (3)
- autonomy (3)
- banks (3)
- conflict resolution (3)
- constitutionalism (3)
- constitutionnalisation (3)
- corporate governance (3)
- educational freedom (3)
- globalization (3)
- homeschooling (3)
- institutions (3)
- jurisprudence (3)
- justice (3)
- legal theory (3)
- open content (3)
- regulatory arbitrage (3)
- right-wing terrorism (3)
- shadow banking (3)
- society (3)
- Adjudication (2)
- Alterungsrückstellungen (2)
- Anlegerschutz (2)
- Anleihe (2)
- Anteilseigner (2)
- Antitrust (2)
- Art. 6 GG (2)
- Art. 7 EU (2)
- Ausnahmezustand (2)
- Bank (2)
- Basistarif (2)
- Brazilian Legal System (2)
- Bundesgerichtshof (2)
- Börsenkurs (2)
- COVID-19 (2)
- Citizenship (2)
- Constitutionalism (2)
- Consumer Welfare (2)
- Corona Bonds (2)
- Courts (2)
- Crisis (2)
- Critical Theory (2)
- DDR (2)
- Demokratieprinzip (2)
- Deprivation of Citizenship (2)
- Desinformation (2)
- Deutschland / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (2)
- Digital Humanities (2)
- Disclosure (2)
- Dworkin (2)
- E-democracy (2)
- ECB (2)
- ESG (2)
- Eigenkapital (2)
- Eigentumsfreiheit (2)
- Einflussnahme (2)
- Ethnopsychoanalyse (2)
- Euro (2)
- Europarecht (2)
- European Banking Authority (EBA) (2)
- European law (2)
- Facebook (2)
- Financial Crisis (2)
- Finanzierung (2)
- Finanzkapital (2)
- Freedom of Expression (2)
- Führungskraft (2)
- Gender (2)
- Germany (2)
- Geschichte (2)
- Gesellschaftsumwandlung (2)
- Gesetzgebung (2)
- Gesetzliche Krankenversicherung (2)
- Gesundheitsrecht (2)
- Giorgio Agamben (2)
- Gleichstellung (2)
- Globalization (2)
- Great Transformation (2)
- Greece (2)
- Grundrechte (2)
- Haftung (2)
- Hans Kelsen (2)
- Hegel (2)
- Hugo Sinzheimer (2)
- ICTs (2)
- Institution building (2)
- Intermediäre (2)
- Italien (2)
- Jurisprudence (2)
- Justice (2)
- Kabelweitersendung (2)
- Kapitalanlage (2)
- Kapitalversicherung (2)
- Kommodifizierung (2)
- Konstitutionalismus (2)
- Kriminalpolitik (2)
- Laizismus (2)
- Laizität (2)
- Legal Theory (2)
- Legitimation (2)
- Manipulation (2)
- Markenrecht (2)
- Marketing (2)
- Mediation (2)
- Methodenlehre (2)
- Michel Foucault (2)
- Moral (2)
- Netzneutralität (2)
- Netzwerkdurchsetzungsgesetz (2)
- Open Access (2)
- Originalism (2)
- Pandemic (2)
- Papyri (2)
- Parität (2)
- Patent (2)
- Philosophy (2)
- Plattform (2)
- Polanyi (2)
- Political Economy (2)
- Polizeirecht (2)
- Private Krankenversicherung (2)
- Professionsforschung (2)
- Publizität (2)
- Publizitätspflicht (2)
- Rationalization (2)
- Reallocation (2)
- Recep Tayyip Erdoğan (2)
- Rechtsfortbildung (2)
- Rechtsprechung (2)
- Rechtsvereinheitlichung (2)
- Rechtsvergleich (2)
- Recognition (2)
- Referral to the ECJ (2)
- Regulation (2)
- Remix (2)
- Risikomanagement (2)
- Same Sex Marriage (2)
- Sanktionen (2)
- Securitization (2)
- Security (2)
- Social Justice (2)
- Staatsrechtslehre (2)
- State (2)
- Stimmrecht (2)
- Störerhaftung (2)
- Sustainability (2)
- Sweden (2)
- Techniksoziologie (2)
- Tochtergesellschaft (2)
- Transit Zones (2)
- Transparency (2)
- US Supreme Court (2)
- USA / Sarbanes-Oxley Act (2)
- UWG (2)
- Umweltrecht (2)
- United Nations (2)
- Vergütung (2)
- Versicherung (2)
- Versicherungsrecht (2)
- Vertragsfreiheit (2)
- Vertragsklausel (2)
- Vertrauen (2)
- Vollstreckung (2)
- WTO (2)
- Wahlrecht (2)
- Werkbegriff (2)
- Wettbewerb (2)
- Wissenschaft (2)
- anthropology (2)
- asset pricing (2)
- bioethics (2)
- branches (2)
- coercion (2)
- compulsory education (2)
- consolidating supervision (2)
- constitution (2)
- courts (2)
- cross-border banking (2)
- digital rights management (2)
- equality (2)
- ethics (2)
- euro crisis (2)
- fundamental rights (2)
- geistiges Eigentum (2)
- hermeneutics (2)
- home education (2)
- inequality (2)
- information (2)
- international law (2)
- investor protection (2)
- judicial independence (2)
- justification (2)
- legal history (2)
- mediation (2)
- methodology (2)
- micro-prudential supervision (2)
- monetary policy (2)
- net neutrality (2)
- normativity (2)
- open access (2)
- parental autonomy (2)
- persecution (2)
- political economy of bureaucracy (2)
- private equity (2)
- public sphere (2)
- regulatory capture (2)
- religious freedom (2)
- separation of powers (2)
- state (2)
- subsidiaries (2)
- values (2)
- "Critical Race Theory” (1)
- 401(k) plan (1)
- AGB + Verträge (1)
- AGCOM (1)
- AGG (1)
- AI (1)
- AI Act (1)
- AI borrower classification (1)
- AI enabled credit scoring (1)
- AKM (1)
- Abmahnung (1)
- Abnormal Use (1)
- Absatzweg (1)
- Abschiebung (1)
- Abschlussprüfer (1)
- Absolute Level (1)
- Abstammungsrecht (1)
- Abstinenzkontrolle (1)
- Abstinenzweisung (1)
- Abteilungsleiter (1)
- Abwicklungsinstrumente (1)
- Accession Protocol (1)
- Activism (1)
- Activist Hedge Fund (1)
- Afghanistan (1)
- Afrika (1)
- Agamben (1)
- Aggregate outcomes (1)
- Akkadian language (1)
- Akkadische Sprache (1)
- Albania (1)
- Alexy (1)
- Algorithmen (1)
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (1)
- Allgemeine Kriminalitätstheorie (1)
- Allocative Effciency (1)
- Alter Orient (1)
- Alternative (1)
- Altersgrenze (1)
- Altersvorsorge (1)
- American legal paradigm (1)
- Amicus Curiae (1)
- Amtsgerichte (1)
- Analytical model (1)
- Ancient Law (1)
- Ancient Near Eastern International Law (1)
- Ancient Near Eastern law (1)
- Ancient near east (1)
- Anerkennung (1)
- Angebotspolitik (1)
- Angst individuell, kollektiv (1)
- Animal Welfare Act (1)
- Anlageverhalten (1)
- Anreizsystem (1)
- Antidiskriminierungsrecht (1)
- Antike Rechtsgeschichte (1)
- Antikes Recht (1)
- Antonin Scalia (1)
- Anzeigenwerbung (1)
- Appellate Adjudication (1)
- Appraisal rights (1)
- Arbeitnehmerstatus von GmbH-Geschäftsführern (1)
- Arbeitsproduktivität (1)
- Arbeitsrecht (1)
- Arbeitsverfassung (1)
- Archaeological Method (1)
- Archaeology of Knowledge (1)
- Architecture (1)
- Aristotle (1)
- Art. 15 DSM-Richtlinie (1)
- Art. 17 DSM-Richtlinie (1)
- Art. 2 EU (1)
- Art. 3 ECHR (1)
- Art. 5 EMRK (1)
- Art. 7 GG (1)
- Arthur von (1)
- Artificial Intelligence (1)
- Asyl (1)
- Asyl- und Flüchtlingspolitik in Europa (1)
- Asylrecht (1)
- Asymmetrische Information (1)
- Aufsichtsrat (1)
- Auftrittsverbot (1)
- Ausbürgerung (1)
- Ausgangssperre (1)
- Auskunftsanspruch (1)
- Auslandsanleihe (1)
- Auslegung (1)
- Ausländerrecht (1)
- Ausländerwahlrecht (1)
- Ausschuss (1)
- Ausschüsse für Politik und Recht (1)
- Autor + Text (1)
- Autoritarismus (1)
- Außenpolitik der Europäischen Union (1)
- Außerbörslicher Wertpapierhandel (1)
- Axel Honneth (1)
- BAFin (1)
- BGH (1)
- BVerfG (1)
- Bail-in (1)
- Balkaya (1)
- Bank Accounting (1)
- Bank regulation (1)
- Bankautomation (1)
- Bankenaufsicht (1)
- Bankenaufsichtsrecht (1)
- Bankenunion (1)
- Banking Union (1)
- Bankrecht (1)
- Bare Life (1)
- Bartolomé de Las Casas (1)
- Bausparkasse (1)
- Bayern (1)
- Begriffsbildung (1)
- Behavioral Finance (1)
- Behavioral sciences (1)
- Belgien (1)
- Beliefs (1)
- Bem jurídico (1)
- Berichtspflicht des Vorstands (1)
- Berne Convention (1)
- Beschluss (1)
- Beschneidung (1)
- Bestimmtheit (1)
- Betriebsleiter (1)
- Betriebsübergang (1)
- Betrug (1)
- Bevölkerungspolitik (1)
- Bewaffnete Konflikte (1)
- Bias (1)
- Bibel (1)
- Bild <Psychologie> (1)
- Bildung (1)
- Bildungswesen (1)
- Bindung an Gesetz und Recht (1)
- Bioethics (1)
- Biographie (1)
- Biopolitics (1)
- Biopower (1)
- Black Sea (1)
- Boards für Stadt-Entwicklung (1)
- Bodenschätze (1)
- Borghesia (1)
- Bosnia and Herzegovina (1)
- Bourgeoisie (1)
- Brasilien (1)
- Brazil (1)
- Brazilian Federal Supreme Court (1)
- Brazilian Judiciary (1)
- Brazilian Law courses (1)
- Brazilian legal system (1)
- Bundesamt für Verfassungsschutz (1)
- Bundesdatenschutzgesetz (1)
- Burka (1)
- Business lending (1)
- Buyout-Verträge (1)
- Börsenaufsicht (1)
- Börseninformationssystem (1)
- Bürgschaftsrecht (1)
- Büros für Wirtschafts-und Handelsbeziehungen (1)
- Büros für Wohnungsbau (1)
- CECL (1)
- CETA (1)
- CO2 emission (1)
- CSDP (1)
- CSR (1)
- Call-Option (1)
- Capitalism (1)
- Cash Management (1)
- Cashflow (1)
- Certainty in Law (1)
- Charitable trust (1)
- Chief Executive Officer (1)
- China / Vertragsgesetz (1)
- Chinese studies (1)
- Chinesisches Kaufrecht (1)
- Chinesisches Recht (1)
- Città (1)
- City (1)
- Civil Society (1)
- Climate Change (1)
- Climate Protection (1)
- Cloud Computing (1)
- Coaching Systems (1)
- Code-based regulation (1)
- Collective Expulsion (1)
- Collective Redress Recommendation (1)
- Colonialism (1)
- Common Law (1)
- Common Morality (1)
- Communication (1)
- Competition (1)
- Compliance (1)
- Concentration (1)
- Concept of person (1)
- Conflict of Laws (1)
- Confucianism legal system (1)
- Constitution (1)
- Constitutional Court (1)
- Constitutional Interpretation (1)
- Constitutional Reform (1)
- Consumer Protection (1)
- Consummations of Legislation (1)
- Content ID (1)
- Contract Law (1)
- Contractarian Model of Corporate Law (1)
- Corona Constitutional (1)
- Corona-Steuerhilfegesetz (1)
- Corporate Groups (1)
- Corporate Social Responsibility (1)
- Corporate governance (1)
- Corporate law (1)
- Costituzionalismo (1)
- Costituzione societaria (1)
- Council of the Judiciary (1)
- Cour constitutionnelle fédérale (1)
- Courts of Law (1)
- Creative Commons (1)
- Credit rating agencies (1)
- Creditor Protection (1)
- Creditor Rights (1)
- Crime (1)
- Criminal Theory (1)
- Crimiology (1)
- Critical Legal Studies (1)
- Critique (1)
- Crypto-Assets (1)
- Cryptocurrencies (1)
- Cultural Finance (1)
- Cultural Rights (1)
- Cultural diversity of law (1)
- Cultural translation (1)
- DS-GVO (1)
- DSA (1)
- Danosa (1)
- Data Protection Directive (1)
- Datenschutz-Grundverordnung (1)
- Datenschutzrecht (1)
- Datenverarbeitung (1)
- David Hilbert (1)
- David Sciulli (1)
- Debatten (1)
- Defect (1)
- Democracy, the Internet, Net, Disintermediation, Election (1)
- Democratic Backsliding (1)
- Democratic State of Law (1)
- Democrazia (1)
- Demographie (1)
- Demokratietheorie (1)
- Der Muselmann (1)
- Derivat <Wertpapier> (1)
- Deutsche Mark (1)
- Deutsches Arbeitsrecht (1)
- Deutschland / Finanzmarktförderungsgesetz 4 (1)
- Deutschland <Bundesrepublik> (1)
- Devisenrecht (1)
- Dienst der Informationsgesellschaft (1)
- Dienstaufsicht (1)
- Digital Democracy (1)
- Digital Markets Act (1)
- Digitale Rechtssubjekte (1)
- Digitalwirtschaft (1)
- Directed Duties (1)
- Direito (1)
- Direito Penal (1)
- Direktor (1)
- Diritto internazionale (1)
- Disciplines (1)
- Discourse theory of law (1)
- Discretion (1)
- Disintermediation (1)
- Diskurstheorie (1)
- Diversifikation (1)
- Diversität (1)
- Dodd-Frank Act (1)
- Donald Trump (1)
- Dorfkomitees (1)
- Dossier (1)
- Drag-along rights (1)
- Dritte Option (1)
- Dritter (1)
- Dublin III (1)
- Ductility in Law (1)
- Duration of Civil Proceedings (1)
- Duty to investigate (1)
- Dyson (1)
- E-Democracy (1)
- E-Government (1)
- E-Participation (1)
- E-Voting (1)
- E.U. Corporate Law (1)
- ECHR (1)
- EEA law (1)
- EEA legal order (1)
- EFTA Court (1)
- ESG-reporting (1)
- EU Parliament (1)
- EU Recovery Funds (1)
- EU proposed Regulation on Artificial Intelligence (1)
- EU-Strafrecht (1)
- EZB (1)
- Echo-Räume (1)
- Economia (1)
- Economics (1)
- Education for citizenship (1)
- Efficiency (1)
- Ehe (1)
- Ehegattensplitting (1)
- Eide (1)
- Eigene Aktie (1)
- Eigenproduktion (1)
- Eike v. Savigny (1)
- Eilrechtsschutz (1)
- Einbürgerung (1)
- Eindeutigkeit (1)
- Einkommensteuer (1)
- Einstellung (1)
- Einstellungen zu Recht und Gesetz (1)
- Election (1)
- Electronic Banking (1)
- Electronic Commerce (1)
- Empirical model (1)
- Encapsulation (1)
- Encryption Technology (1)
- Energie- und Klimapolitik (1)
- Enforcement (1)
- English jurisdiction (1)
- Enlightenment (1)
- Enron Corp. <Houston, Tex.> (1)
- Enteignung (1)
- Entrepreneurship (1)
- Entry and exit (1)
- Entscheidungssysteme (1)
- Entstellung (1)
- Entwicklungshilfe (1)
- Entwicklungszusammenarbeit (1)
- Environment (1)
- Environmental, Social, and Corporate Governance (ESG) (1)
- Epistemic Values (1)
- Equality (1)
- Equity (1)
- Erbschaftsteuer (1)
- Ernst-Wolfgang Böckenförde (1)
- Ethical (1)
- Ethical Use (1)
- Ethics (1)
- Ethics and law (1)
- Ethics in International Law (1)
- Euro <Währung> (1)
- Eurokrise (1)
- Europa (1)
- European Central Bank (1)
- European Commission (1)
- European Court (1)
- European Court of Human Rights (1)
- European Fundamental Values (1)
- European Legal Space (1)
- European Parliament (1)
- European Takeover Directive (1)
- European Values (1)
- Europäische Union / Europäisches Parlament / Parlamentsgebäude (1)
- Europäischer Arbeitnehmerbegriff (1)
- Europäischer Haftbefehl (1)
- Europäisches Wettbewerbsrecht (1)
- Europäisierung (1)
- Evolution (1)
- Evolutionary Psychology (1)
- Evolutionspsychologie (1)
- Exotic options (1)
- Expectations (1)
- Expected credit losses (1)
- Experiences (1)
- Experimental Animals (1)
- Expert Witness (1)
- Exportrestriktionen für Rohstoffe (1)
- Fahrverbot (1)
- Fair Play (1)
- Fair value (1)
- Fairness (1)
- Faktencheck (1)
- Fallrecht (1)
- Familie (1)
- Familienrecht (1)
- Federalist Papers (1)
- Feindeslisten (1)
- Fernmeldegeheimnis (1)
- Feststellungsklage (1)
- Festverzinsliches Wertpapier (1)
- FinTech (1)
- Finance and Employment (1)
- Financial Reporting (1)
- Financial Supervision (1)
- Financial regulation (1)
- Financial stability (1)
- Financing Constraints (1)
- Finanzdienstleistung (1)
- Finanzdienstleistungsinstitut (1)
- Finanzierungsstruktur (1)
- Finanzmarkt (1)
- Finanzplatz (1)
- Finland (1)
- Folter (1)
- Fondsmanager (1)
- Foreign Investment Insurance (1)
- Forensische Psychiatrie (1)
- Foucault (1)
- Fractal scaling (1)
- Frankfurter Arbeitskreis Strafrecht (1)
- Frankfurter Schule des Strafrechts (1)
- Franz Böhm (1)
- Frauendiskriminierung (1)
- Free Riders (1)
- Freedom (1)
- Freedom of research (1)
- Freiheit (1)
- Fremdbezug (1)
- Fundamental Rights (1)
- Fusionskontrolle (GKV) (1)
- Fußball (1)
- Führer principal (1)
- GRI social standards (1)
- Geburtenrate (1)
- Gefahrenabwehrrecht (1)
- Gegenseitige Anerkennung von Gerichtsurteilen (1)
- Geistiges Eigentum (1)
- Geldausgabeautomat (1)
- Geldpolitik (1)
- Gender Gap (1)
- Genderforschung (1)
- Generaldirektor (1)
- Genetic Engineering (1)
- Genetically Modified Organism (1)
- Gerechtigkeit (1)
- Gericht (1)
- Gerichtete Pflichten (1)
- Gerichtspräsident (1)
- Gerichtssachverständiger (1)
- Gerichtsverfahren (1)
- German Capital Markets Model Case Act (KapMuG) (1)
- German copyright law (1)
- Gertrude Lübbe-Wolff (1)
- Geschichte 1946-1997 (1)
- Geschichtsbilder (1)
- Geschäftsführer (1)
- Geschäftsleiterermesse (1)
- Gesellschafter (1)
- Gesellschaftsbild (1)
- Gesellschaftsgestaltung (1)
- Gesetzliche Unfallversicherung (1)
- Gesundheitswesen (1)
- Gewalt im Alter (1)
- Gewaltenteilung (1)
- Gewaltprävention im Alter (1)
- Gewaltverbot (1)
- Gewerbesteuer (1)
- Gewerblicher Rechtsschutz (1)
- Gewissenszwang (1)
- Ghost donations (1)
- Giuridicizzazione (1)
- Gleichheit (1)
- Gleichheitsgrundsatz (1)
- Globalizzazione (1)
- GmbH (1)
- Going Private (1)
- Google (1)
- Google Books (1)
- Governance (1)
- Governmentality (1)
- Gramisci (1)
- Greek Tragedy (1)
- Green Movement (1)
- Grexit (1)
- Griechenland (1)
- Group Interesterest (1)
- Growth (1)
- Großbetrieb (1)
- Grundgesetz (1)
- Grundrecht auf Leben (1)
- Grundrente (1)
- Grundsicherung (1)
- Gunther Teubner (1)
- Gutachten-Logik (1)
- Günther (1)
- Günther Jakobs: Strafrecht, Allgemeiner Teil (1)
- HHole (for Mannheim) (1)
- Habermas (1)
- Hamburg <2000> (1)
- Handelsrechtsprechung (1)
- Hannah Arendt (1)
- Hanse (1)
- Hart (1)
- Hate Speech (1)
- Hedge Fund (1)
- Heinrich Brunner (1)
- Hermeneutic model (1)
- Hermeneutik (1)
- Hilary Putnam (1)
- Historical Memory (1)
- Historische Rechtsvergleichung (1)
- History (1)
- History & Finance (1)
- History of Law (1)
- Hochfrequenzhandel (1)
- Hochschild (1)
- Homo Sacer (1)
- Homo-Ehe (1)
- Hong Kong (1)
- Horst Seehofer (1)
- Household Finance (1)
- Hukuk Uyuşmazlıklarında Arabuluculuk Kanunu (1)
- Human and machine (1)
- ICANN UDRP (1)
- ICT (1)
- IFRS 9 (1)
- IG-Farben (1)
- ILO (1)
- IPTV (1)
- IT Audit (1)
- IT-Grundrecht (1)
- IVR (1)
- Icelandic courts (1)
- Ilse Staff (1)
- Imagination (1)
- Immanuel Kant (1)
- Immaterialgüterrecht (1)
- Immobilienmakler (1)
- Impairments (1)
- Indeterminacy (1)
- Index Funds (1)
- Individualismus (1)
- Infektionsschutzrecht (1)
- Informality of negotiation (1)
- Informalität der Verhandlungen (1)
- Information (1)
- Information Age (1)
- Information Ethics (1)
- Information Filtering (1)
- Information Systems Design (1)
- Information Technology (1)
- Information and Communication Technologies (1)
- Information system (1)
- Infrastruktur (1)
- Insidergeschäft (1)
- Insiderregeln (1)
- Institute (1)
- Institution (1)
- Institutional fact (1)
- Institutioneller Anleger (1)
- Instructional Design (1)
- Integritätsschutz (1)
- Intellectual Property (1)
- Interessenabwägung (1)
- Interest Theory of Rights (1)
- Internationale Arbeitsorganisation (1)
- Internationale Arbeitsstandards (1)
- Internationale Gerichtsbarkeit (1)
- Internationale Rohstoffabkommen (1)
- Internationale Sozialpolitik (1)
- Internationale Streitbeilegung (1)
- Internationale Wirtschaftspolitik (1)
- Internationaler Kapitalmarkt (1)
- Internationales Investitionsschutzrecht (1)
- Internationales Privatrecht (1)
- Internationales Umweltrecht (1)
- Internet Protocol Television (1)
- Internet-TV (1)
- Internetzugang (1)
- Interpretation (1)
- Interpretativism (1)
- Interpretive Concepts (1)
- Interrationalität (1)
- Intersubjectivity (1)
- Intervener (1)
- Intervenient (1)
- Investment Protection (1)
- Investor Protection (1)
- Iranian Politics (1)
- Irreführung (1)
- Jan Böhmermann (1)
- Japanese annexation (1)
- Jeffrey Alexander (1)
- Jeremy Bentham (1)
- Jews (1)
- Josef Kohler (1)
- Journalism (1)
- Juan de Palacios Rubios (1)
- Judicature Acts (1)
- Judicature Commission (1)
- Judicial Modernization (1)
- Judicial review (1)
- Judiciary Reform (1)
- Jugend (1)
- Juridification (1)
- Jurisprudência (1)
- Justice Nomination (1)
- Justiz (1)
- Justizverständnis (1)
- Justizverwaltung (1)
- Jüdisches Recht (1)
- Jürgen Rödig (1)
- KI (1)
- Kalifornien (1)
- Kant (1)
- Kantian-Lockean tradition (1)
- Kapitalbeteiligung (1)
- Kapitalbeteiligungsgesellschaft (1)
- Kapitalertrag (1)
- Kapitalgesellschaft (1)
- Kapitalgewinn (1)
- Kapitalmarktforschung (1)
- Kapitalstruktur (1)
- Karl Polanyi (1)
- Karl Popper (1)
- Karl William Kapp (1)
- Kartellrecht (1)
- Kartellrecht (GKV) (1)
- Katastrophe (1)
- Katastrophenrisiko (1)
- Kauf (1)
- Kaufleute (1)
- Kaufrecht (1)
- Kaufvertrag (1)
- Keilschriftrecht (1)
- Kinderbetreuungskosten (1)
- Kindergeld (1)
- Kinderrechte (1)
- Kinderrechtskonvention (1)
- Klarheit (1)
- Klein- und Mittelbetrieb (1)
- Klima-Proteste (1)
- Klimastrafrecht (1)
- Klimawandel (1)
- Kollisionsrecht (1)
- Kongress (1)
- Konjunkturpolitik (1)
- Kontinuierliche Transdermale Alkoholüberwachung (1)
- Konzernrecht (1)
- Konzernverantwortung (1)
- Kooperaton (1)
- Kopftuch (1)
- Kopftuchverbot (1)
- Kraftfahrzeugindustrie (1)
- Krankenversicherung (1)
- Kriege (1)
- Krisenprotokoll (1)
- Kulturelle Diversität (1)
- Kulturwissenschaften (1)
- Kyoto Protocol (1)
- Landtage (1)
- Lauterkeitsrecht (1)
- Lautsi vs Italy case (1)
- Law Enforcement (1)
- Law Making (1)
- Law and Finance (1)
- Law and Politics (1)
- Law and economics (1)
- Law and finance (1)
- Law as an Applied Social Science (1)
- Law communication (1)
- Law epistemology (1)
- Law of Enforcement (1)
- Lebensalter und Recht (1)
- Lebenspartnerschaft (1)
- Legal Positivism (1)
- Legal Post-Positivism (1)
- Legal Problem Solving (1)
- Legal Reasoning (1)
- Legal Sociology (1)
- Legal Transplants (1)
- Legal act (1)
- Legal computing (1)
- Legal good (1)
- Legal informatics (1)
- Legal modelling, Legal computing, Fractal scaling (1)
- Legal pluralism (1)
- Legal realism (1)
- Legal status (1)
- Legal visualization (1)
- Legislation (1)
- Legislative Facts (1)
- Lehrangebot (1)
- Lehrende (1)
- Lehrfreiheit (1)
- Leistungsausschluss (1)
- Leistungsfähigkeit (1)
- Leistungsrecht/Leistungsgrundrecht (1)
- Leitender Angestellter (1)
- Letzte Generation (1)
- Levinas (1)
- Levola (1)
- Lex Mercatoria (1)
- Liability regime (1)
- Liberal Theory (1)
- Liberalismus (1)
- Liquidation (1)
- Lissabon-Urteil (1)
- Loan losses (1)
- Loans (1)
- Luhmann (1)
- MICAR (1)
- MREL (1)
- MacCormick (1)
- Machine Learning (1)
- Macht (1)
- Majority (1)
- Make or buy (1)
- Mandatory Law (1)
- Mankind (1)
- Market Efficiency (1)
- Market Power (1)
- Marktversagen (1)
- Marx (1)
- Max Weber (1)
- Max Weber Gesamtausgabe (1)
- Mediator (1)
- Medioevo (1)
- Meeresverschmutzung (1)
- Mehrpersonenverhältnis (1)
- Meineid (1)
- Mending wall (1)
- Menschenrechte (1)
- Menschenrechtspolitik (1)
- Menschenwürde (1)
- Methode (1)
- Methodological aspects in the law research (1)
- Middle Ages (1)
- Migration (1)
- Migrationsrecht (1)
- Mindestzuführungsverordnung (1)
- Minority Shareholder Protection (1)
- Miscegenation (1)
- Missbrauch (1)
- Mitbestimmung (1)
- Mittelalter (1)
- Mittelmeer (1)
- Moderation (1)
- Modern Constitutionalism (1)
- Modern reason (1)
- Monographs of Law students (1)
- Montesquieu (1)
- Moral Responsibility (1)
- Multi-Normativität (1)
- Multi-normativity (1)
- Multicultural (1)
- Multikulturalismus (1)
- Multilateralism (1)
- Multisensory law (1)
- Mythos and Logos (1)
- NATO (1)
- NSU (1)
- Narendra Modi (1)
- National Identity (1)
- Nationale Identität (1)
- Nationalsozialismus (1)
- Nationalversammlung (1)
- Natural Law (1)
- Nature (1)
- Naturkatastrophe (1)
- Nazism (1)
- Net (1)
- Netzwerkdurchsetzungsesetz (1)
- Netzwerkeffekte (1)
- Neue Weltwirtschaftsordnung (1)
- Neuer Markt <Börse> (1)
- Neutralitätsgebot (1)
- New Media Bargaining Code (1)
- Niederlande (1)
- Non Refoulement (1)
- Non-Monetary Surplus Values (1)
- Non-violence (1)
- Norm (1)
- Normabweichung (1)
- Normal Use (1)
- Normative Ordnung (1)
- Normative Ordnungen (1)
- Normativer Wille (1)
- Normenkontrolle (1)
- Nutzungsausfall (1)
- Ombudsmannverfahren (1)
- Online News Act (1)
- Online-Plattformen (1)
- Ontologie (1)
- Open Source (1)
- Open Texture (1)
- Optionsgeschäft (1)
- Optionshandel (1)
- Optionsmarkt (1)
- Organisation (1)
- Organisationspflichten von Banken (1)
- Outsourcing (1)
- Overblocking (1)
- PEPP (1)
- PIA process (1)
- PIA taxonomy (1)
- PPEP (1)
- PUAG (1)
- Pandemie (1)
- Paris Convention (1)
- Parlamentarismus (1)
- Parteien (1)
- Parteienpartizipation (1)
- Parteistaat (1)
- Participation (1)
- Participatory Budgeting (1)
- Participatory Democracy (1)
- Patents (1)
- Paul Koschaker (1)
- People (1)
- People’s sovereignty (1)
- Perceptions (1)
- Persistence (1)
- Personalleiter (1)
- Personenstandsrecht (1)
- Persönlichkeitsrecht (1)
- Petitionen (1)
- Pflegebedürftigkeit (1)
- Philosophy of History (1)
- Phronesis (1)
- Plagiat (1)
- Plaintiff Lawyers (1)
- Plattformen (1)
- Policies (1)
- Policy debates (1)
- Polish Supreme Court (1)
- Political Information (1)
- Political Obligation (1)
- Political Philosophy (1)
- Political Risk Insurance (1)
- Political Theory (1)
- Political action (1)
- Politics and Law Committees (1)
- Politik + Recht (1)
- Polizei (1)
- Population (1)
- Populismus (1)
- Post-Communist countries (1)
- Posthumanism (1)
- Power (1)
- Pragmatic Realism (1)
- Praktische Vernunft (1)
- Predictive Policing (1)
- Premodern Trial (1)
- Presseleistungsschutzrecht (1)
- Principlism (1)
- Privacy (1)
- Private Equity (1)
- Private International Law (1)
- Private equity (1)
- Private limited company (1)
- Private ordering (1)
- Privatschulfinanzierung (1)
- Privileg (1)
- Privilegien (1)
- Production and communication pattern (1)
- Productivity and Growth (1)
- Produktionsregime (1)
- Prokurist (1)
- Prokuristin (1)
- Prospektprüfung (1)
- Prudential oversight (1)
- Prämie (1)
- Präventionsstaat (1)
- Psychoanalyse (1)
- Public Administration (1)
- Public Domain (1)
- Public Sphere (1)
- Public freedoms (1)
- Public spaces (1)
- Punishment (1)
- Put-Option (1)
- Put-back (1)
- Quantitative Easing (1)
- RFID applications (1)
- Race Relations in Brazil (1)
- Racionalização (1)
- Radio Cottbus (1)
- Rassenbeziehungen in Brasilien (1)
- Rassenmischlung (1)
- Razionalizzazione (1)
- Recht (national) (1)
- Recht auf Wohnung (1)
- Rechtfertigungsordnung (1)
- Rechtsanthropologie (1)
- Rechtsauslegung (1)
- Rechtschutz in Kindheit und hohem Alter (1)
- Rechtschöpfung (1)
- Rechtsdogmatik (1)
- Rechtsetzung (1)
- Rechtsfortbildungstatsachen (1)
- Rechtshegemonie (1)
- Rechtskultur (1)
- Rechtsordnung (1)
- Rechtspluralismus (1)
- Rechtsreform (1)
- Rechtsschutz (1)
- Rechtsschutz der Aktionäre (1)
- Rechtsstaat (1)
- Rechtsstaatlichkeit (1)
- Rechtsstreitigkeiten (1)
- Rechtssubjekt (1)
- Rechtssubjektivität (1)
- Rechtsverbindlichkeit (1)
- Rechtsvergleich <Fach> (1)
- Rechtsvergleichung (1)
- Rechtswettbewerb (1)
- Rechtswissenschaft (national) (1)
- Recognition Theory (1)
- Reflexive Law (1)
- Regionalwissenschaften (1)
- Regulations (1)
- Reichsgericht <Deutsches Reich> (1)
- Reiserecht (1)
- Related Party Transactions (1)
- Relative Level (1)
- Religious endowments (1)
- Reproduktionsarbeit (1)
- Reproduktionsmedizin (1)
- Responsible Practice of Law (1)
- Richten (1)
- Richter (1)
- Richterrecht (1)
- Richterwahl (1)
- Richterwahlen (1)
- Right of Withdrawal (1)
- Right to Information (1)
- Right to Security (1)
- Risikokapital (1)
- Risikominderung (1)
- Robert Frost (1)
- Robo-Advisory (1)
- RogueBlock (1)
- Rohstoffkonflikte (1)
- Ronald Dworkin (1)
- Rudolf His (1)
- Rule by Law (1)
- République romaine (1)
- Rückfallkriminalität (1)
- Rückfallstrafschärfung (1)
- Rückfalltäter (1)
- Rückversicherung (1)
- Rückversicherungsvertrag (1)
- SRM (1)
- Sachsenspiegel (1)
- Samenspende (1)
- Sampling + Remix (1)
- Sanktion (1)
- Satire (1)
- Schadensrecht (1)
- Scharia (1)
- Schiedsgerichtsparkeit (1)
- Schiedsverfahren (1)
- Schlichten (1)
- Schlichtung (1)
- School of Salamanca (1)
- Schuld (1)
- Schule (1)
- Schweiz (1)
- Scientificity (1)
- Scoring (1)
- Searle (1)
- Sekularität (1)
- Selbstbestimmung des Patienten (1)
- Selbstbevorzugungsverbot (1)
- Selbstregulation (1)
- Selbstregulierung (1)
- Selbstverwaltung (1)
- Seuchenrecht (1)
- Shareholder Rights Directive (1)
- Sicherstellungspflichten von Geschäftsleitern (1)
- Sieckmann (1)
- Signatura Rerum (1)
- Single Supervisory Mechanism (1)
- Single Supervisory Mechanism (SSM) (1)
- Sinologie (1)
- Sittlichkeit (1)
- Smart City (1)
- Smart Contracts (1)
- Social Conditioning (1)
- Social Contract (1)
- Social Credit System (1)
- Social Engineering (1)
- Social Learning (1)
- Social Media (1)
- Social Movements (1)
- Social Philosophy (1)
- Social networks (1)
- Social utopias (1)
- Societal Constitution (1)
- Sociologia (1)
- Sociology (1)
- Souveränität (1)
- Sovereignty (1)
- Soziale Medien (1)
- Soziale Netzwerke (1)
- Sozialontologie (1)
- Sozialphilosophie (1)
- Sozialpolitik (1)
- Sozialpsychologie (1)
- Sozialstaat (1)
- Sozialtechnik (1)
- Sozialversicherungsträger (1)
- Spitzenkandidaten Process (1)
- Sporthelm (1)
- Staat (1)
- Staatenlosigkeit (1)
- Staatsangehörigkeit (1)
- Staatsbürgerschaft (1)
- Staatstrojaner (1)
- Staatsziele (1)
- Staatszuschuss (1)
- Staatsängste (1)
- Stabilität (1)
- Stablecoins (1)
- Standard (1)
- Start-ups (1)
- States (1)
- Status Theory of Rights (1)
- Statustheorie von Rechten (1)
- Strafen zu Haut und Haar (1)
- Strafjuristen (1)
- Strafjustiz (1)
- Strafrecht und Mediengesellschaft (1)
- Strafrecht und Ökonomisierung (1)
- Strafrechtsdogmatik (1)
- Strafrechtsgeschichte (1)
- Strafrechtsprinzipien (1)
- Strafrechtstheorie (1)
- Strafzumessung (1)
- Strafzweck der Sicherung (incapacitation) (1)
- Stubengesellschaft (1)
- Studierende (1)
- Ständige Souveränität über Natürliche Ressourcen (1)
- Supply Chain (1)
- Swedish Labour Court (1)
- System (1)
- Systematik (1)
- TLAC (1)
- TRIPS Agreement (1)
- Tatsachenermittlung (1)
- Tax exemption (1)
- Technology (1)
- Technology Assessment (1)
- Teilrechtsfähigkeit (1)
- Telekommunikation (1)
- Telekommunikationsüberwachung (1)
- Temple tax (1)
- Teoria do Reconhecimento (1)
- Termingeschäft (1)
- Territorialität (1)
- Terrorism (1)
- Textual Analysis (1)
- The Brazilian Private-Constitutional School of Thought (1)
- The Montreux Convention of 1936 (1)
- Theoretical models of Law Science (1)
- Theorie-Praxis (1)
- Theories of Rights (1)
- Theory of Chaos (1)
- Thomas Aquinas (1)
- Tokens (1)
- Tolerance (1)
- Toleranz (1)
- Topmanager (1)
- Trade sales (1)
- Trademark (1)
- Trandermale Alkoholmessung (1)
- Transdiziplinarität (1)
- Transitional Justice (1)
- Transnational Law (1)
- Transnationale Rechtswissenschaft (1)
- Transnationale Wirtschaftsverfassung (1)
- Transnationaler Konstitutionalismus (1)
- Transnationales Recht (1)
- Treuhänder (1)
- Trittbrettfahrerverhalten (1)
- Trust (1)
- Tunesien (1)
- Tunneling (1)
- Turkish Legislation of GMO (1)
- Turkish Straits (1)
- Turkish sociological positivism (1)
- Twitter (1)
- Türkei (1)
- Türkisches Medienrecht (1)
- Türkisches Recht (1)
- UCITS (1)
- UDRP (1)
- UGP-Richtlinie (1)
- US-Kriminalpolitik (1)
- USA / Securities and Exchange Commission (1)
- Ukraine (1)
- Ultima-ratio-Charakter (1)
- Umfrage (1)
- Unification of Law (1)
- Unionsbürger (1)
- Universalism (1)
- Universalismo (1)
- Universitätsgeschichte (1)
- Unrechtsbewusstsein (1)
- Unterbrecher (1)
- Unterhaltsrecht (1)
- Unternehmensfinanzierung (1)
- Unternehmensinteresse (1)
- Unternehmensrecht (1)
- Unternehmensstrafrecht (1)
- Unternehmensverfassung (1)
- Unternehmensveräußerung (1)
- Untersuchungsausschuss (1)
- Unverfügbarkeit des Lebens (1)
- Urheberpersönlichkeitsrecht (1)
- Urhebervertragsrecht (1)
- VAT (1)
- Vagueness in Law (1)
- Validity of Law (1)
- Validity of Legal Norms (1)
- Venture capital (1)
- Verbandsorganisation (1)
- Verbandsstrafrecht (1)
- Verbindungsdaten (1)
- Verbraucherschutz (1)
- Verbrechen (1)
- Verbrechensbegriff (1)
- Verbreiten personenbezogener Daten (1)
- Vereinheitlichung (1)
- Vereinigungsfreiheit (1)
- Vereinsrecht (1)
- Verfahren (1)
- Verfahrensregeln (1)
- Verfassungsauslegung (1)
- Verfassungsgerichtsbarkeit (1)
- Verfassungsinterpretation (1)
- Verfassungskollisionen (1)
- Verfassungskultur (1)
- Verfassungsprinzip (1)
- Verfassungsstaat (1)
- Verfassungstheorie (1)
- Verfassungswandlung (1)
- Verfassungsänderung (1)
- Vergaberecht (GKV) (1)
- Vergleichende Rechtsgeschichte (1)
- Verhaltenscodices multinationaler Unternehmen (1)
- Verhaltensforschung (1)
- Verhaltenskodex (1)
- Verhandlung (1)
- Verhältnismäßigkeit (1)
- Verkehrsdaten (1)
- Verlustrücktrag (1)
- Vermittlung (1)
- Vermittlungsdienst, (1)
- Vernachlässigung in häuslicher Pflege (1)
- Verschleierung (1)
- Verschwörungsmythen (1)
- Versicherungsaufsichtsrecht (1)
- Versicherungswirtschaft (1)
- Vertikale Integration (1)
- Vertikale Konzentration (1)
- Vertragsrecht (1)
- Vertrauensschadenversicherung (1)
- Verträge (1)
- Verwaltungsreform (1)
- Verwertungsgesellschaften (1)
- Victorian era (1)
- Viktorianisches Zeitalter (1)
- Virtual Currencies (1)
- Volk (1)
- Vorgesetzter (1)
- Vorratsdatenspeicherung (1)
- Vorratsspeicherung (1)
- Vorschaubilder (1)
- Vorstand (1)
- Vorstandsmitglied (1)
- WIPO (1)
- WIPO ALERT (1)
- WIPO Alert (1)
- Wahlberechtigung (1)
- Wahlverfahren (1)
- Wahlverhalten (1)
- Walter Benjamin (1)
- Wandelschuldverschreibung (1)
- War on Terror (1)
- Wealth (1)
- Weber (1)
- Weimar Constitution (1)
- Weimarer Reichsverfassung (1)
- Weinberg (1)
- Weltgesellschaft (1)
- Werkvernichtung (1)
- Wert (1)
- Wertpapierkurs (1)
- Wertpapierrecht (1)
- Wettbewerbsfreiheit (1)
- Wettbewerbsfähigkeit (1)
- Wiederherstellungsansprüche (1)
- Wiederkauf (1)
- Winfried Hassemer (1)
- Wirecard (1)
- Wirtschaftsprüfung (1)
- Wirtschaftsregulierung (1)
- Wirtschaftsstrafrecht (1)
- Wissenschaftlerinnen (1)
- Wissenschaftliche Redlichkeit (1)
- Wissenschaftlicher Diskurs (1)
- Wissenschaftliches Fehlverhalten (1)
- Wissenschaftsproduktion (1)
- Wissenschaftssystem (1)
- Wissenschaftssystem (national) (1)
- Word Congress (1)
- World Health Organization (WHO) (1)
- World Intellectual Property Organization (1)
- Währungsrecht (1)
- Xetra-Handelssystem (1)
- Zeugenvereidigung (1)
- Zivilprozess (1)
- Zivilprozessrecht (1)
- Zivilrechtsgeschichte (1)
- Zukunftssoziologie (1)
- Zulassungsvoraussetzungen für Mediatoren (1)
- Zulässigkeit des einseitigen Behandlungsabbruchs (1)
- Zweckbindung (1)
- Zürs.net (1)
- ability to pay (1)
- accident prevention technologies (1)
- accountability (1)
- advertising (1)
- aesthetics (1)
- akrasia (1)
- alternative dispute resolution (ADR) (1)
- alternative oispute resolution (ADR) (1)
- altorientalisches Recht (1)
- altorientalistisches internationales Recht (1)
- angemessene Vergütung (1)
- anti-terrorism (1)
- arbitration (1)
- area studies (1)
- argumentative self-entrapment (1)
- armed conflicts (1)
- arquitetura transnacional de segurança (1)
- art criticism (1)
- artificial intelligence (1)
- asset management (1)
- asylum (1)
- attractiveness stereotype (1)
- authenticity (1)
- authoritarianism (1)
- autopoiesis (1)
- autorégulation (1)
- axiom (1)
- axiom of choice (1)
- axiomatic method (1)
- bail-in (1)
- bank capital (1)
- banking and treasury functions (1)
- banking separation (1)
- benchmarks (1)
- bilateral investment treaties (1)
- bioethics subject (1)
- biopolitics (1)
- biopower (1)
- bitcoin (1)
- blockchain (1)
- bond market liquidity (1)
- border control (1)
- brain-drain problem (1)
- break-through rule (1)
- brown-spinning (1)
- capital markets (1)
- capital regulation (1)
- capitalism (1)
- cartel damages (1)
- case law (1)
- category mistake (1)
- censure (1)
- choice (1)
- citizen participation (1)
- citizenship- and residence-by-investment (1)
- city development boards (1)
- civil law (1)
- civil liberties (1)
- civil sphere (1)
- clandestine metaphysics (1)
- classic and modern conceptions of citizenship (1)
- climate (1)
- climate risk (1)
- climate-related disclosures (1)
- code of conduct (1)
- code substitutes (1)
- codification (1)
- cognitive liberty (1)
- collective action (1)
- collective litigation (1)
- collective redress (1)
- collisions (1)
- common law (1)
- communicative aesthetic rationality (1)
- company law (1)
- comparative history of constitutional law (1)
- comparison (1)
- compensation (1)
- complementarity (1)
- complexity (1)
- concept acquisition (1)
- concept of crime (1)
- conciliation (1)
- conquest (1)
- constitiutionalism (1)
- constitutional theory (1)
- constitutionalisation (1)
- constitutionnalisme (1)
- constitutions without constitutionalism (1)
- constitutive convention (1)
- construction (1)
- constructivism (1)
- content analysis (1)
- contractarianism (1)
- contracts (1)
- conventionalism (1)
- coordination convention (1)
- corporate fiduciary duties (1)
- corporate finance (1)
- corporate insolvency (1)
- corporate responsibility (1)
- corporate voting (1)
- cost to move (1)
- court cases (1)
- courts of honor (1)
- creating concepts (1)
- credit funds (1)
- credit scoring methodology (1)
- credit scoring regulation (1)
- creditors runs (1)
- crime (1)
- criminal law (1)
- criminology (1)
- cross-border institutions (1)
- cross-border political access (1)
- cryptocurrencies (1)
- cult of immediacy (1)
- cultural difference (1)
- cultural diversity (1)
- cultural studies (1)
- culture (1)
- customary international law (1)
- customary law (1)
- customs (1)
- cyborg (1)
- data protection (1)
- decision systems (1)
- decision theory (1)
- deconstruction (1)
- demilitarisation (1)
- democracy and technology (1)
- democratic representation (1)
- demokratische Repräsentation (1)
- derivatives (1)
- descriptivism (1)
- determinism (1)
- development (1)
- diagnostics (1)
- dialectics (1)
- diffuse legal structure (1)
- diffusion of norms (1)
- dignity (1)
- directors (1)
- direito global (1)
- direitos humanos (1)
- discounting (1)
- discrimination (1)
- disinformation (1)
- distribution of income (1)
- district courts (1)
- dominium (1)
- droit européen (1)
- droit international (1)
- droits fondamentaux (1)
- e-participation (1)
- earnings management (1)
- ecolabelling (1)
- economic and trade bureaus (1)
- economic barriers (1)
- economic nationalism (1)
- efficiency (1)
- einfachgesetzliche Konkretisierung (1)
- elections (1)
- emancipation (1)
- emerging countries (1)
- englisches Gerichtswesen (1)
- enterprises (1)
- entrepreneurship (1)
- equal concern (1)
- equal sacrifices (1)
- equity (law) (1)
- erbotsirrtum (1)
- ethic (1)
- ethical conflict (1)
- ethical consumerism (1)
- ethical standards (1)
- eurozone (1)
- executive labor market (1)
- expected utility (1)
- experience (1)
- exploitation (1)
- exponential progression (1)
- faciliation (1)
- fact-finding (1)
- fair trade (1)
- fascination (1)
- federalism (1)
- fiction (1)
- finance and development (1)
- financial distress (1)
- financial privacy (1)
- financial regulation (1)
- financial stablity (1)
- fintech (1)
- firm value (1)
- fiscal union (1)
- follow the money (1)
- forming (1)
- fragmented authoritarianism (1)
- fragmentierter Autoritarismus (1)
- free trade agreement (1)
- free will (1)
- freedom of assembly (1)
- functioning (1)
- fundamental national policy (1)
- gender (1)
- general principles of law (1)
- general theory of crime (1)
- geo-economics (1)
- geoblocking (1)
- geotargeting (1)
- gesellschaftlicher Konstitutionalismus (1)
- global environment (1)
- global justice (1)
- global law (1)
- global redistribution (1)
- global warming (1)
- globalisation (1)
- globalism (1)
- golden passports (1)
- golden shares (1)
- governance through information (1)
- green finance (1)
- grounds for decision (1)
- haircut (1)
- health (1)
- health law (1)
- hegemony theory (1)
- heimliche Metaphysik (1)
- historical perceptions (1)
- homo sacer (1)
- honesty (1)
- household finance (1)
- housing construction bureaus (1)
- human rights policy (1)
- höchstrichterliche Zivilrechtsprechung (1)
- identity and being (1)
- identity change (1)
- immaturity (1)
- incidence (1)
- inclusivity (1)
- income distribution (1)
- incommensurability (1)
- indeterminism (1)
- individual ethics (1)
- infrastructural power (1)
- innovation (1)
- institution (1)
- institutional construction (1)
- institutional investors (1)
- intelligence services (1)
- intergenerational justice (1)
- intermediaries (1)
- international labour standards (1)
- international legal theory (1)
- international treaties (1)
- internationales Recht (1)
- interpretation of legal rules (1)
- interpretivism (1)
- investor preferences (1)
- investor segmentation (1)
- jewish law (1)
- judging (1)
- judicial activism (1)
- judicial offices (1)
- judicial review (1)
- judicial understanding (1)
- juridical and non-juridical normative concepts (1)
- jurisdiction (1)
- jurisprudence (national) (1)
- juristische Argumentation (1)
- kalokagathia (1)
- labels (1)
- law (national) (1)
- law-making (1)
- legal authority (1)
- legal culture (1)
- legal doctrine (1)
- legal education (1)
- legal epistemology (1)
- legal norm (1)
- legal norms (1)
- legal policy (1)
- legal rationality (1)
- legal realism (1)
- legal standards (1)
- legal theories (1)
- legal transplants (1)
- legally binding force (1)
- legislation (1)
- legitimation (1)
- liability (1)
- liberal legalism (1)
- liberalism (1)
- liberdades civis (1)
- liberté d’expression (1)
- libéralisme (1)
- licence contracts (1)
- life cycle saving (1)
- limits to growth (1)
- litigation (1)
- living will (1)
- local Public Security Bureaus (1)
- local government (1)
- lokale Regierungen (1)
- lokale Ämter für Öffentliche Sicherheit (1)
- managerial judge (1)
- mandatory disclosure (1)
- market discipline (1)
- market supervision (1)
- market-making (1)
- mathematics (1)
- media pluralism (1)
- medieval law (1)
- mehrseitige Märkte (1)
- merchants (1)
- metaphor (1)
- method (1)
- methodological proposal (1)
- methodology in legal history (1)
- misinformation (1)
- model case procedure (1)
- modernism (1)
- modernity (1)
- moral dispositions (1)
- morphological freedom (1)
- mortgages (1)
- multi-normativity (1)
- multiculturalism (1)
- multinormativity (1)
- multiple-voting shares (1)
- mutmaßliche Einwilligung (1)
- nano-particles (1)
- nanotechnology (1)
- national identity (1)
- national laws (1)
- naturalization (1)
- negligence (1)
- negotiation (1)
- neighbouring right (1)
- net-zero transition (1)
- network effect (1)
- network effects (1)
- neues Publikum (1)
- neutralisation (1)
- new media (1)
- news publication (1)
- non-bank financial intermediation (1)
- non-state justice (1)
- non-voting shares (1)
- normative Ordnungen (1)
- normative resources (1)
- normative systems (1)
- normativity of law (1)
- oaths (1)
- off-market transactions in securities (1)
- omt (1)
- one share-one vote (1)
- ontology (1)
- open borders (1)
- order out of chaos (1)
- paradigm (1)
- parental rights (1)
- participation as complicity (1)
- party-state (1)
- passive Sterbehilfe (1)
- patent paradox (1)
- patent system (1)
- patents (1)
- personal morality (1)
- petitioning cases (1)
- philosophy of Law (1)
- phrónesis (1)
- piracy (1)
- point of view (1)
- political justice (1)
- political membership (1)
- political morality (1)
- political public sphere (1)
- political violence (1)
- politische Ästhetik (1)
- positivist paradigm (1)
- postmodern thought (1)
- postmodernity (1)
- precautionary measures (1)
- press publication (1)
- price stability (1)
- principal-agent theory (1)
- principles-based regulation (1)
- pringle (1)
- privacy (1)
- privacy-by-design (1)
- private companies (1)
- private markets (1)
- private ordering (1)
- privileges (1)
- procedural rules (1)
- procedure (1)
- product diversity (1)
- professional interests (1)
- prohibition of proprietary trading (1)
- propensity to patent (1)
- property qualification (1)
- property rights (1)
- proportional sacrifices (1)
- protected values (1)
- public discourse (1)
- public hearings (1)
- public markets (1)
- public-private-policy-mix (1)
- publicity of law (1)
- publisher (1)
- purchase (1)
- race (1)
- racial inequality (1)
- recruitment of professionals (1)
- regulation (1)
- regulatory competition (1)
- related right (1)
- religious authority (1)
- respect and protection of rights (1)
- responsible lending (1)
- retirement (1)
- richterliche Rollenbilder (1)
- richterliche Unabhängigkeit (1)
- rightness of natural reason (1)
- risk (1)
- risk assessment (1)
- risk design (1)
- risk-taking (1)
- risks (1)
- robot (1)
- rule of law (1)
- rule of law crisis (1)
- rule of reconition (1)
- römische Republik (1)
- sales contracts (1)
- sanctions (1)
- schlichte Einwilligung (1)
- science system (national) (1)
- scraping (1)
- securities markets (1)
- securities regulation (1)
- selective admission (1)
- self-closure (1)
- self-regulation (1)
- self-respect (1)
- settlement procedures (1)
- severity (1)
- shareholder activism (1)
- shareholderism (1)
- smarte Ordnungen (1)
- social costs (1)
- social damages (1)
- social engineering (1)
- social norms (1)
- social psychology (1)
- social rights (1)
- societal (1)
- sociology of Law (1)
- sociology of law (1)
- solidarity (1)
- sources of international law (1)
- sovereign debt (1)
- soziale Netzwerke (1)
- soziale Selbstbestimmung (1)
- sozialer Ausgleich (1)
- speech acts (1)
- stability (1)
- stakeholder theory (1)
- stakeholders (1)
- state aid (1)
- statische/dynamische Freiheit (1)
- statistical discrimination (1)
- statistical testing (1)
- stewardship codes (1)
- strict liability (1)
- structural power (1)
- structure of the norms (1)
- student rights (1)
- subsequent practice (1)
- substantiation (1)
- supreme courts (1)
- sustainable finance (1)
- sustainable fisheries (1)
- system (1)
- system theory (1)
- tax (1)
- tax justice (1)
- tax policy (1)
- taxes (1)
- taxonomies (1)
- technical barriers to trade (1)
- technocracy (1)
- technological change (1)
- technology (1)
- technology assessment (1)
- technology diffusion (1)
- teoria da hegemonia (1)
- teoria do direito (1)
- territorial scope of EU law (1)
- terrorism (1)
- terrorismo (1)
- test cases (1)
- text and data mining (1)
- the Club of Rome (1)
- the communicative competence (1)
- the educational and cognitive preparation (1)
- the future lawyer (1)
- the professional preparation (1)
- the rule of law (1)
- theoretical reflection (1)
- theory of justice (1)
- theory of law (1)
- theory of rationalization (1)
- tipping (1)
- torture (1)
- trade jurisdiction (1)
- trademark (1)
- trademark law (1)
- trademarks (1)
- transdisciplinarity (1)
- transhuman (1)
- transnational constitutionalism (1)
- transnational jurisprudence (1)
- transnational law (1)
- transnational security architecture (1)
- transnationales Wirtschaftsrecht. (1)
- treaties (1)
- truancy (1)
- two-aspect model of legal norm (1)
- türkisches Mediationsgesetz (1)
- ultima ratio (1)
- uncertainty (1)
- unechter Ausnahmezustand (1)
- unlautere Behinderung (1)
- unlautere Geschäftspraktiken (1)
- unverbesserliche Rückfalltäter (1)
- use of force (1)
- validity (1)
- value incommensurability (1)
- value pluralism (1)
- vertraglicher Drittschutz (1)
- verwaiste Werke (1)
- village committees (1)
- virtue (1)
- weak-willed actions (1)
- wealth distribution (1)
- wealth effects (1)
- weiwen (1)
- welfare state (1)
- world law (1)
- world society (1)
- § 263 StGB (1)
- § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB (1)
- § 770 Abs. 1 BGB (1)
- §126a StGB (1)
- Änderungsrisiko (1)
- Åland (1)
- État constitutionnel (1)
- État social (1)
- Öffentliche Aufgaben (1)
- Öffentlicher Rundfunk (1)
- Öffentlicher Sektor (1)
- Öffentliches Recht (1)
- Ökonomie (1)
- Übernahmeangebot (1)
- Überschussbeteiligung (1)
- Übersicht (1)
- öffentlicher Raum (1)
- ökonomische Analyse (1)
- ‘dolphin-safe’ labels (1)
- “ethnic origins” (1)
Institute
- Rechtswissenschaft (1409)
- Präsidium (85)
- Sustainable Architecture for Finance in Europe (SAFE) (61)
- Exzellenzcluster Die Herausbildung normativer Ordnungen (56)
- Wirtschaftswissenschaften (54)
- House of Finance (HoF) (53)
- Center for Financial Studies (CFS) (48)
- Foundation of Law and Finance (41)
- Geschichtswissenschaften (24)
- Neuere Philologien (20)
Die vorstehenden Betrachtungen verfolgten das primäre Ziel, das Interesse auf einen bislang weitgehend unbeachteten Teil des Derivate-Marktes zu lenken, nämlich auf Fonds-Optionen. Auch wenn das deutsche Investmentrecht einheimischen Kapitalanlagegesellschaften sowohl für die Verwaltung des eigenen wie des Fondsvermögens die Teilhabe an diesem Marktsegment eingeschränkt, lassen die aufgezeigten Möglichkeiten (z.B. individuelle Absicherungskonzepte, limitierte Kauf-/Verkauforders sowie das Management von Investmentfondsanteil-Sondervermögen) erwarten, daß in Zukunft auch Fonds-Derivate integraler Bestandteil einer Fondsanlage werden. Soweit sich diese 12 auf Fonds-Indizes beziehen, mag der Hinweis auf komplexere Formen andeuten, daß dieser Bereich ebenfalls noch unterentwickelt ist. Auch wenn dies nicht angesprochen wurde, ist es angesichts des Volumens in Fonds investierter Mittel keineswegs abwegig, auch über den Nutzen weiterer Derivate, z.B. Fonds-Swaps, nachzudenken.
Einer einheitlichen europäischen Börsenaufsicht ist auf der jetzigen Entwicklungsstufe der Märkte, des Börsenrechts und des EGV eine klare Absage zu erteilen. Es gilt vielmehr, die dargestellten Probleme des europäischen Kapitalmarkt- und Börsenrechts auf Basis der Mitgliedstaaten bzw. der EU abzustellen und so an der Schaffung eines integrierten Kapitalmarktes mitzuwirken. Das Recht muß sich immer nach den tatsächlichen Begebenheiten richten und kann dieses im Regelfall daher nur zeitverzögert erfassen. Die Entwicklung der europäischen Börsen und geregelten Märkte ist aber nicht abzusehen. Ob nun den Computerbörsen allein die Zukunft gehört, ob Präsenzbörsen eine Daseinsberechtigung haben werden, oder nach welchem System der Börsenhandel organisiert werden soll, muß sich nach den zukünftigen Bedürfnissen des Marktes richten. Das Aufsichtsrecht hat dabei die Aufgabe, auf möglichst wettbewerbsneutrale Weise einen anleger- und funktionsschützenden Rahmen zu stellen. Der flexible Rahmen der europarechtlichen Vorgaben ermöglicht dies den Mitgliedstaaten. Börsenkooperationen, denen im Börsenhandel die Zukunft gehört, beginnen gerade erst ihren Handel zu organisieren. Die folgenden Jahre werden daher zeigen, welche Anforderungen sich für die nationalen Aufsichtsbehörden und die europarechtlichen Vorgaben stellen.
Die Einschaltung einer Tochtergesellschaft im Rahmen einer Verschmelzung kann aus mehreren Gründen in Betracht gezogen werden: Erstens mag die Verschmelzung mit einer Tochter statt auf die Muttergesellschaft im Einzelfall Vorteile bieten (unten 1.). Zweitens kommt die Verschmelzung mit einer Tochter als Alternative zum bloßen Anteilserwerb in Betracht (unten 2.). In beiden genannten Fällen wird die Verschmelzung der Zielgesellschaft mit einer Tochter der am Erwerb interessierten Gesellschaft vorgenommen; die Tochter bleibt auf Dauer selbständig. Im dritten Fall dagegen wird eine Tochtergesellschaft lediglich vorläufig, als "Zwischenstation", eingeschaltet: Zunächst werden die Anteile an der Zielgesellschaft in ein Tochterunternehmen der Erwerbergesellschaft oder auch der Aktionäre der Zielgesellschaft eingebracht. Das Tochterunternehmen wird dann in einem zweiten Schritt mit der Erwerbergesellschaft verschmolzen (unten 3.). Nur eine Abwandlung dieser Gestaltung stellt es schließlich dar, wenn zwei Gesellschaften gleichzeitig oder nacheinander im Wege der Einzelverschmelzung auf die Tochtergesellschaft einer der beiden Gesellschaften oder eines dritten Unternehmens verschmolzen werden (unten 4.). Die nachfolgenden Bemerkungen gehen den Gründen für diese Gestaltungen und einigen hiermit verbundenen Rechtsfragen nach.
Im folgenden sollen Alternativen des Delisting, der Beendigung der Notierung eines zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmens, erörtert werden. Dieses Thema hat mit der Berücksichtigung im Dritten Finanzmarktförderungsgesetz (III. FMFG) erneut an Aktualität gewonnen. Einleitend wird ein Überblick über das Delisting im engeren Sinne (d. h. ohne vorangehende Umwandlung), also den Börsenrückzug nur auf Antrag der Gesellschaft ohne Änderung der Rechtsform des betreffenden Unternehmens, gegeben. Dabei wird sich der Beitrag darauf beschränken, den Totalrückzug (sog. going private ) zu untersuchen. Das Interesse an einem going private kann vielfältiger Natur sein. In Betracht kommt beispielsweise ein vollständiger Börsenrückzug, um den börsenrechtlichen Publizitätspflichten zu entkommen und somit durch die abnehmende Transparenz aus den Negativschlagzeilen zu gelangen, um Kosten zu senken, um einer Aufkaufgefahr entgegenzutreten oder sogar um ein freezeout von Kleinaktionären vorzubereiten. Allerdings sind neben den börsenrechtlichen Voraussetzungen insbesondere die gesellschaftsrechtlichen Anforderungen unklar und erschweren daher einen praktikablen Totalrückzug. In der Beratungspraxis kann jedenfalls nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden, welche gesellschaftsrechtlichen und börsenrechtlichen Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein reguläres going private vonstatten gehen kann. Dies zeigt sich besonders deutlich, wenn man sich die unterschiedlichen Lösungsvorschläge zur Beteiligung der Hauptversammlung vergegenwärtigt, wobei insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Mehrheit die unterschiedlichsten Ansichten vertreten werden [dazu unten I 1) b)] und zudem eine klärende Rechtsprechung fehlt. Deshalb wird eine rechtssichere Alternative zum regulären going private vorgestellt, die es einer rückzugsgeneigten Gesellschaft ermöglicht, in praktikabler Weise ein vollständiges Delisting zu erreichen. Der Hauptteil des vorliegenden Beitrages ist daher dem going private über das UmwG gewidmet, nämlich der Darstellung der Börsenrückzugsmöglichkeit durch Verschmelzung oder Formwechsel einerseits ( kaltes Delisting ) und der Erörterung der auf diesem Weg des Delisting auftretenden Umgehungsprobleme andererseits [dazu unten II].
Dieser Aufsatz befaßt sich mit den Auswirkungen, die die Einführung des Eure auf sich im Umlauf befindliche DM-Schuldverschreibungen, die nicht dem deutschen Recht unterliegen, haben wird.
Als Wandelschuldverschreibung im eigentlichen und engeren Sinne ist die Wandelanleihe nach § 221 Abs. 1 AktG eine Schuldverschreibung, die dem Gläubiger ein Umtauschrecht in Aktien gewährt. Nach herkömmlichem Verständnis verbindet sie die Sicherheit der Kapitalrückzahlung mit einem spekulativen Element in Form des Umtauschrechts. Der Anleger kann am Zuwachs des Unternehmenswertes teilnehmen, ohne das aktionärstypische Risiko des Unternehmenswertverlustes tragen zu müssen. Eine solche Kombination von Sicherheit und aktionärstypischen Gewinnchancen bietet nicht nur für den Anleger, sondern auch für den Emittenten Vorteile. Für das Unternehmen ist zudem von Interesse, das Kapital des Anlegers möglichst langfristig zu binden. Auf der Suche nach neuen Finanzierungsquellen sind die Unternehmen allerdings darauf angewiesen, immer differenziertere Finanztitel zu emittieren und sich dadurch verstärkt den unterschiedlichen Anlegerinteressen anzupassen. Hierbei auf ein eher konservatives, auf Sicherheit bedachtes Instrument wie die Wandelanleihe zurückzugreifen, mag zunächst erstaunen. Mit der Einführung einer Wandlungspflicht verschiebt sich allerdings das Verhältnis von Sicherheit und Teilnahme an der Unternehmenswertentwicklung. Damit entsteht ein äußerst spekulatives Instrument, das sich mit dem herkömmlichen Verständnis einer Wandelanleihe kaum mehr deckt. Die Praxis setzt dieses Instrument bereits ein. So emittierte die Daimler Benz AG am 23. März 1997 eine Daimler Benz AG Wandelanleihe von 1997/2002 mit Pflichtwandlung am Ende der Laufzeit . Hiermit betrat die Daimler Benz AG Neuland auf den europäischen Finanzmärkten. Weitere Gesellschaften ziehen die Begebung einer Wandelschuldverschreibung mit Wandlungspflicht ebenfalls in Betracht. Ziel des vorliegenden Beitrags ist es, die rechtlichen Rahmenbedingungen der Wandelanleihe mit Wandlungspflicht zu beleuchten und die Bedeutung und rechtlichen Konsequenzen der Wandlungspflicht für die Beteiligten zu bestimmen. Ausgangspunkt ist die Wandelanleihe nach herkömmlichem Verständnis. Hier sind kurz die Grundlagen des Leistungsversprechens und des Umtauschrechts zu rekapitulieren (I.). Für die Erörterung der Wandlungspflicht (II.-III.) ist es hilfreich, die einzelnen Risikopositionen dieses Finanztitels aufzuzeigen (dazu unten III. 5). Aktienrechtliche Fragen (dazu unten IV.) betreffen zunächst das Zinszahlungsverbot gemäß § 57 AktG. Ferner sind die Vereinbarkeit mit § 221 AktG und die Zulässigkeit der Unterlegung mit bedingtem Kapital nach § 192 AktG zu klären. Vergleichsweise wird die Diskussion um naked warrants (sog. nackte Optionsscheine) herangezogen. Weitere Überlegungen betreffen die Inhaltskontrolle nach dem AGBG (V.) und die Frage, ob ein Börsentermingeschäft (VI.) sowie ein Differenzgeschäft oder Spiel (VII.) vorliegt. Folgerungen aus diesen Überlegungen betreffen schließlich die Anlageberatung der Banken (dazu unten VIII.).
Der Entwurf des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes ist im Prinzip und in seiner Tendenz durchgehend auf breite Zustimmung gestoßen. Eine Vielzahl der vorgesehenen Änderungen wird zur weiteren Stärkung des Finanzplatzes und des Wirtschaftsstandorts Deutschland beitragen. Die nachstehende Stellungnahme beschränkt sich auf Punkte, die aus der Sicht des Unterzeichneten nochmals bedacht oder überprüft werden sollten. Dabei mußte sich die Stellungnahme angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit auf wenige Einzelpunkte konzentrieren.
Bundesligavereine und Börse
(1997)
Die Bundesliga lebe "heute noch im Zeitalter der Postkutsche". Diese Zustandsbeschreibung entstammt dem Munde des Präsidenten eines bedeutenden deutschen Fußballvereins, und sie bezieht sich auf die rechtlichen Rahmenbedingungen des Berufsfußballs in Deutschland. Die Klubs der beiden deutschen Lizenzligen sind ausnahmslos als eingetragene Vereine (§ 21 BGB) organisiert. Längst hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, daß diese Rechtsform nicht mehr das passende Organisationskleid für Klubs mit Millionenumsätzen darstellt. Spielergehälter, Sponsoren- und Werbeeinnahmen, Erlöse aus Fernsehübertragungen und dem Verkauf von Eintrittskarten sowie Fanartikeln (sog. Merchandising) steigen stetig an. Die hierdurch gekennzeichnete Expansion des Marktes für das "Produkt Fußball" stellt die Vereine ebenso wie der zunehmende, durch das Bosman-Urteil des EuGH begünstigte Wettbewerbsdruck im europäischen Berufsfußball vor neue Herausforderungen. Neue Finanzierungsquellen sind gefragt. Doch hat die Aktiengesellschaft, obgleich seit langem als Alternative zum Verein diskutiert, in Deutschland bisher nicht Einzug in den bezahlten Fußball gehalten. Das soll sich in naher Zukunft ändern. Der amtierende Champions-League-Sieger Borussia Dortmund ließ Anfang Juli 1997 verlauten, der Mitgliederversammlung solle im Oktober oder November des Jahres eine Satzungsänderung vorgeschlagen werden, welche die Umwandlung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (Profiabteilung und Abteilung Merchandising) in eine Aktiengesellschaft zum Ziel hat. Zunächst soll die neuzugründende Gesellschaft eine 100%ige Tochter des Vereins bleiben, der als solcher nur noch die Sportbereiche Jugend, Amateure, Tischtennis und Handball umfaßt. In Absprache mit dem Deutschen Fußball-Bund (DFB) sollen sodann Möglichkeiten für einen späteren Börsengang erarbeitet werden. Über einen solchen Schritt denkt inzwischen auch der FC Bayern München e.V. nach. Der Manager des Vereins erwartet die ersten Aktiengesellschaften für den Juli 1999 und schätzt den Börsenwert seines Klubs auf 500 Millionen DM.
Anfang 1996 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Vorschlag für eine Dreizehnte Richtlinie auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts über Übernahmeangebote vorgelegt. Der Richtlinienentwurf strebt an, daß in allen Mitgliedstaaten im Fall eines öffentlichen Übernahmeangebots für die Anleger ein gleichwertiger Schutz erreicht wird. Um die Beachtung der Übernahmeregeln zu gewährleisten, sieht Art. 4 des Richtlinienentwurfs vor, daß die Mitgliedstaaten eine Einrichtung oder Stelle benennen, die den Angebotsvorgang überwacht und erforderlichenfalls eingreift. Dabei kann es sich um eine Behörde, oder, wie im Fall des britischen Takeover-Panel, um eine im Wege der Selbstregulierung geschaffene private Stelle handeln. In jedem Fall müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, daß diese Behörde oder Einrichtung über alle Befugnisse verfügt, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. In der Bundesrepublik Deutschland sind öffentliche Übernahmeangebote gesetzlich nicht geregelt. Der freiwillige Übernahmekodex, der im Herbst 1995 in Kraft getreten ist, wird von den betroffenen Marktteilnehmern weithin nicht akzeptiert: Von den 678 börsenotierten Unternehmen haben ihn bisher nur 259 anerkannt. Von den 30 DAX-Gesellschaften haben sieben die Selbstverpflichtung nicht unterschrieben. Bei den MDAX-Gesellschaften ist es sogar die Mehrheit, die den Übernahmekodex nicht anerkennt. Eine Durchsetzung der Regeln des Kodex im Sinne des Richtlinienentwurfs der EU ist damit nicht gewährleistet. Ohnedies gilt der Kodex nicht gegenüber ausländischen Unternehmen oder Personen, die ihn nicht unterzeichnet haben. Da der Übernahmekommission keine hoheitlichen Befugnisse zukommen, vermag sie die Beachtung der Übernahmeregeln nicht durchzusetzen. Es kommt hinzu, daß auch der Inhalt des Übernahmekodex hinter dem gebotenen Anlegerschutzstandard teilweise deutlich zurückbleibt. Auf eine gesetzliche Rahmenregelung wird Deutschland daher jedenfalls dann nicht länger verzichten können, wenn die EU-Richtlinie verabschiedet wird. Dies sollte aber nicht abgewartet werden. Zum einen erscheint eine dem Anlegerschutz verpflichtete, internationalen Kapitalmarktstandards entsprechende Regelung bereits jetzt im Interesse der weiteren Förderung des Finanzplatzes Deutschland als wünschenswert, da öffentliche, freundliche und vielleicht auch feindliche, Übernahmeangebote in Zukunft aller Voraussicht nach zunehmen werden. Zum anderen würde eine EU-Regelung sich erübrigen, wenn die Einzelstaaten sich entschließen könnten, vergleichbare Anlegerschutzstandards zu entwickeln. Der hier vorgelegte Entwurf knüpft an einen älteren - weitgehend in den Gesetzesvorschlag BT-Drucks. 13/367 übernommenen - Vorschlag an, entwickelt diesen Vorschlag aber in zentralen Punkten weiter. In Anlehnung an das vom Übernahmekodex entwickelte Vorbild sieht auch der hier vorgelegte Vorschlag eine aus unabhängigen Vertretern der betroffenen Verkehrskreise gebildete Übernahmekommission vor, der allerdings in gewissem Umfang notwendige hoheitliche Befugnisse übertragen werden sollen. Auch im sonstigen Inhalt lehnt sich der Vorschlag an den Übernahmekodex dort an, wo dieser befolgenswerte Neuerungen enthält. Aber auch die Kritik an den nicht zu übersehenden inhaltlichen Mängeln des Kodex war zu berücksichtigen, ebenso wie praktische Erfahrungen, die im Übernahmeversuch Krupp/Thyssen gemacht werden konnten. Im übrigen läßt der Entwurf der wünschenswerten Selbstregulierung den gebotenen Freiraum, da die Übernahmekommission sowohl durch ihre Einzelentscheidungen wie durch die Formulierung genereller Empfehlungen die Entwicklung öffentlicher Unternehmensübernahmen zu beeinflussen und lenken vermag. Es wäre wünschenswert, wenn der Finanzplatz Deutschland möglichst bald über einen "Übernahmekodex" verfügte, dessen Regeln durchsetzbar wären, und der seinem Inhalt nach internationalen Anlegerschutzstandards genügte. Der hier vorgelegte Vorschlag versteht sich als Diskussionsbeitrag dazu.
Ein New Yorker Gericht wird aller Wahrscheinlichkeit nach die Vereinbarung, in einer Altwährung eines an der dritten Stufe der Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates zu erfüllen, dahingehend interpretieren, daß die Parteien hiermit auf die im Vertragserfüllungszeitpunkt gültige Währung Bezug nehmen wollten. Hinsichtlich ECU-denominierter Anleihen wird man bei nach Inkraftreten des Maastricht-Vertrages abgeschlossenen Verträgen bei denen der ECU von den Parteien nicht näher definiert wurde, den rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien dahingehend auslegen können, daß hiermit von den Parteien grundsätzlich eine Bezugnahme auf den ECU im Sinne des Gemeinschaftsrechts bezweckt war. Jedenfalls kann ein Gläubiger die bestehenden Unsicherheiten minimieren, indem er die Klage auf Zahlung des entsprechenden Forderungsbetrages in US-Dollar richtet oder den Schuldner vor den Gerichten eines EU-Mitgliedsstaates verklagt, soweit diese hierfür die erforderliche internationale Zuständigkeit besitzen.
Die SPD-Bundestagsfraktion hat im Januar 1995 den Entwurf eines "Transparenz- und Wettbewerbsgesetzes" vorgelegt1. In ihm wird vorgeschlagen, Kreditinstituten und Versicherungen die Beteiligung an Kapitalanlagegesellschaften zu untersagen2. Ein entsprechender Vorschlag ist auf dem 61. Deutschen Juristentag in Karlsruhe gestellt, dort aber mit großer Mehrheit abgelehnt worden3. Im folgenden sollen die Argumente für und wider eine solche Regulierung auf der Grundlage empirischer Daten erörtert werden.
Aktienoptionen räumen ihrem Inhaber das Recht ein, Aktien zum sog. Ausübungs- oder Basispreis erwerben zu können1. Aktienoptionen als Vergütungsbestandteile für Vorstände sehen als Basispreis regelmäßig den Kurs der Aktie bei Einräumung der Option vor. Die Option kann in der Regel nur ausgeübt werden, wenn die Aktie nach Ablauf einer bestimmten Haltefrist einen von vornherein fixierten höheren Kurs (Zielkurs) erreicht hat. Je höher der Zielkurs, desto größer der Gewinn für den Optionsinhaber. Aktienoptionen für Manager vermitteln diesen also den Anreiz, den Börsenkurs der Aktien und damit den Marktwert des Unternehmens zu maximieren. Unlängst haben die Deutsche Bank und Daimler-Benz entschieden, Aktienoptionen an ihre Vorstände und weitere leitende Angestellte auszugeben. Diese Entscheidung ist allgemein als Signal verstanden worden, dem weitere Unternehmen folgen dürften, und hat kontroverse Diskussionen ausgelöst. Je nach Standpunkt wird die Ausrichtung des Managements auf das Ziel der Börsenkursmaximierung als einseitige Durchsetzung von Kapitaleignerinteressen kritisiert oder als Anpassung an internationale, insbesondere anglo-amerikanische Gepflogenheiten begrüßt. In der Tat weichen die Managergehälter insbesondere in den USA nicht nur in ihrer absoluten Höhe, sondern auch in ihrem Aufbau erheblich von der üblichen Vergütung eines deutschen Vorstandsmitglieds ab. Nach einer Übersicht in der Business Week haben die Leiter (Chief Executive Officers) der 362 größten Unternehmen 1995 im Durchschnitt DM 5,6 Mio verdient. In den meisten großen deutschen Aktiengesellschaften haben die Vorstandsmitglieder 1995 demgegenüber Gesamteinkünfte in einer Spanne zwischen 700 000,-- und DM 1,6 Mio bezogen8. Damit verdienen amerikanische Top-Manager etwa das 113fache eines Industriearbeiters, deutsche Vorstände von Großunternehmen zwischen dem 15- und 30fachen. Die laufende Vergütung amerikanischer Spitzenmanager besteht typischerweise aus drei Komponenten: dem Grundgehalt, einem jährlichen Bonus und langfristig wirkenden Vergütungsbestandteilen wie z. B. Aktienoptionen. Festes Grundgehalt und langfristig wirkende Vergütungsbestandteile, darunter Aktienoptionen, machen jeweils knapp 40 % des Gesamtgehalts aus. In Einzelfällen belaufen sich Aktienoptionen allerdings auf ein Vielfaches des Fixums und können sich über die Jahre hinweg zu außerordentlichen Vermögenswerten aufsummieren. Deutsche Vorstandsgehälter sind damit nicht nur der Höhe nach nicht zu vergleichen; sie sind herkömmlich auch anders strukturiert: Etwa 80 % der Entlohnungssysteme sehen je zur Hälfte ein Festgehalt vor, während sich die andere Hälfte nach der Dividende richtet. Aktienoptionspläne oder ähnlich langfristig angelegte "Anreizpläne" (long term incentive plans) sind bisher weithin ungebräuchlich. Auch wenn deutsche Unternehmen demnach offensichtlich von den amerikanischen Verhältnissen noch weit entfernt sind, verlohnt im Hinblick auf die Einführung einzelner Aktienoptionspläne doch ein Blick auf die dort geführte Diskussion. Dabei interessiert an dieser Stelle freilich weniger die populistische Kritik an der exzessiven Höhe der Managergehälter als vor allem die Diskussion der Anreizwirkungen von Aktienoptionen sowie der damit verbundenen Meßprobleme und Manipulationsmöglichkeiten (dazu unten Abschnitte II. -IV.). Ein weiterer Abschnitt (V.) weist dann in einem kurzen Rechtsvergleich auf die Regulierung in den USA und Großbritannien sowie auf neuere Entwicklungen in diesen Ländern hin. Rechtlichen Gestaltungsfragen nach deutschem Recht ist der VI. Abschnitt gewidmet. Die Studie schließt mit einigen rechtspolitischen Bemerkungen (VII.).
Die Untersuchung hat gezeigt, daß der Handel mit Bezugsrechten von Todkranken eine sinnvolle, weil dem Betroffenen helfende, Entwicklung darstellen kann. Gleichwohl darf nicht übersehen werden, daß dieser Möglichkeit der Kapitalanlage ein gewisser moralischer Makel anhaftet. Jedoch konnten grundsätzliche rechtliche Hindernisse nicht aufgezeigt werden. Gleichwohl wurden Beispiele dafür angeführt, wie dieser Handel zu mißbräuchlichen Verhaltensweisen führen kann. Jedenfalls verdeutlicht die Entwicklung der "Viatical Settlements", daß der Kapitalmarkt nach weiterer Vervollständigung strebt und mit diesem Instrument eine alternative Verwertung laufender Kapital-Lebensversicherungsverträge geschaffen, sowie erstmals auch für Risiko-Lebensversicherungsverträge den Zugang zum Kapitalmarkt eröffnet hat. Letztlich bleibt aber die Entscheidung, ob es sich hierbei um ein erfolgsversprechendes Beispiel der Innovationskraft des Kapitalmarktes handelt, in erster Linie den potentiellen Investoren und Anbietern von Rechten aus Lebensversicherungsverträgen vorbehalten. Abschließend sei angemerkt, daß mit Hilfe dieses Handels jedenfalls auf ein gesellschaftliches Problem aufmerksam gemacht wird. Gleichwohl muß die Lösung keineswegs zwingend in dem hier aufgezeichneten Weg einer Etablierung von "Viatical Settlements" liegen. Angesichts der dargestellten moralischen Bedenken wäre es wünschenswert, wenn durch Vertragsgestaltungen, die in dem Endstadium der tödlichen Krankheit eine finanzielle Absicherung des Versicherungsnehmer gewährleisten, Viatical Settlements in Deutschland entbehrlich würden.
The previous proposal for a company law directive on takeovers in 1990 was rejected in Germany almost unanimously for several different reasons. The new "slimmed down" draft proposal, in the light of the subsidiarity principle, takes the different approaches to investorprotection in the various member states better into account. Notably, the most controversial principle of the previous draft, viz. the mandatory bid rule as the only means of investorprotection in case of a change of control, has been given up. Therefore a much higher degree of acceptance seems likely. The Bundesrat (upper house) and the industry associations have already expressed their consent; the Bundestag (Federal Parliament) will deal with the proposal shortly. The technique of a "frame directive" leaves ample leeway for the member states. That will shift the discussion back to the national level and there will lead to the question as to how to make use of this leeway (cf. II, III, below) rather than to a debate about principles as in the past. It seems likely that criticism will confine itself to more technical questions (cf. IV, below).
Seit dem 1. Oktober 1995 ist der neue Übernahmekodex der Börsensachverständigenkommission in Kraft . Er löst die Leitsätze von 1979 ab, die in der Praxis kaum Bedeutung erlangt hatten*. Mit der Publikation einer ersten Positivliste der den Kodex anerkennenden Unternehmen ist dieser Tage zu rechnen. Der Bedarf einer Regulierung öffentlicher Übernahmeangebote in Deutschland, sei es in Form einer gesetzlichen Regelung3, sei es in der hier gewählten Form eines Instruments der Selbstregulierung, wird nach wie vor kontrovers beurteilt. So wird etwa betont, daß in Deutschland bislang Übernahmen von Gesellschaften aufgrund öffentlicher Kaufangebote selten vorgekommen seien4. Demgegenüber stehen Vertreter von Kleinaktionären und Fondsgesellschaften auf dem Standpunkt, daß die bisherige Rechtslage in Deutschland in der jüngeren Vergangenheit große Kapitalmarktteilnehmer darin begünstigt habe, Mehrheiten von börsennotierten Unternehmen ohne angemessene Beteiligung der Minderheitsaktionäre zu erwerben . Ungeachtet dieser Kontroverse lassen sich jedoch Transaktionen, die das Vorhandensein einer Übernahmeangebotsregelung wünschenswert erscheinen lassen, jedenfalls für die Zukunft nicht ausschließen. Des weiteren verlangt die Sicherung der Reputation des Finanzplatzes Deutschland die Einhaltung gewisser, dem internationalen Standard entsprechender Regeln. Hierin, in der Förderung des im weltweiten Wettbewerb stehenden Finanzplatzes Deutschland, in der Gewinnung von Vertrauen im Ausland, dürfte der Hauptzweck der Regelungen des Übernahmekodex zu sehen sein. Ob der Übernahmekodex allerdings tatsächlich internationalen Standards entspricht, ist eine andere Frage, der im folgenden noch nachzugehen sein wird. Wie das Zweite Finanzmarktförderungsgesetz soll der Übernahmekodex Fairness und Transparenz des Kapitalmarktgeschehens fördern. Im engeren Sinne ist Ziel des Kodex der Schutz namentlich von Kleinanlegern vor Übervorteilung bei Konzerneingliederungen durch Erwerb einer kontrollierenden Beteiligung. Benachteiligungen von Anlegern bei öffentlichen Übernahmen sollen ausgeschaltet werden. Im Vordergrund standen bei der Formulierung des Kodex daher die Gleichbehandlung aller am Übernahmevorgang beteiligten Aktionäre (Art. 1 des Kodex) sowie die Sicherstellung der Transparenz aller Transaktionen während der Dauer eines Angebots. Dem Vorbild des Londoner City-Code6 folgend sind die Regeln des Übernahmekodex nicht auf parlamentarischem Wege in Gesetzesform erlassen worden. Vielmehr entfaltet er verbindliche Wirkung nur kraft Vertrages, nämlich durch ausdrückliche Anerkennung seitens potentieller Bieter und Zielgesellschaften gegenüber der Übernahmekommission, die durch den Kodex eingerichtet wurde und ihre Stellung und Befugnisse von der Börsensachverständigenkommission ableitet. Durch die Anerkennung, die öffentlich bekannt gemacht wird, dürfte nach dem Willen der Verfasser ein mehr als moralischer Druck zur Einhaltung des Kodex - quasi als Rechtsnorm - verbunden sein. Obwohl der Übernahmekodex im Grundsatz als wesentlicher Fortschritt gegenüber den Übernahmeleitsätzen von 1979 positiv aufgenommen wurde, fehlt es nicht an teilweise vehementer inhaltlicher Kritik*. Gegenstand der Auseinandersetzung mit dem Kodex ist dabei ausschließlich die Reichweite seiner Bestimmungen. Namentlich im Vergleich mit den sehr viel schärferen Regeln des derzeit geltenden britischen Takeover-Code erscheint der Übernahmekodex seinen Kritikern als unzureichend, um einen wirksamen Minderheitenschutz von Kleinaktionären bei öffentlichen Übernahmen zu gewahrleisten. Kaum Beachtung fand dagegen bisher die Frage der Vereinbarkeit der einzelnen im Kodex enthaltenen Regeln mit dem geltenden Aktienrecht. Bisher ebenfalls nicht erörtert wurden die verfassungsrechtlichen Fragen, die mit der Durchsetzung der als Empfehlungen formulierten Finanzplatzregeln verknüpft sind. Nach einem kurzen Überblick über die Regeln des Kodex (11.) sowie einer zusammenfassenden Darstellung der inhaltlichen Kritik (111.) soll daher im folgenden (IV.) der Frage nachgegangen werden, ob der Vorstand einer Aktiengesellschaft, der sich den Regeln des Kodex unterwirft, hierdurch gegen zwingende Vorschriften des Aktienrechts verstößt, sei es bereits durch die Anerkennung selbst, sei es durch die Befolgung einzelner Bestimmungen im konkreten Fall. Im Anschluß daran (V.) sollen etwaige verfassungsrechtliche Bedenken naher betrachtet werden. Solche Bedenken ergeben sich in verschiedener Hinsicht, namentlich zum einen hinsichtlich der angestrebten Veröffentlichungspraxis und der Übernahmepflicht, zum anderen aber auch hinsichtlich der Frage, wie Sanktionen und die spätere Entscheidungspraxis der durch den Kodex etablierten Kommission zu den ausfüllungsbedürftigen Begriffen des Kodex zu beurteilen sind.
The corporate governance systems in Europe differ markedly. Economists tend to use stylized models and distinguish between the Anglo-American, the German and the Latinist model.1 In this view, for instance, the Austrian, Dutch, German, and Swiss systems are said to be variations of one model. For lawyers the picture is of course, much more detailed as particular rules may vary even where common principles prevail. Many comparative studies on these differences have been undertaken meanwhile.2 I do not want to add another study but to treat a different question. Are there as a consequence of growing internationalization, globalization of markets and technological change, also tendencies of convergence of our corporate governance systems? My answer will be in two parts. As corporate governance systems are traditionally mainly shaped by legislation, the first part will analyze the influence of the economic and technological change on the rule-setting process itself. How does this process react to the fundamental environmental change? That includes a short analysis of the solution of centralized harmonizing of company law within the EU as well as the question of whether EU-wide competition between national corporate law legislators can be observed or be expected in the future. The second part will then turn to the national level. It deals with actual tendencies of convergence or, more correctly, of approach by the German corporate governance system to the Anglo-American one.
Im deutschen Kapitalmarktrecht ist der Gedanke der Vergemeinschaftung von Obligationärsrechten derzeit eher als unterentwickelt zu bezeichnen. Praktische Kollektivhandlungsprobleme sind hieraus in der Vergangenheit verschiedentlich insbesondere dann entstanden, wenn auf Seiten des Emittenten ein Bedürfnis nach einer Abänderung der Anleihebedingungen entstand. Neben praktischen Kommunikationsproblemen scheitert diese regelmäßig an dem grundsätzlichen Erfordernis der Zustimmung sämtlicher Obligationäre. Diesen Schwierigkeiten begegnet etwa das angloamerikanische Recht mit einer Treuhandkonstruktion. Kontinentaleuropäische Rechtsordnungen, deren allgemeines Treuhandrecht weniger ausgeprägt ist, behelfen sich hier mit gesetzlichen Regelungen über Obligationärsversammlung und -vertreter. Auch das deutsche "Gesellschaftsrecht der Obligationäre" ist in einem - heute weitestgehend in Vergessenheit geratenen - Spezialgesetz geregelt, dem allerdings in jüngster Zeit zunehmende Beachtung gezollt wird und das diese Beachtung auch verdient. Mit dieser spezialgesetzlichen Regelung über die Obligationärsvertretung beschäftigt sich der folgende Beitrag.
Der Eigenkapitalmangel vieler deutscher mittlerer und kleiner Unternehmen wird seit langem beklagt. Insbesondere junge, innovative und damit besonders risikobehaftete Unternehmen besitzen mangels ausreichender Sicherheiten oft nur begrenzten Zugang zu Fremdkapital, können in der Anlaufphase keine ausreichenden Innenfinanzierungsmittel erwirtschaften und haben außerdem in dieser Zeit häufig Verluste zu tragen, die nur durch ausreichendes Risikokapital aufgefangen werden können. Eine unzulängliche Ausstattung mit Eigenkapital stellt in solchen Fällen ein entscheidendes Investitionshemmnis sowie eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen dar und kann somit den Strukturwandel und das Wachstum der Volkswirtschaft behindern. Dem steht auf seiten der Anleger gegenüber, daß in Deutschland ein im internationalen Vergleich auffallend geringer Prozentsatz der privaten Ersparnisbildung unmittelbar in Unternehmensbeteiligungen gelenkt wird. Nun besagt der Befund, daß Privatinvestoren sich von einer unmittelbaren Anlage in Risikokapital zurückhalten, noch nichts für ein entsprechend knappes Angebot, da diese Aufgabe auch von Finanzintermediären übernommen werden kann, die Anlegergelder in Aktien oder Beteiligungen transformieren. Hierzu gehören vor allem Kreditinstitute, Versicherungen, Aktienfonds sowie Kapital- und Unternehmensbeteiligungsgesellschaften. Aber diese Transformation mag ebenfalls eingeschränkt sein, z. B. durch restriktive Anlagevorschriften, ungünstige steuerliche Behandlung oder sonstige prohibitive Kosten. Die folgenden Bemerkungen beschäftigen sich nicht mit der Berechtigung solcher Restriktionen und der Leistungsfähigkeit dieser Finanzintermediäre, sondern unmittelbar mit dem Markt für Beteiligungstitel an mittelständischen Unternehmen selbst. Der nächste Abschnitt (II.) stellt nochmals kurz die bekannten wesentlichen Beschränkungen für diesen Markt zusammen und geht dabei insbesondere auf die derzeitige börsenrechtliche Regulierung und die Kritik hieran ein. Dem folgt eine rechtsvergleichende Darstellung des jüngst an der Londoner Börse eingerichteten "Alternative Investment Market" (III.). Die Betrachtung schließt dann mit der Frage, ob sich aus dem englischen Beispiel Anregungen für die Organisation des deutschen Marktes für Beteiligungen an mittelständischen Unternehmen ergeben (IV.).
Sowohl die Bundesregierung als auch die Opposition befassen sich derzeit im Rahmen ihrer Reformüberlegungen zum Unternehmens- und Kapitalmarktrecht u. a. auch mit dem Vollmachtstimmrecht der Kreditinstitute. Der Verfasser hat hierzu bereits seine eigenen Vorstellungen vorgetragen. Die Kritik hieran, modifizierende Vorschläge wie seither entwickelte Alternativen geben Anlaß, die eigene Auffassung zu überprüfen. Dies mag es rechtfertigen, den eigenen Standpunkt im folgenden - unter Berücksichtigung dieser Diskussion - nochmals vorzutragen, zu präzisieren und dabei insbesondere auch die Alternativvorschläge einzubeziehen und zu analysieren.
(1) Die öffentlich-rechtliche Organisationsform hat erhebliche Auswirkungen auf das “corporate governance” dieser Unternehmen. (2) Allerdings sind nur wenige allgemeine Aussagen möglich, da ein übergreifendes Rechtsregime wie das GmbHG oder das AG fehlt. (3) Wichtige Bestimmungsgrunde für die “Governance-Strukturen” öffentlichrechtlich organisierter Unternehmen ergeben sich erst aus der “Verfassung” des einzelnen Unternehmens oder einer Gruppe von Unternehmen (Beispiel: Sparkassen eines Landes) (4) Die Lehre - wichigsten Bestimmungsgrunde - auch im Hinblick auf die “property rights”- sind im einzelnen: Sicherung der Zahlungsfähigkeit Gewinnausschüttung Ubertragbarkeit von “Anteilen” Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben bei Ausscheiden eines Trägers Durchsetzbarkeit der Vorstellungen des Trägers gegenüber dem Management (6) Bei öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmen entstehen leicht nur schwach kontrollierte Freiräume für ein selbständig agierendes Management. Das rechtliche Instrumentarium ist allerdings ausreichend, muß aber im einzelnen genauer analysiert werden (Beispiel: Rechnungshofskontrolle). Es müssen allerdings Anreizstrukturen geschaffen werden, es auch einzusetzen.
"Tracking Stock", zum Teil auch als "Targeted Stock" bezeichnet, ist eine Innovation des U.S.-amerikanischen Kapitalmarkts. Mit Tracking Stocks bezeichnet man Aktien, deren Gewinnbezugsrecht sich lediglich nach dem Ergebnis einer bestimmten Unternehmenssparte, nicht des Gesamtunternehmens, bemißt. Ein typisches Beispiel bildet die Schaffung von Tracking Stocks im Zusammenhang mit der Übernahme von Electronic Data Systems (EDS) durch General Motors im Jahre 1984. Die bisherigen Aktionäre von EDS, die EDS eingebracht hatten, erhielten zwar General Motors-Aktien, deren Dividendenbezugsrecht aber am - separat zu ermittelnden - Gewinn der künftigen EDS-Sparte von General Motors orientiert wurde. Damit sollte erreicht werden, die bisherigen Aktionäre der EDS auch weiterhin vorrangig an den Erträgen des - im Vergleich zum Kerngeschäft von General Motors als profitabler eingeschätzten - Elektronikgeschäfts teilhaben zu lassen. Im folgenden werden zunächst Gründe und Anwendungsbereich (II.) sowie die Vor- und Nachteile dieser Gestaltung (III.) näher erläutert. Ein weiterer Abschnitt (IV.) wendet sich dann ausgewählten Einzelfragen zu, die sich bei Einführung dieses Instruments nach deutschem Recht stellen würden.
Universal banking means that banks are permitted to offer all of the various kinds of financial services. This includes classical banking activities like the credit and deposit business, as well as investment services, placement and brokerage of securities, and even insurance activities, trading in real estate and others. German universal banks also hold stock in nonfinancial firms and offer to vote their clients' shares in other firms. This paper deals with universal banks and their role in the investment business, more specifically, their links with investment companies and their various roles as shareholders and providers of financial services to such companies. Banks and investment companies have, as financial intermediaries, one trait in common: they both transform capital of investors (depositors and shareholders of investment funds, respectively) into funds (loans and equity or debt securities, respectively) that are channeled to other firms. So why should a regulation forbid to combine these transformation tasks in one institution or group, and why should the law not allow banks to establish investment companies and provide all kinds of financial services to them in addition to their banking services? German banking and investment company law have answered these questions in the affirmative. This paper argues that the existing regulation is not a sound and recommendable one. The paper is organized as follows: Sections II - V identify four areas where the combination of banking and investment might either harm the shareholders of the investment funds and/or negatively affect other constituencies such as the shareholders of the banking institution. These sections will at the same time explore whether there are institutional or regulatory provisions in place or market forces at work that adequately protect investors and the other constituencies in question. Concluding remarks follow (VI.).
Die Kommission plant seit langem eine Harmonisierung des Rechts der Unternehmensübernahmen in der Gemeinschaft. Betroffen von diesen Plänen sind freilich vorerst nur Aktiengesellschaften, deren Papiere an einem regulierten Markt gehandelt werden. Und noch in einer anderen Richtung sind die Regulierungspläne beschränkt: Der von der Kommission vorgelegte Vorschlag für eine dreizehnte Richtlinie des Rates auf dem Gebiete des Gesellschaftsrechts betrifft vornehmlich die Übernahme von Aktien einer Gesellschaft auf dem Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots, ein Weg, der in Deutschland nur in seltenen Ausnahmefällen beschritten wird. Die scharfe Ablehnung, der sich der Entwurf dennoch vor allem in Deutschland ausgesetzt sieht, richtet sich gegen Art. 4 des Entwurfs. Diese Vorschrift erfaßt auch den Aktienerwerb auf anderem Wege als dem des öffentlichen Übernahmeangebots, sofern nur die Transaktion, z. B. ein Paketkauf, dem Erwerber die Kontrolle über die betreffende Gesellschaft verschafft. Dann soll nach Art. 4 des Entwurfs der Erwerber einer solchen kontrollierenden Beteiligung verpflichtet sein, den übrigen Aktionären die Übernahme auch ihrer Aktien anzubieten. Dabei setzt der Richtlinienentwurf die Schwelle, ab welcher der Erwerb einer "kontrollierenden" Beteiligung angenommen und damit die Pflicht zu Erwerb aller übrigen Aktien ausgelöst wird, bei einem Drittel der stimmberechtigten Aktien an. Diese Betrachtung ist zumindest für Publikumsgesellschaften, die sich mehrheitlich in Streubesitz befinden, offenkundig realistisch. So waren im Jahre 1992 auf den Hauptversammlungen der 24 größten deutschen Publikumsgesellschaften durchschnittlich nur 58 Prozent der stimmberechtigten Aktionäre vertreten. In diesen Fällen kann also, wenn man so will, die "Kontrolle" bereits mit knapp dreißig Prozent aller stimmberechtigten Aktien erworben und ausgeübt werden. Eine Diskussion der Regulierung von Unternehmensübernahmen und der Vorschläge der Kommission hierzu kann an verschiedenen Punkten ansetzen: So kann man ganz grundsätzlich die Bedeutung von Unternehmensübernahmen und ihrer Regulierung für den Kapitalmarkt und den "Markt für Unternehmenskontrolle" erörtern oder nach den ökonomischen Auswirkungen des in Art. 4 des Richtlinienentwurfs vorgesehenen Zwangsübernahmeangebotes fragen. Man kann der Frage nachgehen, ob eine gesetzliche Regelung überhaupt erforderlich ist, oder ob eine Selbstregulierung genügt, wie sie bisher in Deutschland in Form einer Empfehlung der Börsensachverständigenkommission besteht, oder wie sie - freilich mit viel weitergehendem Inhalt und wirkungsvoller - der englische Kapitalmarkt in Form des "City Code on Takeovers and Mergers" kennt. Meine folgenden Bemerkungen beschränken sich auf die Harmonisierung des Takeoverrechts auf Gemeinschaftsebene. Dabei geht es nicht um eine rechtspolitische Kritik des vorliegenden Richtlinienentwurfs im Detail. Sondern es soll vorrangig die - z. B. vom Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages vehement verneinte - Notwendigkeit einer europaweiten Regulierung von Unternehmensübernahmen erörtert werden. Bedarf es tatsächlich einer - zumindest in ihren Grundzügen - einheitlichen oder annähernd einheitlichen Regulierung dieses Bereichs seitens der Union? Die Erörterung dieser Frage setzt zunächst einen knappen Abriß der Entwicklung der bisherigen Harmonisierungsbestrebungen und eine genauere Orientierung über den Inhalt des gegenwärtigen Richtlinienentwurfs voraus (unten II.). Sodann bedarf es, insbesondere im Hinblick auf das durch den Maastricht-Vertrag 1992 eingeführte Subsidiaritätsprinzip, einer erneuten Vergewisserung der Grundlagen einer EG-weiten Rechtsangleichung in diesem Bereich (unten III.). Dem folgen dann Überlegungen zur Erforderlichkeit einer europaweiten Regulierung von Unternehmensübernahmen (IV.) und abschließend ein Ausblick auf die voraussichtlich zu erwartende Entwicklung (V.).
Professionelle Stimmrechtsvertreter bieten durch ihre Spezialisierungs- und Größenvorteile Aktionären, die als je einzelne Kosten und Mühen wohlinformierter Stimmabgabe scheuen würden, eine kostengünstige Möglichkeit zur Wahrnehmung ihrer Rechte in der Hauptversammlung. Trittbrettfahrereffekte und Informationsasymmetrien hindern jedoch das Entstehen eines qualitätsfordernden Wettbewerbs zwischen Anbietern professioneller Stimmrechtsvertretung: Im Ergebnis vermögen deshalb nur solche Anbieter auf dem Markt zu bestehen, die anstelle einer expliziten eine implizite, durch Einfluß auf die Geschäftsbeziehungen des kontrollierten Unternehmen vermittelte Vergütung durch das Einwerben und Ausüben von Stimmrechten Dritter erwarten dürfen. Diese implizite Vergütung aber wird durch eine Ausübung der Vollmachtstimmrechte erwirtschaftet, die sich nicht notwendig auf die Maximierung des Unternehmenswertes der kontrollierten Gesellschaft richtet und daher in Konflikt mit den Interessen ihrer Aktionäre geraten kann. Diesem Marktversagen ist durch eine Regulierung zu begegnen, welche Bedingungen der Möglichkeit eines qualitätsfördernden Wettbewerbs von Stimmrechtsvertretern schafft:: Die Mindestvoraussetzungen eines solchen Marktes sind die Zulassung nur professioneller Anbieter, eine Vergütung der Stimmrechtsvertreter durch die betroffenen Gesellschaften selbst, die Auswahl der Stimmrechtsvertreter durch die Hauptversammlung und endlich die Beschränkung weisungsfreier Stimmrechtsvertretung auf solche Vertreter, die keinerlei weitere Geschäftsbeziehungen mit dem kontrollierten Unternehmen unterhalten.
In den meisten Industrienationen war in den vergangenen Jahrzehnten ein deutliches Wachstum der Kapitalanlagen institutioneller Anleger zu verzeichnen. Das hat zum Ausbau ihrer Positionen vor allem in den großen Kapitalgesellschaften mit handelbaren Anteilen geführt. Besonders ausgeprägt ist diese Entwicklung in den USA. So besteht Übereinstimmung darüber, daß bei den größten 100 amerikanischen Publikumsgesellschaften, d.h. Gesellschaften mit breit gestreutem Aktienkapital, institutionelle Anleger bereits heute mehr als 50 % der Anteile halten . Auch in Deutschland scheint sich eine ähnliche Entwicklung zu vollziehen. Der Anteil institutioneller Anleger an inländischen Aktiengesellschaften hat in den vergangenen Jahren erheblich, und zwar zu Lasten des Anteils der Privataktionäre, zugenommen*. Dazu trägt offensichtlich nicht nur das Wachstum inländischer institutioneller Anleger, sondern auch ein verstärktes Engagement ausländischer institutioneller Anleger in Anteilen inländischer Publikumsgesellschaften bei. Zu den inländischen institutionellen Anlegern zählen Banken, Versicherungen, Investmentfonds und Pensionsfonds. Unter Pensionsfonds sind Einrichtungen zu verstehen, die Kapital zum Zweck der Altersvorsorge ansammeln und verwalten. Dazu gehören in Deutschland etwa die berufsständischen Versorgungswerke, die Zusatzversorgungseinrichtungen im öffentlichen Dienst sowie Pensionskassen und Unterstützungskassen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), Die Zunahme des Anteilsbesitzes institutioneller Anleger wirft neue Fragen hinsichtlich der Unternehmensverfassung der Aktiengesellschaft auf. Dies betrifft vor allem die Präsenz und die Ausübung von Stimmrechten in der Hauptversammlung3. Insbesondere seit Beginn der achtziger Jahre hat die Präsenz auf Hauptversammlungen von Gesellschaften mit breitgestreutem Aktienkapital deutlich abgenommen4. Eine mögliche Ursache besteht in der wachsenden Beteiligung vor allem ausländischer institutioneller Anleger. Im Hinblick darauf, aber auch im Hinblick auf die gegenwärtige Diskussion um das Vollmachtstimmrecht der Banken stellt sich die Frage, ob und wie andere institutionelle Anleger zur Ausübung des Stimmrechts angehalten werden können. Eine Bewertung der Rolle institutioneller Anleger im Rahmen der Unternehmensverfassung der großen Publikumsgesellschaften setzt zunächst eine ausreichende rechtstatsächliche Kenntnis von Beteiligungsumfang und Abstimmungsverhalten voraus. Ziel der vorliegenden Untersuchung ist es, für die verschiedenen Typen von institutionellen Anlegern diese Daten zur Ausübung von Stimmrechten in der Hauptversammlung zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck wurden für 24 Unternehmen in mehrheitlichem Streubesitz die Hauptversammlungsprotokolle des Jahres 1992 ausgewertet. Um feststellen zu können, inwieweit Stimmrechte trotz bestehenden Anteilsbesitzes nicht ausgeübt werden, wird zuvor die Höhe des Anteilsbesitzes ermittelt. Nach einer Beschreibung der erfaßten Unternehmen unter II. wird daher im folgenden (Ill.) zunächst die Höhe des Anteilsbesitzes aufgeschlüsselt. Hierzu wurde auf öffentlich zugängliche Quellen zurückgegriffen. Insbesondere wurden für den Anteilsbesitz der Investmentfonds die Rechenschaftsberichte der Kapitalanlagegesellschaften nach § 24 a KAGG ausgewertet. IV. untersucht sodann die Stimmrechtsausübung durch Teilnahme oder Vertretung in der Hauptversammlung. Dabei wird auch die StimmrechtsausÜbung zu einzelnen Tagesordnungspunkten behandelt, soweit die Hauptversammlungsprotokolle hierauf Rückschlüsse zulassen. Schließlich werden unter V. die Ergebnisse zusammengefaßt.
Peter Raisch hat sich in seinen wissenschaftlichen Arbeiten immer wieder mit dem Verhältnis von Rechtsordnung und Markt, den Aufgaben des Rechts gegenüber dem Marktgeschehen, befaßt. Die folgenden Bemerkungen beziehen sich auf den Teilbereich des "Marktrechts", der in den letzten Jahren die vielleicht umfassendste Veränderung erfahren hat und für den auch weiterhin eine dynamische Entwicklung zu erwarten steht: das Kapitalmarktrecht. Der Begriff selbst hat sich erst im Verlauf dieser Entwicklung gebildet1, ist aber inzwischen fest etabliert. Die Internationalisierung der Kapitalmärkte bringt Fragen des Anwendungsbereichs, der Kollision und der Harmonisierung verschiedener Kapitalmarktrechte mit sich - Themen, die dem Kenner des Kartellrechts, des "Grundgesetzes" unserer Marktordnung, seit langem wohl vertraut sind. Der Verfasser darf daher auf das Interesse des Jubilars hoffen, wenn er im folgenden auf einige in diesem Bereich auftretende Fragen eingeht.
For the German observer the idea of a Company repurchasing its own shares seems to resemble the picture of a snake eating its own tail. It appears to be highly unnatura1 and one wonders how the tail tan possibly be eatable for the snake. Not in the United States. Although repurchases have once been subject to the most stubbornly fought conflict in US Company law only some modest disclosure requirements and safeguards against overt market manipulation exist today. Large repurchases are an almost everyday event and there is an increasing tendency. The aggregate value of shares repurchased by NYSE listed companies has increased from $ 1 .l billion in 1975 to $ 6.3 billion in 1982 to $ 37.1 billion in 1985*. Few examples may illustrate this practice further: Within three years Ford Motor Corp. repurchased 30 million shares for $ 1.2 billion. In 1985 Phillips Petroleum Corp. was faced with two hostile bids and took several defensive Steps, one of which was to tender for 20 million of its own shares at a total tost of $ 1 billion. And by the end of 1988 Exxon Corp. retired 28 percent of its shares that had once been outstanding at an aggregate tost of $ 14.5 billion. The Situation in Germany is completely different. As it will be shown under German law repurchases are severely restricted and do appreciable amount at all. not take place at an In contrast to German law the United Kingdom does not prohibit repurchases but requires companies to comply with such complex rules that US companies would regard simply as limiting their economic freedom. Therefore UK companies very seldom repurchase their own shares, too. This Paper deals with repurchases by quoted companies, in particular the UK public Company and the more or less German equivalent, the Aktiengesellschaft (AG). It seeks to ascertain the reasons why companies might want to engage in those activities. Moreover, it tries to analyse the Problems which may arise from repurchases and the safeguards which the UK and German legal Systems provide for these Problems.This Paper deals with repurchases by quoted companies, in particular the UK public Company and the more or less German equivalent, the Aktiengesellschaft (AG). It seeks to ascertain the reasons why companies might want to engage in those activities. Moreover, it tries to analyse the Problems which may arise from repurchases and the safeguards which the UK and German legal Systems provide for these Problems.
Until the late 1980s, asset securitisation was an US-American finance technique. Meanwhile this technique has been used also in some European countries, although to a much lesser extent. While some of them have adopted or developed their legal and regulatory framework, others remain on earlier stages. That may be because of the lack of economic incentives, but also because of remaining regulatory or legal impediments. The following overview deals with the legal and regulatory environment in five selected European countries. It is structured as follows: First, this finance technique will be described in outline to the benefit of the reader who might not be familiar with it. A further part will report the recent development and the underlying economic reasons that drive this development. The main part will then deal with international aspects and give an overview of some legal and regulatory issues in five European legislations. Tax and accounting questions are, however, excluded. Concluding remarks follow.
The following descriptive overview of the German corporate governance system and the current debate is structured as follows. Part II will give some information on the empirical background. Part III will describe the formal legal setting as well as actual practices in some key areas. Part IV will then deal with some issues of the current debate.
"Earn-outs" sind Unternehmens- oder Anteilskaufverträge, in denen ein Teil der Kaufpreiszahlung abhängig gemacht wird von den Ergebnissen, die während einer im Vertrag festgelegten Bemessungsperiode nach dem "closing" erzielt werden. Diese Gestaltung ist in den U.S.A. entwickelt worden, findet aber auch in Deutschland Verwendung. Mit der Beteiligung des Verkäufers an den (vom Vertragsschluß her gesehen) künftigen Ergebnissen unterscheidet sich diese "Beteiligungslösung" von einer "Versicherungslösung", in der der Verkäufer dem Käufer gegen Zahlung eines Kaufpreisaufschlages bestimmte Ergebnisse garantiert. In der Praxis sind earn-outs sowohl in der Form anzutreffen, daß der Käufer selbst während der Bemessungsperiode das Unternehmen führt, als auch in der Form, daß der Verkäufer während dieser Periode weiterhin im Unternehmen, in der Regel als Geschäftsführer, tätig ist. Beide Gestaltungen bieten - je verschiedene - Anreize zu strategischem, den Vertragspartner schädigendem Verhalten und erfordern besonders wohldurchdachte, eingehende Regelungen im Kaufvertrag sowie in der Regel einen erheblichen Abwicklungsaufwand. Die damit verbundenen Risiken und Kosten lassen ein earn-out nur in Ausnahmefällen als ein geeignetes Gestaltungsinstrument erscheinen.
Bekanntlich hat der Handel von Anteilen deutscher Gesellschaften an US-amerikanischen Börsen in der Vergangenheit bisher ein Schattendasein geführt. An den beiden US-Börsen mit den meisten Notierungen ausländischer Gesellschaften, der New York Stock Exchange ("NYSE") und der American Stock Exchange ("AMEX") waren deutsche Aktiengesellschaften nicht vertreten. Im computergestützten Handelssystem National Association of Securities Dealers Automated Quotations System ("NASDAQ") waren gerade einmal die "ADRs" einer einzigen Gesellschaft zum Handel zugelassen. Daneben wurden Ende 1992 noch im Freiverkehr ("OTC") die "ADRs" von 12 weiteren Gesellschaften gehandelt. Die Notierung der Daimler Benz AG an der NYSE seit dem 5. Oktober 1993 sowie die bislang eher verhaltene Reaktion hierauf geben Anlaß, sich mit den Voraussetzungen und daraus erwachsenden Konsequenzen des Ganges an eine US-Börse zu befassen (11. - VI.). Insbesondere sollen aus dem Bezugsrecht der Aktionäre bei zukünftigen Kapitalerhöhungen entstehende Probleme erörtert werden (VII.).
In my following remarks I will focus on a differente which we find in German law as well as in other legislations, the differente b e t w e e n entrepreneurial investments among firms and merely financial investments. Whereas OUT law of groups of companies o f Konzernrecht contains quite an elaborated set of rules, the rules governing financial investments, especially Cross-border financial investments, seems to be somewhat underdeveloped.
Vorzugsaktien ohne Stimmrecht sind ein hybrides Finanzierungsinstrument zwischen der stimmberechtigten Stammaktie auf der einen Seite und der Schuldverschreibung auf der anderen. Ebenso wie die reguläre Aktie gewährt die Vorzugsaktie ihrem Inhaber eine ergebnisabhängige Teilhabe am Residuum, während sie - insofern der Schuldverschreibung vergleichbar - zumindest im praktischen Regelfall ihrem Inhaber kein Stimmrecht und damit nicht die Möglichkeit gibt, im Rahmen der sonst den Eigenkapitalgebern vorbehaltenen Befugnisse den Einsatz des Gesellschaftsvermögens und die Verwendung seiner Erträge zu beeinflussen. Veränderungen der Verfassung der Gesellschaft, wie z. B. Unterstellung der Gesellschaft unter einen Unternehmensvertrag, Eingliederung, Verschmelzung, Vermögensübertragung oder Ausgliederung des wesentlichen Betriebsvermögens auf eine Tochter und Rückzug auf eine Holdingfunktion, Umwandlung und - demnächst - Auf- und Abspaltung wirken sich wegen der angedeuteten unterschiedlichen Struktur dieser Finanzierungsinstrumente in ganz unterschiedlicher Weise auf diese und die Stellung ihrer Inhaber aus, Die Fragen, die sich hierbei für die Vorzugsaktionäre stellen, sind bisher noch nicht zusammenhängend in einer systematischen Weise erörtert worden 2 . Erst jüngst haben gerichtliche Entscheidungen zur Eingliederung der Siemens- Nixdorf Informationssysteme AG (SNI) in die Siemens Aktiengesellschaft auf die Frage hingewiesen, ob den Vorzugsaktionären der SNI als Abfindung gemäß § 320 Abs. 5 S. 2 AktG wiederum Vorzugsaktien der Siemens AG angeboten werden müssen 3. Dasselbe Problem stellt sich nach § 305 AktG bei Abschluß eines Unternehmensvertrages und schließlich auch bei der Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften4. Die folgenden Bemerkungen befassen sich mit der Rechtsstellung der Vorzugsaktionäre bei einer Ausgliederung nach unten und mit der Ausgabe von Vorzugsaktien in verbundenen Unternehmen. Der folgende Abschnitt (It.) behandelt die Frage, in weicher Weise eine Ausgliederung auf eine Tochter die Position der Vorzugsaktionäre der Obergesellschaft berührt, und wie diese Position vor Beeinträchtigungen durch eine solche Maßnahme geschützt ist. Im dritten Abschnitt wird die Stellung der Vorzugsaktionäre der Obergesellschaft bei Ausgabe neuer Aktien oder Geschäftsanteile in der Tochter erörtert (Ill.). Den Abschluß (IV.) bilden Überlegungen zu der Frage, wie eine Aushöhlung der Schutzvorschrift des § 139 Abs. 2 AktG5 durch Ausgabe von Vorzugsaktien in verschiedenen miteinander verbundenen Unternehmen ausgeschlossen werden kann.
Eine Anleihe ist die Aufnahme von Kapital gegen die Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen. Die Inhaberschuldverschreibungen verbriefen Ansprüche auf Rückzahlung und Verzinsung des zur Verfügung gestellten Kapitals. Die inhaltliche Gestaltung der Ansprüche ist in das Belieben der Emittentin gestellt. Welche Leistung geschuldet ist und welche Einwendungen erhoben werden dürfen, muß sich allerdings aus der Urkunde ergeben, §§ 793, 796 BGB. Die Urkunde enthält Anleihebedingungen. Anleihebedingungen haben, soweit sie das Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger betreffen,* zwei Komponenten: Die Angaben über Verzinsung und Rückzahlung bilden die Leistungskomponente der Anleihe. Ihre Sicherheitskomponente umfaßt dagegen Bestimmungen über den Schutz der Gläubiger vor Verschlechterung der verbrieften Ansprüche, beispielsweise Kündigungs- und Negativklauseln. Ungeklärt ist bislang, ob diese Anleihebedingungen der Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle nach dem AGB- Gesetz unterliegen. An Behauptungen, daß das AGB- Gesetz auch für Anleihebedingungen gelte, fehlt es nicht. Nach Begründungen aber sucht man vergebens. Dem Betrachter der Emissionspraxis von DM- Auslandsanleihen jedenfalls müssen sich Zweifel an der Anwendbarkeit des AGB- Gesetzes geradezu aufdrängen. Die Emittentin veräußert die Teilschuldverschreibungen nicht direkt an Anleger, tritt diesen also nicht als Verwender der Anleihebedingungen gegenüber. Der Ersterwerb der Anleihe vollzieht sich stattdessen im Verhältnis der Emittentin und Emissionsbank. Zwischen diesen aber werden die Anleihebedingungen ausgehandelt. Der Anleger erwirbt von seiner Bank oder an der Börse also eine im einzelnen ausgehandelte Forderung. Ihm hat kein Verwender die Bedingungen gestellt, wie in § 1 Abs. 1 Satz 1 AGB- G beschrieben. Diese - noch im einzelnen darzustellenden - Umstände lassen die Anwendung des AGB- G auf Anleihebedingungen problematisch erscheinen. Das dogmatische Unbehagen läßt sich auch nicht ohne weiteres durch den Hinweis auf zwingende Gebote des Verbraucherschutzes beseitigen. Der Blick über die Grenzen und auf andere große Anleihemärkte der Erde lehrt vielmehr, daß eine AGB- rechtliche Kontrolle von Anleihebedingungen alles andere als selbstverständlich wäre: Der englische Unfair Contract Terms Act 7977 erfaßt Anleiheverträge nicht, und auch US- amerikanischen Juristen ist die Vorstellung fremd, bond covenants als contracts of adhesion zu begreifen. Es darf daher nicht verwundern, wenn Beobachter des hiesigen Kapitalmarktes besorgt fragen, ob in Deutschland in diesem Falle andere Regeln gelten als international üblich. Die Frage nach Geltung des AGB- G für Anleihebedingungen hat aber nicht nur praktisches Interesse, sondern auch ihren dogmatischen Reiz: Der Fall, daß zwei Parteien individualvertraglich eine Vielzahl standardisierter Forderungen produzieren, um sie anschließend marktlieh abzusetzen, führt in einige kaum erforschte Grenzgebiete des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
In early 1991 the United States Treasury Department of the Bush Administration recommended in ib proposal for Modemizing The FinancialSystem l that, in addition to other remarkable breaks with the traditional United States financial Services framework, the current bank holding Company structure be replaced with a new financial Services holding Company that would reward banks with the ability to engage in a broad new range of financial activities through separate afbliates, including full-service securities, insurance, and mutual fund activities. The Treaaury Department pointed out that commercial banking and investment banking are complementary Services and that the Glass-Steagall Separation was unnecessary. The Treasury Department gave many reasons for the need for financial modernization and why such a modemized System would work better. As an example that demonstrates the advantages of the System proposed by the Treasury Department, the proposal pointed to the German banks and called the German model of a universal banking System the most liberal banking System in the world. -What makes the German universal banking System so unique and desirable? The following outline of the history and the current structure of the Getman banking System is intended to give readers a background tc determine whether the German banking System could be a model for the System of the future.
The task of this Paper as originally described in the outline of the current project was to compare the German banking System, as one type of relationship banking , with the Japanese main bank System. This was, of course, not simply meant in the sense of a mere description and comparison of different institutions. A meaningful contribution rather has to look at the functions of a given banking System as a provider of capital or other financial Services to their client firms, has to ask in what respect the one or the other System might be superior or less efficient, and has to analyze the reasons for this. Such a thorough analysis would have to answer questions like, for instance, to what extent investment is financed by (lang or short term-)bank loans, whether German banks have, because of specific institutional arrangements like own equity holdings, seats on Company boards or other links with their borrowers, informational or other advantages that make bank finance eheaper or easier available; how such banks behave with respect to financial distress and bankruptcy of their client firms, and what their exact role in corporate governance is. While preparing this Paper I found that in Order to give reliable answers to these questions there had to be several other conferences comparable to the present one that had to focus exclusively on our domestic System. Hence what this Paper only tan provide for at this moment is a short overview of the German banking System and its special t r a i t s ( Universalbankensystem and Group Banking ; part I), describe and analyse some aspects of bank lending to firms (Part II), and the role of German banks as delegated monitors in widely held firms (Part Ill). A description of the historical development of the specific links between banks and industry and their impact on the economic growth of Germany during the period of the industrialization and later on would be specifically interesting within the framework of a Conference that discusses the lessons and relevante of banking Systems for developing market economies and for transforming socialist economies. However, historical remarks had to be omitted completely, not least because of lack of own knowledge, time and space, but also because this history is already well documented and available in English publications, too.
Übernahmen durch öffentliches Übernahmeangebot sind nur einer von verschiedenen Wegen, um die Kontrolle in einer Kapitalgesellschaft zu erlangen. Nach deutschem Recht stehen daneben - und sind praktisch sehr viel wichtiger - der sukzessive Erwerb einer kontrollierenden Beteiligung durch Aufkauf an der Börse, ferner der Kontrollerwerb durch Paketkauf, und schließlich die Übernahme einer kontrollierenden Beteiligung durch Kapitalerhöhung mit Ausschluß des Bezugsrechts. Der Kontrollerwerb durch öffentliches Übernahmeangebot ist insofern also zunächst einmal nichts weiter als eine spezielle Technik und kann, ebenso wie die erwähnten anderen Formen, denselben unternehmerischen Zwecken dienen: Erwerb der Anteile an einem anderen Unternehmen, um dessen Marktanteil hinzuzugewinnen oder Größenvorteile zu erlangen, Synergieeffekte zu realisieren, dauerhaft eine Kontrolle über ein Zulieferunternehmen oder einen Absatzweg zu etablieren usw. Paketkauf, sukzessiver Erwerb einer kontrollierenden Beteiligung und öffentliches Übernahmeangebot haben darüber hinaus gemeinsam, daß sie gegen den Willen des amtierenden Managements erfolgen können, sofern nicht praeventive Schutzmaßnahmen gegen ein solches hostile takeover getroffen sind. Eine auf Manne zurückgehende Ansicht entwickelt daraus ein weiteres Motiv für Übernahmen, das neben die bereits oben erwähnten Motive treten kann: Ein Abweichen der Manager vom Ziel der Maximierung des Unternehmenswertes führt dazu, daß der Aktienkurs des betreffenden Unternehmens sinkt oder sich nicht so entwickelt, wie dies bei einer anderen Unternehmensstrategie zu erwarten wäre. Der niedrigere Kurs ermöglicht es einem anderen Unternehmen oder z. B. auch einem raider , das Unternehmen aufzukaufen, das Management zu ersetzen und das Unternehmen auf den Kurs der Gewinnmaximierung zurückzubringen. Durch diese Strategie kann der Aufkäufer den Unternehmenswert steigern und diesen gestiegenen Unternehmenswert z. B. auch dadurch realisieren, daß er seine Beteiligung anschließend wieder an der Börse verkauft. Aus dieser Beobachtung ist die These von der Kontrolle des Managements durch den Kapitalmarkt ( market for corporate control ) entwickelt worden. Fehler des Managements werden durch die Börsenkursentwicklung entdeckt und in geeigneten Fällen durch eine Übernahme und Entlassung bestraft . Und bereits die Drohung mit einer feindlichen Übernahme, die dann erfolgen kann, wenn das Management nicht mehr den Unternehmenswert maximiert, wirkt disziplinierend. Jede Abweichung von diesem Ziel der Unternehmenswertmaximierung kann also tendenziell durch eine feindliche Übernahme und die dadurch werden. Wenn diese gements der ermöglichte Ablösung des bisherigen Managements geahndet These zutrifft, dann sprechen gute Gründe dafür, den Managroßen Publikumsgesellschaften nicht zu gestatten, Hindernisse aufzubauen, die Übernahmen verhindern oder doch von ihrem Einverständnis abhängig machen. Es besteht dann, zweitens, aller Grund dazu, die EGKommission in ihrem Bemühen zu unterstützen, solche Übernahmehindernisse zu beseitigen (s. den Vorschlag der Fünften Richtlinie mit den darin enthaltenen Vorschlägen gegen Mehrstimmrechte und Höchststimmrechte). Drittens braucht man sich dann vielleicht weniger Gedanken darum zu machen, wie die corporate governance in solchen Großunternehmen durch sonstige, institutionelle Vorkehrungen verbessert werden kann - durch Ergänzung oder Änderung der internen Kontrollmechanismen (Aufsichtsrat, Abschlußprüfung, Haftung), durch Schaffung von Anreizsystemen (erfolgsabhängige Vergütung) oder durch Verbesserung der Repräsentation der Anteilseigner durch Depotbanken oder institutionelle Investoren5. Die folgenden Bemerkungen beschäftigen sich mit dem market for corporate control als Kontrollinstrument vornehmlich aus der Sicht des deutschen Gesellschaftsrechts. Im folgenden Abschnitt (11.) wird zunächst die Frage behandelt, ob und in welchen Fällen das beschriebene Kontrollinstrument überhaupt imstande ist, unternehmerisches Fehlverhalten zu korrigieren. In einem weiteren Abschnitt (Ill.) wird dann gefragt, ob die Einführung eines solchen Sanktionsmechanismus, der den Vorstand für Abweichungen vom Prinzip der Unternehmenswertmaximierung bestraft , nicht gegen ein Grundprinzip des deutschen Aktienrechts verstoßen würde, wonach der Vorstand gerade nicht verpflichtet ist, den Anteilswert zu maximieren. Sodann wird erörtert, ob dem Vorstand gestattet werden sollte, Übernahmehindernisse aufzubauen (IV.). Der letzte Abschnitt (V.) geht schließlich auf die Frage ein, ob feindliche Übernahmen als Managementkontrollinstrument möglicherweise zu nachteiligem (kurzfristigem) Verhalten des Managements führen.
Other than in Belgium, German banks may hold even controlling equity participations in industrial firms (and such firms may own banks) and do so to a large extent. Vis-a-vis the European development this leads to two questions: From the perspective of the (Belgian and other) competitors of these banks, whether their own domestic System might be disadvantageous to them. And from a public interest perspective, which advantages and drawbacks are connected with the different regulations in Europe. The article first informs about the legal framework and some statistical facts. Then the various and different reasons why banks acquire and hold shares on own account are analyzed. The following Parts deal with the various public policy arguments whether equity links between banks and industrial firms should be prohibited or not (safety and soundness of banking; autonomie de Ia fonction bancaire ; abuse of confidential information and conflicts of interest; antitrust considerations; negative and positive impacts on the respective firm). In its last part the article deals with recent proposals in the German political debate to limit stockholdings of banks. The article argues that a step-by-step approach to the Single Problems and issues (conflict of interests; anticompetitive effects etc.) should be preferred to a general limitation of stock ownership of banks.
"Securitization" im allgemeinen Sinne bezeichnet den Trend weg von der klassischen Form der Unternehmensfinanzierung durch Bankkredite hin zu wertpapiermäßigen Finanzierungen. Die mit diesem Prozeß der zunehmenden Securitization und "Disintermediation" verbundenen vielfältigen Fragen, seine Bedeutung für sämtliche Beteiligten - die Unternehmen, Investoren und die traditionellen Finanzintermediäre - werden seit langem erörtert . Zunächst befaßte sich diese Diskussion insbesondere mit der Verdrängung von Buchkrediten durch direkte Wertpapierplazierungen seitens der Unternehmungen. Dieser Verdrängungsprozeß schreitet seit der Abschaffung der Genehmigungspflicht für die Emission von Schuldverschreibungen gemäß § 795 BGB offenbar weiter kräftig fort, wie sich an den jüngsten DM "commercial paper"-Programmen einer Reihe großer deutscher Unternehmen zeigt. Zweitens - und dies ist das Thema der nachfolgenden Überlegungen - bezeichnet securitization aber auch die Umwandlung bereits bestehender Buchkredite (oder anderer Aktiva) in Wertpapiere. Auf eine kurze Formel gebracht, geht es in diesen Fällen darum, daß bestimmte assets , gleichartige Aktiva, die einen Zahlungsstrom erzeugen, wie z. B. Kreditforderungen, Schuldscheine oder nicht marktgängige Wertpapiere, Leasingforderungen oder sonstige Forderungsbündel von Industrie- oder Handelsunternehmen, von deren bisherigem Inhaber, dem Anschlußunternehmen , an einen rechtlich selbständigen Fonds veräußert werden. Dieser Fonds finanziert den Kaufpreis durch die Ausgabe von Wertpapieren an institutionelle Anleger oder das breite Publikum. Diese Wertpapiere sind damit "asset backed". Entwickelt wurde diese Finanzinnovation auf dem amerikanischen Kapitalmarkt; sie wird seit mehreren Jahren aber auch im europäischen Ausland angewandt. Deutsche Banken und Unternehmen halten sich dagegen bisher zurück, und beteiligen sich allenfalls an entsprechenden Transaktionen mit Auslandsbezug (Veräußerung von Forderungsbeständen an im Ausland gegründete Fonds; Unterstützung solcher ABS-Transaktionen im oder ins Ausland durch einzelne Banken). Dies dürfte nicht zuletzt mit der bisher weithin ungeklärten Rechtslage zusammenhängen, und zwar in handelsrechtlicher wie in steuerlicher Hinsicht. Nachdem die ABS-Technik jüngst mehrfach im bankbetrieblichen und betriebswirtschaftlichen deutschen Schrifttum dargestellt und analysiert worden ist, soll im folgenden versucht werden, die damit verknüpften zivil- und handelsrechtlichen Fragen aufzuzeigen und einige dieser Fragen auch etwas eingehender zu erörtern. Die Darstellung geht zunächst in Kürze auf die Entstehung dieser Finanzinnovation auf dem amerikanischen Kapitalmarkt ein (B.). Weitere Abschnitte weisen auf denkbare Anwendungsfelder, Vorteile und Risiken hin (C.) und fragen dann nach der rechtlichen Zulässigkeit und ausgewählten Aspekten dieses Finanzierungsinstruments nach deutschen Recht (D.) Steuerliche Fragen werden nicht behandelt.
The corporate governance Systems in the U.K. and in Germany differ markedly. German large firms have a two-board structure, they are subject to employee codetermination, their managements are not confronted with public hostile takeover bids, and banks play a major role in corporate governance, through equity stakes, through proxies given to them by small investors, and through bankers positions on the supervisory boards of these firms. One of the main issues of corporate governance in large firms, the Problem of shareholders passivity in monitoring management in Berle-Means type corporations, is thus addressed by an institutional Provision, the role of the banks, rather than by a market-oriented Solution as we find it in the U.K. with its market for corporate control through the threat of hostile takeovers. These two different approaches to corporate governance have been compared several times recently, and it was argued that a bank-based or institutional Solution has clear advantages and should be preferred. Cosh, Hughes and Singh, for example, argue at the conclusion of their discussion of takeovers and short-termism in the U.K. that the institutional shareholder [in the UK] should take a much more active and vigorous part in the internal governance of corporations. . . . In Order for such a proposal to be effective both in disciplining inefficient managements and promoting long-term investments, far reaching changes in the internal workings and behaviour of the financial institutions would be required. The financial institutions would need to pool their resources together, set up specialised departments for promoting investment and innovations - in other words behave like German banks. The following remarks seek to continue this discussion from the German perspective. The article will first attempt to evaluate the monitoring potential of our domestic bank or institution-oriented corporate governance System and then, in a further patt, compare it with that of a market-oriented Solution. lt will be argued that both Systems focus on different Problems and have specific advantages and drawbacks, and that there are still quite a few puzzles to be solved until all pros and cons of each of these monitoring devices tan be assessed. The perception that both Systems focus on different Problems suggests combining institutional monitoring with a market for corporate control rather than considering them to be contrasting and incompatible approaches. The article is organized as follows. Section II will describe the legal structure of the large corporation in Germany in more detail. Section Ill explains why a market for corporate control by the threat of public hostile takeover bids does not exist in Germany. Section IV then Shows how corporate governance in publicly held corporations with small investors is organized instead, and deals with the role of banks in corporate governance in these firms. Section V of the atticle then will try to compare the monitoring potential of a marketoriented and our bank or institution-oriented corporate governance System. Concluding remarks follow.
Aufgrund der raschen Fortschritte in der Entwicklung der Informationstechnologie kann der Staat mit immer geringerem Aufwand immer schwerwiegender in Grundrechte eingreifen. Bei der staatlichen Überwachung der Telekommunikation stehen sich Sicherheits- und Freiheitsinteressen gegenüber. Durch die kontinuierliche Ausweitung der Überwachungsbefugnisse in den vergangenen Jahrzehnten konnten sich die Sicherheitsinteressen immer weiter in den Vordergrund schieben. Inzwischen ist die vorsorgliche Speicherung sämtlicher Telekommunikations-Verkehrsdaten in der Diskussion. Angesichts der allgemeinen Entwicklung hin zu mehr Überwachung, deren Ende nicht absehbar ist, ist es für eine freiheitliche Gesellschaft von größter Bedeutung, ob dem staatlichen Zugriff auf die Telekommunikation in Deutschland rechtliche Grenzen gesetzt sind und welche dies sind. Der Autor beschreibt aus Sicht des Staates, der Bürger und der betroffenen Unternehmen das Konfliktfeld, in dem sich Regelungen über den staatlichen Zugriff auf Telekommunikationsdaten bewegen. Anschließend werden die rechtlichen Anforderungen an staatliche Zugriffe auf Telekommunikationsdaten diskutiert und entwickelt. Hierbei geht der Autor exemplarisch auch darauf ein, ob vorhandene und geplante Regelungen und Verfahren diesen Anforderungen gerecht werden. Vertieft wird die rechtliche Zulässigkeit einer generellen Vorratsspeicherung von Telekommunikations- Verkehrsdaten unter dem Aspekt der Freiheitsgrundrechte und des Gleichheitssatzes erörtert. Der Autor stellt fest, dass eine generelle Vorratsspeicherung von Telekommunikations- Verkehrsdaten aus mehreren Gründen mit dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention unvereinbar ist. Weil diese Unvereinbarkeit insbesondere in der Verdachtsunabhängigkeit einer generellen Verkehrsdatenspeicherung begründet ist, besteht sie unabhängig von der inhaltlichen Ausgestaltung einer solchen Regelung im Einzelnen. Nach Auffassung des Autors liegt keine besondere Dringlichkeitssituation vor, in der die sofortige Einführung einer generellen Verkehrsdatenspeicherung geboten wäre.