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Ausblick
(2004)
Mit der vorliegenden Publikation zu den Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie wurde die Reihe der Veröffentlichungen in den Sonderheften dieser Zeitschrift zu den Arten nach Anhang II (LAU 2001b) sowie zu den Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (Weber et al. 2003) fortgesetzt. Damit sind im Wesentlichen die konzeptionellen Grundlagen für ein Monitoring der Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zur Erfüllung der Berichtspflichten an die EU geschaffen. Auch für die FFH-Lebensraumtypen mit ihren charakteristischen Arten (LAU 2002) liegt als weiterer wichtiger Beitrag zur Erfüllung der Berichtspflichten ein Sonderheft vor.
Gemas Artikel 11 der FFH-Richtlinie ist ein Monitoring des Erhaltungszustandes der Arten von gemeinschaftlicher Bedeutung durchzufuhren. Weiterhin ist nach Artikel 12 eine fortlaufende Überwachung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens der Anhang IV-Tierarten vorgeschrieben, worauf gegebenenfalls weiterführende Erhaltungsmaßnahmen und Forschung aufbauen sollen. Im § 40 BNatSchG wird dieses Monitoring in die Verantwortung der Bundesländer übergeben.
Übersicht
(2004)
In Sachsen-Anhalt kommen nach gegenwärtigem Kenntnisstand 59 Tier- und Pflanzenarten vor, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt sind, 24 davon zugleich im Anhang II der FFH-Richtlinie. Weitere 18 Arten müssen als bereits ausgestorben angesehen werden, der Luchs wurde wiedereingeführt, der Schwarzapollo gilt derzeit als verschollen. Für die Anhang IV-Arten sind über 12.300 Nachweise, überwiegend seit 1960, bekannt geworden.
Allgemeine Bemerkungen
(2004)
Einleitung
(2004)
Der Naturschutz, im föderativen Deutschland in Landeszuständigkeit organisiert, erhalt zunehmend Impulse auf europäischer Ebene und wird dadurch vor neue Anforderungen an den Schutz von Lebensraumen und Arten gestellt. Einen wichtigen internationalen Rahmen stellt das Übereinkommen über die biologische Vielfalt von Rio de Janeiro 1992 dar. Innerhalb der Europäischen Union wurden durch die FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) und die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) EU-weite Vorgaben zum Schutz besonders gefährdeter Arten und Lebensraume aufgestellt. Wahrend bisher überwiegend im Rahmen der Bundesländer bzw. Deutschlands agiert wurde, sind nun zunehmend auch "gemeinschaftliche Interessen" zu berücksichtigen. Zugleich hat die EU in Form der LIFE-Verordnung ein Finanzierungsinstrument für die Durchführung von Projekten zur Erhaltung und Entwicklung der natürlichen Ressourcen geschaffen.