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Das Bundesverfassungsgericht ist für seine Entscheidungen, die sich in besonderer Weise auf das Demokratieprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 2 GG) stützen, viel kritisiert worden. Der Beitrag analysiert insbesondere die Entscheidungen zum Ausländerwahlrecht und zur Europäischen Integration im Hinblick darauf, ob sich neben dem vielfach kritisierten Demokratieverständnis, das ein monistisch verstandenes (deutsches) Volk zum Ausgangspunkt nimmt, auch offenere Demokratiemodelle zumindest zwischen den Zeilen dieser Entscheidungen entdeckt werden können. Das Ergebnis fällt allerdings ernüchternd aus. Jede Öffnung, die Alternativen neben dem monistischen Modell der Volkssouveränität andeutet, wird in den folgenden Sätzen dieser Entscheidungen sogleich wieder zurückgenommen.
Wettbewerbsrecht der GKV
(2014)
Seit inzwischen 20 Jahren führt der Gesetzgeber in die Binnenordnung der Gesetzlichen Krankenversicherung Wettbewerbselemente ein. Ausgangspunkt ist die Kassenwahlfreiheit der Versicherten. Die Krankenkassen agieren dadurch immer stärker als Wettbewerber um Versicherte. Seit einigen Jahren ist der Rechtsrahmen dieses Wettbewerbs in der Diskussion und auch prozessual und politisch umstritten. Inwieweit das allgemeine Kartellrecht, konkret die Fusionskontrolle, oder das allgemeine Lauterkeitsrecht Anwendung finden soll, ist noch nicht abschließend geklärt. Weniger grundsätzliche Probleme bereitet hingegen das Vergaberecht. Der Beitrag beschreibt die sich im Fluss befindliche Rechtsgrundlage des GKV-Wettbewerbsrechts in ihrer bisherigen Entwicklung und auf dem Stand von 2013.
Der Deutsche Juristentag 2012 ließ begutachten, wie der Wettbewerb in der Gesetzlichen Krankenversicherung zu regeln sei. Der vorliegende Beitrag ist als Begleitaufsatz hierzu erschienen. Er spürt den Motiven des Gesetzgebers und den theoretischen und konzeptionellen Gründen für Wettbewerb nach, um daraus Antworten auf die Frage nach der Wettbewerbsregulierung im Gesundheitswesen zu entwickeln. Sein Ergebnis ist, dass die spezifische Funktion von Wettbewerb innerhalb des sozialrechtlichen Krankenversicherungssystems ein spezifisches Regulierungsrecht erfordert. Dies ist gegenüber einer generellen Zuordnung dieses Sozialsystems zum allgemeinen Wettbewerbs- und Kartellrecht vorzugswürdig. Außerdem wird die Zuordnung zu den Sozialgerichten befürwortet.
Aktuell wird darüber diskutiert, ob das Sexualstrafrecht noch zeitgemäß ist. Unterschiedliche Bemühungen, die Vorschrift § 177 StGB (sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) zu reformieren, stoßen auf heftigen Widerstand. Insbesondere geht es um die Frage, ob für die Erfüllung des Tatbestandes ein fehlendes Einverständnis ausreichend sein kann und darf. Erstaunlich ist, dass bei dieser Debatte europäische und internationale Ansätze völlig ignoriert werden. Dabei ist für Deutschland nicht nur seit dem 1. August 2014 das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbuler Konvention) in Kraft getreten, sondern auch der Ausschuss der Frauenrechtskonvention der Vereinten Nationen (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women – CEDAW) hat zum wiederholten Mal in der Sache R.P.B v. the Philippines zum Ausdruck gebracht, dass nicht einverständliche sexuelle Handlungen unter Strafe zu stellen sind.
Das Arbeitspapier zeigt Perspektiven eines Promotionsprojektes auf, das sich mit der Reform der englischen Common Law- und Equity-Gerichtsbarkeit im Viktorianischen Zeitalter befasst. Nach einem Einblick in relevante Quellen und Literatur wird inhaltlich auf Mitglieder und Aufgaben der im Jahr 1867 eingesetzten Judicature Commission eingegangen. Anschließend werden Neuerungen aufgezeigt, die für das englische Gerichtswesen aus den in den 1870er Jahren verabschiedeten Judicature Acts folgten.
Rezension von: Barbara Wolbring: Trümmerfeld der bürgerlichen Welt. Universität in den gesellschaftlichen Reformdiskursen der westlichen Besatzungszonen (1945 –1949). Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Bd. 87, Göttingen 2014, Verlag Vandenhoeck & Ruprecht, ISBN 978-3-5253-6014-9 488 Seiten, 69,99 Euro.
Das Paper geht der Frage nach, welche Rolle Verteilungsgerechtigkeit in Völkerrecht und Völkerrechtswissenschaft spielt. Es stellt zunächst zwei Völkerrechtsprojekte der Nachkriegszeit dar, in deren Zentrum Verteilungsfragen standen: erstens den „embedded liberalism“ Kompromiss von Bretton Woods und zweitens die von den Entwicklungsländern in den 1970er Jahren geforderte Neue Weltwirtschaftsordnung. Nach kurzer Darstellung des Scheiterns von „embedded liberalism“ und Neuer Weltwirtschaftsordnung und der Gründe für ihren Misserfolg, wendet sich das paper der Völkerrechtswissenschaft zu. Zwei zeitgenössische Projekte der Völkerrechtswissenschaft – Konstitutionalisierung des Völkerrechts und Konzeptualisierung des Völkerrechts als öffentliches Recht – werden danach befragt, welche Antworten sie auf die Krise von „welfare state and welfare world“ geben. Während sich der völkerrechtliche Konstitutionalismus nur unzureichend mit dem Verhältnis von Wirtschaft und Politik befasst, verliert die Konzeptualisierung des Völkerrechts als öffentliches Recht mit ihrem Fokus auf das Völkerrecht als Instrument der Beschränkung öffentlicher Gewalt zur Sicherung individueller Freiheit viele Verteilungsfragen gänzlich aus dem Blick. Um das Potential von Recht zur Herstellung von Verteilungsgerechtigkeit auszuloten, scheint daher eine Ausweitung der Perspektive auf transnationales Recht von Nöten. Ausgehend von Gunther Teubners gesellschaftlichem Konstitutionalismus skizziert das Paper Versuche der (transnationalen) Rechtswissenschaft, Fragen ungerechter bzw. gerechter Verteilung zu thematisieren. Das Paper schließt mit der Aufforderung, dass sich eine an Verteilungsgerechtigkeit orientierte transnationale Rechtswissenschaft folgenden Aufgaben widmen sollte: erstens der Bestimmung von Verteilungskonflikten mit Hilfe politischer Ökonomie und rechtspluralistischen Ansätzen und zweitens der Identifikation von Institutionen für einen demokratischen Experimentalismus.
Der Begriff von den "Verfassungsvoraussetzungen" wurde von Herbert Krüger geprägt. Sie liegen in der "geistigen Grundlage" und einer "adäquaten Gestimmtheit, damit das [verfassungsrechtliche] Programm sich verwirklicht". Hier bricht sich eine pathetische Sprechweise Bahn: In diesem Sinne geht es um die Grundlagen der Verfassung und in gewisser Weise um mehr als nur das, was Recht ist. Auf dieser rhetorischen Wellenlänge sendet das sog. Böckenförde-Diktum und mit dieser Konnotation hat sich die Vereinigung der Staatsrechtslehrer im Jahr 2008 einer "Erosion von Verfassungsvoraussetzungen" angenommen. Daneben gibt es auch eine nüchtern-rechtsdogmatische Sprechweise, die zum Ausdruck bringt, dass eine Aussage keine verfassungsrechtliche Verbindlichkeit erreicht und insofern weniger ist als Recht. Unklar an der Begriffsbildung Verfassungsvoraussetzung ist bereits, ob es sich um dasjenige handelt, was von der Verfassung respektive dem Verfassungsgeber normativ vorausgesetzt wird (etwa die teloi von Normen), oder um dasjenige, was der Verfassung de facto vorausgesetzt wird. Letzteres wird bisweilen auch als "Verfassungserwartung" bezeichnet. In die pathetische Bedeutung könnte nahezu alles eingelesen werden, auf dem die Verfassung aufruht: der status quo zur Zeit der Verfassungsgebung, Wertesystem, kulturelle Wurzeln, anthropologische Grundkonstanten. Schon in diesem semantischen Spannungsfeld läuft der Begriff der Verfassungsvoraussetzung Gefahr, an Unterscheidungskraft zu verlieren. Darüber hinaus büßt er ungemein an Trennschärfe ein, wenn sogar die Akzeptanz des Rechts und der Regelungsgrund bzw. -gegenstand der Verfassung in den Begriff einbezogen werden. ...
Die Untersuchung wurde im Lichte der aktuellen Diskussion um die Grundlagenkrise der Juristenausbildung durchgeführt. Hierbei wird der Anspruch erhoben, die Perspektive von Promotionsstudierenden ebenfalls zu berücksichtigen. Mit einer rechtsmethodologischen Herangehensweise wird nämlich nachgewiesen, dass die analoge (bzw. entsprechende) Anwendung des § 770 Abs. 1 BGB auf sonstige Gestaltungsrechte mit dem Willen des Gesetzgebers nicht übereinstimmt. Die Konsequenzen der Ablehnung der Anwendbarkeit des § 770 Abs. 1 BGB auf sonstige Gestaltungsrechte werden ebenso besprochen wie Wertungs- und Theoriefragen in diesem Zusammenhang. Aus dieser „methodenehrlichen“ Anwendung des § 770 Abs. 1 BGB und den sich hieraus ergebenden Konsequenzen werden sodann Schlussfolgerungen für die Stärkung der Grundlagenfächer gezogen.
Der Entwicklung eines Instrumentes, eines standardisierten schriftlichen Intensiv-Interviews zur Messung von Einstellungen zu Recht und Gesetz, werden in Teil A der Arbeit theoretische Überlegungen vorangestellt. Der in der Rechtswissenschaft zentrale und umstrittene Begriff „Recht“ wird nur in seiner aktuellen und allgemeinen Bedeutung aufgenommen, in einer allgemeinen Bedeutung wie sie von Laien erfasst wird. Der Begriff „Recht“ wird weiter eingegrenzt auf ein Normverständnis in strafrechtlicher Sicht.
Alltägliche Situationen aus verschiedenen Gebieten des Strafrechts (Fälle) sollen die „Items“ bilden, zu denen Jugendliche, Heranwachsende und junge Erwachsene aus unterschiedlichen Schichten der Bevölkerung und mit verschiedenem Bildungsstand ihre Auffassungen aufschreiben. Begriffe wie Recht, Norm, Moral, Einstellung, Meinung, Stereotyp, Vorurteil und auch Überlegungen zum Verständnis von Recht und Gesetz als „Wert“ werden aufgenommen und im Zusammenhang mit der Entwicklung eines neuen Forschungsverfahrens erörtert.
5 Hypothesen werden formuliert zu Einstellungen von Recht und Gesetz und zur Wert-Orientierung von Individuen.
Vielfältige Überlegungen zur Entwicklung der Items (der Fälle) des standardisierten schriftlichen Intensiv-Interviews und der den Befragten vorzulegenden Stufen-Antworten stehen an. Die zu den einzelnen Items vorgegebenen Stufen-Antworten sollen Normorientierung, Einstellungen zu Recht und Gesetz, in verschiedenem Ausmaß abbilden. Der Inhalt wenigstens einer Item-Stufen-Antwort entspricht der Norm und der Inhalt einer Antwort ist klar nicht normorientiert. Die zusätzlich formulierten alternativen Stufen-Antworten zwischen einer Antwort mit klarer Normorientierung und einer Antwort mit fehlender Normorientierung sind „mehr oder weniger normorientiert“, sie berücksichtigen Aspekte der Normorientierung. Jene werden dargelegt und diskutiert. Besonders beachtet wird die Punkt-Bewertung der entworfenen Stufen-Antworten. Jene bilden schließlich den Einstellungs-Score des Individuums, den „Messwert“, der Auskunft gibt über seine individuelle Normorientierung, seine Einstellung zu Strafrecht und Gesetz.
Es wird im Voraus festgelegt, welche „Summen-Scores“ eine „positive“ Einstellung, welche nur eine „neutrale“ und welche „Summen-Scores“ eine „negative“ Einstellung zu Recht und Gesetz abbilden.
Voruntersuchungen zum Verständnis der Items (der Fälle), eine Überprüfung der Item-Formulierungen, Untersuchungen zum Verständnis der Test-Instruktion und zur Durchführung des Verfahrens mit Hilfe von Befragungen von etwa 100 Jugendlichen und Erwachsenen aus unterschiedlichen sozialen Schichten und mit verschiedenem Bildungsgrad führen in 2006 schließlich zur Endfassung des standardisierten schriftlichen Intensiv-Interviews. Jenes wird dargestellt zusammen mit den entworfenen zusätzlichen Fragen zur Person der Untersuchungsteilnehmer.
Teil B der Arbeit beschreibt und diskutiert erste empirische Befragungen von 13 anfallenden Stichproben mit dem Intensiv-Interview, die in den Jahren 2006 bis 2010 mit 100 Jugendlichen und jungen Erwachsenen, Studierenden einer Universität oder Hochschule, Schülern der 9. Klasse einer Hauptschule und Schülern der 11. Klasse zweier Gymnasien durchgeführt wurden.
Die einzelnen Stichproben mit ihren Personmerkmalen werden charakterisiert.
Stets wird überprüft, ob die ermittelten Ergebnisse die formulierten Hypothesen eher unterstützen oder ob die Hypothesen mit den erhobenen Daten nicht begründet werden können.
Validierungsbemühungen zum Verfahren beziehen sich in den Stichproben 1-5 auch auf die Beantwortung einzelner Items. Sie überprüfen, welche Items die Befragten relativ ähnlich beantworten und zu welchen Items die Testpersonen in unterschiedlicher Weise Stellung nehmen.
Zu 13 anfallenden Stichproben wird gefragt: lassen sich mit dem neuen Verfahren Unterschiede in der Einstellung zu Recht und Gesetz zwischen den Befragten beschreiben? Haben weibliche Jugendliche, Heranwachsende und junge Erwachsene statistisch bedeutsam positivere Einstellung zu Recht und Gesetz als männliche? Können statistisch bedeutsame geschlechtsspezifische Differenzen bei berichteten Konflikten mit dem Gesetz nachgewiesen werden? Gibt es statistisch bedeutsame Unterschiede in den Einstellungen zu Recht und Gesetz zwischen Schülern der 9. Klasse Hauptschule, Schülern der 11. Klasse Gymnasium und einer homogenen Stichprobe von Studierenden einer Universität oder Hochschule?
Zusätzlich erhoben werden die religiöse und politische Orientierung der Probanden.
Jene werden in ihrer Beziehung zu den Einstellungen zu Recht und Gesetz untersucht und verglichen.
Zur Wert-Einstellung der Probanden wird mit einem dafür entworfenen Verfahren untersucht, welche Position erhält der Wert-Bereich „Freiheit, Rechtssicherheit, Gleichheit vor dem Gesetz“ im Vergleich zu neun weiteren Wert-Bereichen in den drei Status-Gruppen?