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In allen Demokratien geht (idealiter) die Herrschaft aus dem Volk hervor und wird unter Berufung auf seine Interessen ausgeübt. 1 Aus dieser allgemeinen Definition lässt sich allerdings kaum das ideale Ausmaß der politischen Beteiligung des Volkes ableiten. Es ist daher nicht erstaunlich, dass politische Partizipation in unterschiedlichen Demokratietheorien höchst divergent bewertet wird. Das Spektrum der als ideal erachteten Partizipation bewegt sich zwischen den elitetheoretischen Ansätzen à la Schumpeter (1950), die politische Partizipation in periodisch stattfindenden Wahlen der Eliten erschöpft sehen2 , und den partizipativen Ansätzen im Sinne Rousseaus, die eine aktive Rolle der BürgerInnen in (fast) allen Phasen des Willensbildungs- und Entscheidungsprozesses fordern (z.B. Barber 1984; Pateman 1974; HollandCunz 1998; Barnes 2000). Die Debatte, welche Partizipationsmöglichkeiten und welches Ausmaß an politischer Mitbestimmung der BürgerInnen ideal sind, ist bis heute in der Wissenschaft und der Politik aktuell (z.B. Welzel 2000; Patzelt 2000; Schmidt 2000). ...
"People are border-crossers who make daily transitions between two worlds – the world of work and the world of family" (Campbell Clark 2000: 748). Diese Feststellung von Campbell Clark hebt die Vereinbarkeitsproblematik von Beruf und Familie im Leben von Männern und Frauen hervor, die oft unbemerkt, aber unzählige Male im Alltag auftritt. Familie und Beruf sind die zentralen Lebensbereiche von Frauen und Männern in der heutigen europäischen Gesellschaft. Diese zwei Bereiche stehen in einer wechselseitigen, aber nicht gleichgewichtigen Beziehung. Im Folgenden wird diese Problematik detailliert aufgegriffen und mit zukunftsfähigen Handlungsempfehlungen verbunden. Wir beginnen mit einem kurzen historischen Überblick zu Familie und Beruf in Europa.
Die Regime gegen Massenvernichtungswaffen erfüllen wichtige sicherheitspolitische Funktionen und tragen dazu bei, Terrorismus mit diesen Waffen zu verhindern. Eine regimetheoretische Analyse zeigt für alle drei Regime stabilisierende und destabilisierende Tendenzen sowie eine Spaltung zwischen Nord und Süd. Im nuklearen Nichtverbreitungsregime wirkt die Diskriminierung zwischen Kernwaffen- und Nichtkernwaffenstaaten in Verbindung mit der mangelhaften Umsetzung der Abrüstungsverpfl ichtung destabilisierend. Das Biowaffen-Regime zeigt eine neue Dynamik zum Thema Biosicherheit, aber auch anhaltende Konfl ikte um Technologieaustausch und Verifikation. Obwohl das CWÜ derzeit am stabilsten erscheint, gilt es, drohende Probleme z.B. im Bereich Verifi kation und Abrüstung abzuwenden. Wenn die Regime ihrer Aufgabe effektiv nachkommen sollen, müssen die strukturellen Defizite bearbeitet sowie jeweils die Abrüstungs-, Nichtverbreitungs- und Kooperationsbestimmungen gleichermaßen vollständig und ausgewogen umgesetzt werden.
Rüstungskontrolle entwickelte sich während des Ost-West-Konflikts zu einem wichtigen Element für die Stabilisierung des internationalen Systems und zur Verhütung eines Atomkriegs, wobei jedoch die Rahmenbedingungen der bipolaren Blockkonfrontation immer wieder einschränkend wirkten. Das Ende des Kalten Krieges brachte zunächst eine Welle des Optimismus und der Hoffnung mit sich, dass nun größere Fortschritte in der Rüstungskontrolle möglich sein sollten. Und in der Tat stellten sich in der ersten Hälfte der 1990er Jahre Erfolge ein: Unter anderem wurden die Zahl der atomaren Sprengköpfe reduziert, Chemiewaffen und Antipersonenminen verboten, der nukleare Umfassende Teststoppvertrag (CTBT) abgeschlossen und der Vertrag über konventionelle Streitkräfte in Europa (KSE) an die neuen Bedingungen angepasst. Ab Mitte der 1990er Jahre setzte jedoch eine Stagnation in der Rüstungskontrolle ein, die sich spätestens mit der Amtsübernahme der Bush-Administration zu einer handfesten Krise auswuchs. Von manchen Beobachter/innen und Praktiker/innen wurde gar das Ende der Rüstungskontrolle – zumindest in ihrer bisher bekannten Form – postuliert oder diagnostiziert.
Die Gründung der Europäischen Gemeinschaften in Paris 1951 und Rom 1957 geht auf einen politischen Impuls zurück. Alle Staaten, die sich 1951 und 1957 zu den ersten Europäischen Gemeinschaften zusammengeschlossen haben, sind nach 1945 durch neue Verfassungen neu gegründet worden. Die neuen Verfassungen der Gründungsmitglieder orientieren sich nicht nur in ähnlicher Weise an egalitärer Menschenwürde und universellen Menschenrechten, konstituierten die nationale Gesellschaft als soziale Massendemokratie und den von ihnen hervorgebrachten Staat als internationalrechtlich offenen Staat. Sie erklären darüber hinaus auch ihren ausdrücklichen Willen zur europäischen Einigung. Die Gründungsverträge führen deshalb lediglich die Verfassungsprinzipien der Gründungsnationen zu einem höherstufigen constitutional moment zusammen, um die von vornherein supranational organisierten Gemeinschaften als Vereinigungsprojekt eines demokratischen Europa zu begründen. ...