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Der Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sieht die Ausbürgerung von Deutschen vor, die sich an Kampfhandlungen einer Terrormiliz im Ausland konkret beteiligen. Dies gilt freilich nur für Mehrstaater und bringt damit einen fundamentalen Paradigmenwechsel zum Ausdruck: die Staatsangehörigkeit verliert ihre grundlegende staatsrechtliche Funktion, die darin besteht, Menschen als gleiche Staatsbürger des politisch verfassten Gemeinwesens zu verstehen. So wichtig es ist, dass die Bundesrepublik Deutschland Terrorismus effektiv bekämpft, so wenig darf sie dabei einen Unterschied nach der Staatsangehörigkeit machen.
Auf den ersten Blick wirkt der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Verlust der Staatsangehörigkeit für Terror-Kämpfer im Ausland als hilfloser Umgang mit Personen, die ein militärisches Gewaltpotential an den Tag gelegt haben. Auf den zweiten Blick offenbart er aber eine Abkehr von der Essenz moderner Staatsangehörigkeit. Sie besteht in der fundamentalen Gleichheit der Staatsbürger, die durch diesen Status formalisiert wird.
Der jüngste Vorschlag von Bundessozialminister Hubertus Heil zur "neuen Grundrente" wurde gemeinhin als parteipolitisch motivierter Vorschlag kurz vor den Europaparlamentswahlen wahrgenommen. Tatsächlich ist die Diskussion aber viel älter und auch parteipolitisch gar nicht eindeutig zuzuordnen. Jetzt, da die Reformvorschläge konkreter werden, droht die notwendige politische Debatte über die Ausgestaltung einer Grundrente mit fragwürdigen verfassungsrechtlichen Argumenten im Keim erstickt zu werden.
Zugehörigkeit im Sozialstaat
(2015)
Der Beitrag befasst sich mit der aktuell kontrovers diskutierten Frage des Zugangs von Ausländern – insbesondere von Unionsbürgern – zu staatlichen Sozialleistungen. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf dem Grundsicherungsrecht, namentlich auf der Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II, wonach arbeitssuchende Unionsbürger von Leistungen zur Grundsicherung ausgeschlossen werden. Unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Grundlagen wird der Frage nachgegangen, inwieweit sich der Leistungsausschluss für Unionsbürger und Ausländer in die dem Sozialleistungsrecht zugrundeliegende Konzeption der Territorialität (§ 30 Abs. 1 SGB I) einfügt. Es wird sich zeigen, dass Leistungsausschlüsse für diese Personengruppen im Grundsicherungsrecht als Konkretisierung des Territorialitätsgrundsatzes zu begreifen sind. Von der Annahme ausgehend, dass der "gewöhnliche Aufenthalt" im Sinne des § 30 SGB I also Dreh- und Angelpunkt für die sozialrechtliche Zugehörigkeit ist, soll die grundsätzliche Frage des Verhältnisses von Sozial- und Aufenthaltsrecht beleuchtet werden. Konkret formuliert geht es zum einen um die Frage, ob es für den Zugang zum Sozialleistungssystem eines rechtmäßigen Aufenthalts bedarf. Dass dies – anders als von einigen Sozialgerichten unter Berufung auf einschlägige Rechtsprechung des EuGH teilweise angenommen – zu verneinen ist, gilt zu zeigen. Zum anderen soll untersucht werden, ob und inwieweit gesetzlich geregelte Anforderungen an den Integrationsgrad von Ausländern für die sozialrechtliche Zugehörigkeit zulässig sind.
Die Private Krankenversicherung ist explizit seit Einführung der Versicherungspflicht im Jahr 2008 neben der Gesetzlichen Krankenversicherung zweite Säule eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes in Deutschland. Sie ist – auch schon traditionell – umfassend reguliert; Versichertenwettbewerb innerhalb der PKV aber auch zur GKV findet in entsprechend enger rechtlicher Strukturierung statt. In den letzten Jahren wird die PKV zudem auch immer stärker bei der Regulierung der Leistungserbringer berücksichtigt bzw. einbezogen. Der Beitrag gibt einen komprimierten Überblick über die Regulierung der PKV als Teil des Gesundheitssystems.
Privatschulfinanzierung
(2014)
Das Privatschulwesen in Deutschland wird ganz überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert. Seit den 1970er Jahren wird dies vom Bundesverfassungsgericht als Ausfluss des Art. 7 Abs. 4 GG verlangt; die Finanzierung obliegt jedoch den Ländern. Der Beitrag bietet einen systematischen Überblick über die Konflikte die zwischen Privatschulträgern und Ländern über den Umfang der Finanzierung bestehen und nimmt zu den verfassungsrechtlichen Argumenten kritisch Stellung. Es wird gezeigt, dass das Grundgesetz den Ländern mehr Spielräume belässt, als oft behauptet wird.
Das Bundesverfassungsgericht ist für seine Entscheidungen, die sich in besonderer Weise auf das Demokratieprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 2 GG) stützen, viel kritisiert worden. Der Beitrag analysiert insbesondere die Entscheidungen zum Ausländerwahlrecht und zur Europäischen Integration im Hinblick darauf, ob sich neben dem vielfach kritisierten Demokratieverständnis, das ein monistisch verstandenes (deutsches) Volk zum Ausgangspunkt nimmt, auch offenere Demokratiemodelle zumindest zwischen den Zeilen dieser Entscheidungen entdeckt werden können. Das Ergebnis fällt allerdings ernüchternd aus. Jede Öffnung, die Alternativen neben dem monistischen Modell der Volkssouveränität andeutet, wird in den folgenden Sätzen dieser Entscheidungen sogleich wieder zurückgenommen.
Im Jahr 2005 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die bestehenden Regelungen im Versicherungsvertrags- und Versicherungsaufsichtsgesetz zur Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung den Anforderungen des Grundgesetzes nicht genügen. Denn sie sicherten die Ansprüche der Versicherten nicht angemessen gegen einseitige Gestaltungsmöglichkeiten der Versicherer ab. Nach dem Urteil änderte der Gesetzgeber die einschlägigen Regelungen, insbesondere erließ die Bundesanstalt für Finanzdienstdienstleistungsaufsicht BAFin eine neue Mindestzuführungsverordnung. Der Beitrag untersucht die Rechtslage auf dem Stand von April 2012 daraufhin, ob nun den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts genüge getan wird. Er kommt zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist.
Die Private Krankenversicherung ist explizit seit Einführung der Versicherungspflicht im Jahr 2008 neben der Gesetzlichen Krankenversicherung zweite Säule eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes in Deutschland. Sie ist – auch schon traditionell – umfassend reguliert; Versichertenwettbewerb innerhalb der PKV aber auch zur GKV findet in entsprechend enger rechtlicher Strukturierung statt. In den letzten Jahren wird die PKV zudem auch immer stärker bei der Regulierung der Leistungserbringer berücksichtigt bzw. einbezogen. Der Beitrag gibt einen komprimierten Überblick über die Regulierung der PKV als Teil des Gesundheitssystems.