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Gier, Geiz, Großzügigkeit: Geld steht sowohl dem Laster als auch der Tugend zu Diensten. Für sich genommen ist Geld daher ein "ethisches Neutrum". Die eindeutige Zuordnung geldgebundenen Handelns und Verhaltens als Laster oder Tugend fällt darum nicht immer leicht: Gier kann in mitmenschliche Neugier umschlagen und Sparsamkeit in einen inhumanen Geiz, der sich für den Gipfel der Tugend hält. Wenn es einen ethischen Sinn des Geldes gäbe, wäre es dieser: es sich leisten zu können, großzügig zu sein.
Der Aufsatz weist zunächst die bipolare Dependenz von Moral und Recht in Kants praktischer Philosophie nach. Durch eine Analyse von Kants Neuinterpretation der ulpianischen Rechtsregeln ist es möglich aufzuzeigen, dass Kant eine moralphilosophische Argumentation entwickelt, die mittels der intersubjektiven Anwendung des kategorischen Imperativs in der Selbstzweckvariante auf die Notwendigkeit von Rechtsverhältnissen rekurriert, die angeborene Freiheit aller Menschen sichert. Gleichwohl ist die normative Differenz von moralischer und rechtlicher Freiheit zu beachten.
Zudem zeichnet sich Kants spezifische Eigentumstheorie durch eine dynamische Entwicklung vom 'ursprünglichen' Gesamteigentum über den 'provisorischen' Ersterwerb hin zum 'ursprünglichen' Vertrag, der die Freiheit der Staatbürger sichert sowie den Staat als 'Obereigentümer' institutionalisiert.
Das Spannungsverhältnis von individuellen Staatbürgerrechten und staatlichen Handlungsbefugnissen verliert seine scheinbare Widersprüchlichkeit, sofern Freiheit sowohl als negatives wie als positives Recht verstanden wird. Ausschließlich in dem Kontext positiver Freiheitsrechte dürfte es möglich sein, die von Kant aufgeführten staatlichen Pflichten, wie beispielsweise die Pflicht des Staates, das Dasein aller Staatsbürger zu sichern, in Kants allgemeines Rechtsprinzip zu integrieren.