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Wolfgang Burgdorf (B), Historiker für Neuere Geschichte an der Universität München und Autor zahlreicher Arbeiten über das Alte Reich, hat 2015 zwei wichtige Bände vorgelegt, deren Thematik sich zwischen Geschichte und Verfassung des Alten Reiches bewegt. Grundlage und Prüfungsfall für die juristische "Verfassung" des Alten Reiches bilden die 17 Wahlkapitulationen, die von 1519 bis 1792 zwischen dem jeweiligen kaiserlichen Thronkandidaten und dem kurfürstlichen Wählerkollegium vereinbart wurden, sowie das "Projekt einer beständigen Wahlkapitulation vom 8. Juli 1711". Diese 18 Texte hat B. im erstgenannten Band ediert, mit dem zugleich eine neue Reihe "Quellen zur Geschichte des Heiligen Römischen Reiches" eröffnet wird, herausgegeben durch Heinz Duchhardt von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften. Die Geschichte des Alten Reiches verdient als ein "staatliches" Gebilde sui generis, das der Staatsformenlehre zur Bestimmung seiner Verfassungsqualität immer große Schwierigkeiten bereitet hat, weiterhin alle wissenschaftliche Aufmerksamkeit und man darf gespannt sein, welche "Quellen" demnächst noch in dieser Reihe veröffentlicht werden. Der zweite, zeitgleich erschienene Band mit dem problematischen Titel "Protokonstitutionalismus" steht mit dem Editionsband gleichsam in einem Fortsetzungszusammenhang, in dem B. versucht, eine umfassende Analyse und Interpretation der alten Reichsverfassung auf der Grundlage der edierten Wahlkapitulationen zu bieten. ...
Wenn Rechtstexte auf literarische Texte treffen, dann treffen Wahrheitsformen aufeinander. Es treffen unterschiedliche Weisen, Wahrheit zu produzieren, aufeinander. Zu den zahlreichen Unterschieden gehören, historisch bedingt, unterschiedliche Stile, die sich um die Objektivierung und "Subjektivierung" der Aussagen bilden. Das fängt bei den banalen "wir" und "man" rechtswissenschaftlicher Texte an, geht über allgemein gehaltene, enthistorisierende und systematisierende Definitionen bis zu einem Fussnotenapparat, der in manchen Rechtstexten beinahe jede Aussage als nachweisbare Aussage absichern soll. Die Rechtswissenschaft, zumal die deutsche, pflegt bei ihren Wahrheitsformen objektivierende Stile, die Literaturwissenschaft tut das nicht, nicht in dem Maße, sie lässt das Subjekt stärker in die Aussage einbrechen. Die Lage zwischen diesen beiden Disziplinen ist allerdings kompliziert, weil wiederum das Recht eine wirksame Subjektivierungsinstanz ist, die eben die Instrumente zur Verfügung stellt, um Aussagen an Subjekte zu binden. Sie hat die Unterschrift und den Urheber erfunden. In dieser Lage kann man also nicht einfach das Subjektive gegen das Objektive ausspielen. Von Anfang aber über das Zusammentreffen von Literatur und Recht in objektivierenden Stilen zu schreiben, schafft eine asymmetrische Ausgangslage, die ich gerne zugunsten einer symmetrischen Ausgangslage umgehen möchte – soweit das möglich ist. ...
Die Mühlen des Rechts mahlen langsam, aber gerecht. Zu dieser Abwandlung eines berühmten Sprichworts mag derjenige greifen, wer das jüngste Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Versammlungsrecht liest. Am 25.10.2017 entschied das Bundesverwaltungsgericht über den Tornado-Einsatz vom G8-Gipfel in Heiligendamm – über zehn Jahre, nachdem die damaligen Bundessprecher*innen der GRÜNEN JUGEND Jan Philipp Albrecht und Paula Riester gegen den Einsatz geklagt hatten. Gerade weil sich die staatliche Praxis im Umgang mit Versammlungen in jüngster Zeit immer stärker militarisiert und zugleich präventiv ausgerichtet hat, kommt dem leider in der Öffentlichkeit nicht hinreichend rezipierten Urteil (Pressemitteilung des BVerwG zu 6 C 45.16) eine grundsätzliche Bedeutung zu. ...
Ein großes Rezeptionshindernis für die Geisteswissenschaften ist – neben der Publikationsflut der Gegenwart – seit eh und je die Sprachbarriere. Vieles wird schlicht nicht wahrgenommen, weil es in einer anderen Sprache als der eigenen geschrieben und veröffentlicht wurde. Ganze Kontinente literarischen Schaffens sind noch zu entdecken. Das Aufmerksamkeitsdefizit ist umso schmerzlicher, wenn die fremdsprachigen Schriften auf die Entwicklungen und Impulse unseres eigenen Sprachraums eingehen. Mit dem vorliegenden Band wird nicht nur, getrennt nach Länderberichten für Russland, Polen, Ungarn und Tschechien, ein Panorama der osteuropäischen Rechtsphilosophie vor allem der Zwischenkriegszeit (für Russland von 1882 bis 1919) gezeichnet, sondern es werden auch zahlreiche Primärquellen aus dieser Zeit erstmals ins Deutsche übersetzt. Das ist ein großer Gewinn. ...
Der europäische Arbeitnehmerbegriff ist aus der arbeitsrechtlichen Praxis inzwischen nicht mehr wegzudenken. Das Ausmaß des Einflusses des Europarechts auf das nationale Arbeitsrecht ist insbesondere seit den Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen Danosa (EuGH, 11.11.2010 - C-232/09) und Balkaya (EuGH, 9.7.2015 - C-229/14) zum Arbeitnehmerstatus des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft erheblich. Dieser Beitrag beleuchtet die Auswirkungen dieser Rechtsprechung auf den nationalen Arbeitnehmerbegriff.
Altertum und Antike sind seit je beliebte Referenzgrößen, sei es, um einem gegenwärtigen Phänomen eine besonders ausgreifende historische Dimension zu verleihen, sei es, um dieses Phänomen als "nichts Neues unter der Sonne" zu (dis-)qualifizieren. Die aktuelle Forschung zu Erscheinungsformen außergerichtlicher Streitbeilegung stellt insoweit keine Ausnahme dar. Als Illustration mag ein kurzer Blick auf die Literatur zur Schiedsgerichtsbarkeit dienen, in der etwa in Gesamtdarstellungen auf deren bereits in der Antike angelegten "hybriden Charakter […] als rechtsprechungsgleicher Streitentscheidung auf vertraglicher Grundlage" hingewiesen wird oder in Einzeluntersuchungen Überlegungen zum Ursprung der Schiedsgerichtsbarkeit angestellt werden, um nur eine der heute unterschiedenen Formen der außergerichtlichen Streitbeilegung herauszugreifen. Sofern derartige Ansätze allerdings lediglich hergebrachte Forschungsmeinungen resümieren, bleibt ihr Erkenntniswert, auch aus der Perspektive des geltenden Rechts, limitiert, auch wenn konkrete Positionen auf eine aus der Antike bis in die Gegenwart reichende Tradition zurückgeführt werden. ...
Das zwischenstaatliche Gewaltverbot steht im Zentrum der völkerrechtlichen Aufmerksamkeit. Auf bewaffnete Konflikte auf dem afrikanischen Kontinent trifft dies nur begrenzt zu. An dieses Defizit knüpft die Autorin ab der Zeitwende 1989/90 an. Dabei überschreitet sie die traditionellen Grenzen des Gewaltverbots und analysiert, inwieweit dies, v. a. durch die Fortentwicklung der Menschenrechtslehre, eine inhaltliche Änderungen erfahren hat, die auch die militärische Anwendung von Gewalt im Innern eines Staates ächtet (ius contra bellum internum). Ein weiterer Schwerpunkt sind Interventionen durch Regionalorganisation. Hierbei wird untersucht, ob multilaterale Interventionen schon dann gewohnheitsrechtliche Akzeptanz erfahren, wenn sie entweder formell oder materiell rechtmäßig sind. Zumindest solche, die durch den UN-Sicherheitsrat autorisiert sind, können diese sog. Baugenehmigungsthese für sich in Anspruch nehmen. Doch auch ohne UN-Mandat vermögen humanitäre Interventionen regionaler Organisationen in engen Grenzen völkerrechtmäßig sein.
Das Recht – abstrakt und bilderfeindlich? Ein Fehlurteil. Denn schon immer hat das Recht zu sinnlichen Hilfsmitteln gegriffen, um sich den Menschen verständlich zu machen, teils auf realer, besonders gern aber auf sprachlicher Ebene. Die heutige Bilderflut ist jedoch auch für die Rechtswissenschaft ein neues Phänomen.
Rom ist schon oft als eine "Kultur der Invektive" beschrieben worden, deren kennzeichnendes Merkmal mithin darin bestand, dass Auseinandersetzungen mittels öffentlicher, verbaler Angriffe auf die Ehre des Gegners geführt wurden. Ein prominentes Beispiel in der Überlieferung bildet das sogenannte convicium. Dabei handelt es sich um ein Geschrei oder eine laute Schmährede, mittels derer jemand öffentlich angegriffen und in seiner Ehre herabgesetzt wird. Eingesetzt wurden convicia in vielfältigen Kontexten, beispielhaft seien hier die Sanktion von Sittenverstößen, etwa durch Zuhälterei, oder die Mahnung und Sanktionierung säumiger Schuldner genannt. Der vorliegende Beitrag wendet sich der Frage zu, inwieweit man in convicia Formen außergerichtlicher Konfliktlösung erkennen kann. ...
Während der Streit um den Verfassungsgerichtshof aus polnischer Sicht als mittlerweile beendet gilt, versucht die Europäische Union eine passende Lösung zu finden, die in der Empfehlung der Kommission geäußerten Forderungen durchzusetzen. Die regierende Partei "Recht und Gerechtigkeit" beschließt jedoch in der Zwischenzeit weitere Justizreformen, die genauso, wie das umstrittene Verfassungsgerichtshofgesetz, gegen die Grundsätze der Europäischen Union aus Art. 2 EUV, vor allem gegen die Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, verstoßen können. ...