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In großer Regelmäßigkeit beschäftigt das Bundesverfassungsgericht die Kollision zwischen der Meinungsfreiheit und dem Ehrschutz. Nicht zuletzt dieser Umstand hat dazu geführt, dass das Gericht mittlerweile eine ganze Fülle an dogmatischen Strukturen und Abwägungstopoi für diesen Bereich entwickelt hat. Angesichts der fragmentarischen Struktur des Grundgesetzes, wirft dies die Frage auf, welche Überlegungen und Annahmen das Gericht bei diesem Vorgang angeleitet haben. Dieser Frage will der Aufsatz durch eine verfassungs- und grundrechtstheoretische Analyse der Entscheidungsstruktur nachgehen.
Am 16. September 2021 fand ein digitaler AIWG Roundtable zur „Gesetzlichen Neuregelung des äußeren Erscheinungsbilds von Beamt_innen und seine Implikationen für Muslim_innen“ statt. Die beiden Impulse aus der muslimischen Zivilgesellschaft und der Rechtswissenschaft sowie die anschließende Diskussion haben eines schnell erkennen lassen: Niemand kann bisher mit Sicherheit sagen, wie die tatsächlichen und rechtlichen Konsequenzen für Muslim_innen aussehen werden. Aber auch wie es zu dem Gesetz kam, das Anfang des Jahres durch einen Regierungsentwurf angeregt wurde, ist ein Prozess, welcher viele Fragen aufwirft. Warum wurden hier so unterschiedliche Regelungsgegenstände wie Haarlänge, Barttracht und Tattoos einerseits und Kopftuch, Kippa, Kreuz und Dastar andererseits in einem einzigen Gesetz geregelt? Woher kam der Anstoß für diese umfassende Regelung? Und vor allem: Warum gab es keine öffentliche Debatte dazu?
Ende letzter Woche hat das Bundesverfassungsgericht den BGH in punkto nachehelicher Unterhalt in die Schranken gewiesen. Die Entscheidung dürfte aber nicht nur Familienrechtlerinnen und Familienrechtlern Spaß machen. Denn im Grunde handelt es sich um eine Methoden-Entscheidung, die an uralte Fragen rührt und die teilweise zu überraschenden Einsichten führt. ...
Einer der zahlreichen Vorträge von Gertrude Lübbe-Wolff beginnt folgendermaßen: "Herr Gerhardt hat mich eingeladen, etwas über die aktuelle Bedeutung von Hegels Rechtsphilosophie zu sagen. Nichts lieber als das. An der Aktualität der Hegelschen Rechtsphilosophie leide ich geradezu, und über das, woran man leidet, spricht man ja gern. Die Aktualität der Hegelschen Rechtsphilosophie zeigt sich mir darin, dass ich öfter an Hegel denken muss, als mir lieb ist. Ich muss so oft an ihn denken, weil in unserer öffentlichen Kultur das Hegelwidrige so präsent ist." ...
L’arrêt Lüth – 50 ans après
(2019)
Même 50 ans plus tard, l’arrêt Lüth, rendu par la Cour constitutionnelle fédérale le 15 janvier 1958, n’a rien perdu de son actualité. Il confère durablement à la liberté d’expression un rang primordial pour le débat public démocratique et marque le point de départ du développement d’une dogmatique des droits fondamentaux spécifiquement allemande, à l’origine d’un renforcement des compétences et de la puissance particulières de la Cour constitutionnelle fédérale. Les raisons qui expliquent l’approche particulière de résolution de conflits entre droits suivie dans l’arrêt Lüth ne laissent pas présager un abandon de cette jurisprudence, abandon qui ne serait d’ailleurs ni souhaitable ni réaliste.
Das Bundesverfassungsgericht sieht sich wegen seiner Entscheidungen, insbesondere zur europäischen Integration sowie zur rechtlichen Gleichstellung der Ehe mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft, in jüngster Zeit mit zunehmender Kritik aus den Reihen der politischen Akteure konfrontiert. Die Rechtskolumne stellt diese Kritik in einen historischen Kontext und zeigt, dass inhaltliche Konflikte zwischen dem Gericht und der Politik ein wiederkehrendes Phänomen darstellen. Daran anschließend werden in der Diskussion stehende Maßnahmen zur Begrenzung des gerichtlichen Einflusses analysiert, die sich aber im Ergebnis als wenig erfolgversprechend bzw. aufgrund ihrer negativen strukturellen Auswirkungen als nicht tragfähig erweisen.
Künftig ist eingeschränkt der Einsatz der Bundeswehr im Innern erlaubt – und niemand kommentiert. Niemand? Doch: die Juristin und Schriftstellerin Juli Zeh ruft in der Süddeutschen Zeitung ein fassungsloses „Hallo?“ (SZ 01.09.2012, S. 2) in die schweigende Öffentlichkeit. Wie kann es sein, das eine „heilige Kuh“ der deutschen Sicherheits- und Erinnerungskultur nach dem Zweiten Weltkrieg geschlachtet werde, ohne dass es zu öffentlichen Protesten oder zu anhaltenden Debatten komme?
Schuld daran sei der Terroranschlag am 11. September 2001. Die Bilder der einstürzenden Türme treten in Konkurrenz zu den Bildern des brennenden Europas der Jahre 1939-1945. Aus dem Nie wieder Krieg! wird ein Nie wieder 9/11! Eine solche Verschiebung sei dem „apokalyptischen Szenario“ der Bilder von New York geschuldet, das „sachliches Denken behindere“. Kein Richter könne sich vorstellen, zuschauen zu müssen, wie Flugzeuge ungehindert in den Reichstag steuern. Zwar sei kein Beschuss erlaubt, nur das Abdrängen und Warnschießen durch Kampflugzeuge (oder durch Drohnen), gleichwohl sei damit ein entscheidendes „Leck“ in eine der wichtigsten Nachkriegserrungenschaft der Bundesrepublik geschlagen worden...
Dass es mit der parlamentarischen Kontrolle in Deutschland nicht weit her ist, hat Andreas Voßkuhle, oberster deutscher Verfassungsrichter, erst jüngst in seiner Urteilsbegründung zu Fiskalpakt und Euro-Rettungsschirm der Politik ins Stammbuch geschrieben. Nirgends aber wird das dieser Tage so deutlich wie im Bereich der Sicherheitspolitik. Die Tatsache, dass der Militärische Abschirm-Dienst (MAD) über Monate wichtige Dokumente im Zusammenhang mit den NSU-Morden dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss vorenthielt, ist schon an sich bedenklich. Dass dieser Umstand vom verantwortlichen Minister, der die Papiere kannte, als “unsensibel” entschuldigt wird, zeigt zusätzlich, welche Geringschätzung dem Parlament und seiner Kontrollfunktion von Seiten der Sicherheitsbehörden entgegengebracht wird...
Das Bundesverfassungsgericht ist für seine Entscheidungen, die sich in besonderer Weise auf das Demokratieprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 2 GG) stützen, viel kritisiert worden. Der Beitrag analysiert insbesondere die Entscheidungen zum Ausländerwahlrecht und zur Europäischen Integration im Hinblick darauf, ob sich neben dem vielfach kritisierten Demokratieverständnis, das ein monistisch verstandenes (deutsches) Volk zum Ausgangspunkt nimmt, auch offenere Demokratiemodelle zumindest zwischen den Zeilen dieser Entscheidungen entdeckt werden können. Das Ergebnis fällt allerdings ernüchternd aus. Jede Öffnung, die Alternativen neben dem monistischen Modell der Volkssouveränität andeutet, wird in den folgenden Sätzen dieser Entscheidungen sogleich wieder zurückgenommen.
Im Jahr 2005 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die bestehenden Regelungen im Versicherungsvertrags- und Versicherungsaufsichtsgesetz zur Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung den Anforderungen des Grundgesetzes nicht genügen. Denn sie sicherten die Ansprüche der Versicherten nicht angemessen gegen einseitige Gestaltungsmöglichkeiten der Versicherer ab. Nach dem Urteil änderte der Gesetzgeber die einschlägigen Regelungen, insbesondere erließ die Bundesanstalt für Finanzdienstdienstleistungsaufsicht BAFin eine neue Mindestzuführungsverordnung. Der Beitrag untersucht die Rechtslage auf dem Stand von April 2012 daraufhin, ob nun den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts genüge getan wird. Er kommt zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist.