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In dem Entwurf einer European Strategy on Invasive Alien Species T-PVS (2002) 8 werden verstärkte Forschungsaktivitäten der Mitgliedstaaten angeregt, die nicht nur auf den biologischen Bereich oder Bekämpfung invasiver Arten beschränkt bleiben, sondern auch die Bewertung der Auswirkungen auf Gesundheitswesen und Volkswirtschaft untersuchen sollen. Derartige Studien wurden bisher nur für die Vereinigten Staaten von Amerika oder mit eher regionalen Charakter durchgeführt. Aus diesem Grunde wurden 20 Tiere und Pflanzen aus verschiedenen Problemgebieten (Gesundheitsgefährdende Arten, Schäden in Forst-, Land-, und Fischereiwirtschaft, im kommunalen Bereich, an aquatischen und terrestrischen Verkehrswegen sowie Kosten von Arten, die einheimische Spezies gefährden oder in der Empfehlung 77 der Berner Konvention aufgeführt sind) ausgewählt und beispielhaft für das Gebiet Deutschlands bearbeitet. Die entstehenden Kosten wurden in drei Kategorien aufgeschlüsselt: a) direkte ökonomische Schäden, beispielsweise durch Vorratsschädlinge, b) ökologische Schäden, verursacht durch Pflege und Schutz gefährdeter heimischer Arten, Biozönosen oder Ökosysteme und c) Kosten für Maßnahmen zur Bekämpfung invasiver Arten. Es zeigte sich, dass auf Grund der Datenlage sowie der unterschiedlichen Biologie und Ökologie der invasiven Arten jeweils individuelle Ansätze notwendig waren. Die hier ermittelten Kosten unterscheiden sich stark von Art zu Art. Nicht alle untersuchten Arten verursachen ökonomische Schäden. Eine differenzierte Betrachtung von Neobiota ist nach dem Prinzip der Einzelfallbewertung erforderlich. Die Monetisierung von ökologischen Schäden gelang hierbei nur in wenigen Fällen. Weitergehende, mehrjährige Studien sollten willingness to pay-Analysen einbeziehen, um offen gebliebene Fragen zu beantworten.
Seit den ersten Strafrechtsreformgesetzen von 1969 und 1970 sind in den letzten Jahren wieder Änderungen des Sanktionenrechts vorgenommen worden, und seit einiger Zeit sind weitere im Gespräch. Dazu zählt auch das Fahrverbot als alternative Hauptstrafe. .... Die Untersuchung beginnt (Teil A) mit der Darstellung und Erläuterung des Schuldprinzips und des Grundsatzes der schuldangemessenen Strafe, der in § 46 Absatz 1 StGB Ausdruck gefunden hat und auf dem Rechtsstaatsprinzip basiert. 13 Dabei werden die Aussagen "keine Strafe ohne Schuld" und "jede Strafe nur im Ausmaß der Schuld" deutlich hervorgehoben und ausgelegt und neben die Legitimationsgrundsätze des Strafens gestellt. Vor dem Hintergrund dieser Darlegung der Grundsätze von Schuld und Strafe wird die Bedeutung der "Schuld als pragmatisches Konstrukt der Begrenzung des Strafrechts" aufgezeigt.14 Dieses Konstrukt bildet die Ausgangsbasis für die Beschreibung und Erläuterung der verschiedenen Schuldbegriffe und für deren unterschiedliche Ansatzpunkte und Ausgestaltungen. Es wird mit Hilfe der genauen Betrachtung dieser Begriffe die Frage beantwortet, wie die Schuld inhaltlich gestaltet sein muß, um die staatliche Strafe und das Strafrecht zu begrenzen. Der zweite Hauptteil der Untersuchung (Teil B) wird eingeleitet mit der Metafrage nach den kriminalpolitischen Hintergranden fOr die Forderung nach neuen Alternativsanktionen. Hierbei wird auch Bezug genommen auf die gemeinnützige Arbeit und den elektronischen Hausarrest als alternative Hauptstrafen. Im Anschluß an diese Betrachtung wird das Fahrverbot als Hauptstrafe aufseine Fahigkeit hin untersucht, Wirksamkeit zu entfalten. Ferner wird umfassend der Frage nachgegangen, ob das Fahrverbot eine schuldangemessene Strafe darstellen und im Vergleich zu der zu ersetzenden Geldstrafe und der Freiheitsstrafe verfassungsrechtlichen Prinzipien gerecht werden kann. Bei dieser Prüfung, ob die neue Sanktionsalternative verfassungsgemaß ist, wird im Hinblick auf den 'das Strafrecht begrenzenden Schuldbegriff erörtert, inwiefern die Verhangung eines Fahrverbotes die von diesem gezogenen Grenzen tatsachlich einhalten kann. Darüber hinaus wird erörtert, wie es sich mit verfassungsrechtlichen Grundsatzen vertragt, wenn man, wie die derzeitige Justizministerin Däubler-Gmelin, eine Sanktion im Bereich der besonderen Strafempfindlichkeit des Bürgers ansiedeln möchte. Im dritten und letzten Teil der Arbeit (Teil C) werden die im zweiten Teil herausgearbeiteten Ergebnisse im Hinblick auf die Untersuchung eines vom Fahrzeugführen unabhängigen Fahrverbots als alternative Hauptstrafe zusammenfassend aufgeführt. Danach werden diese GeSichtspunkte auf die verschiedenen, im ersten Teil der Arbeit aufgeführten, Straftheorien projiziert. Dabei wird erörtert, ob ein Fahrverbot ohne bestehende Zusammenhangstat den Zielen und Zwecken der einzelnen Straftheorien gerecht werden kann.
Am 30. Juli 2002 hat der US-amerikanische Präsident George Bush den Sarbanes-Oxley Act of 2002 unterzeichnet. Es handelt sich dabei um ein Artikelgesetz, das vor allem Änderungen im Securities and Exchange Act of 1934 ( Exchange Act ) vorsieht. Das Gesetz bezweckt nach der dem Gesetzestext vorangestellten Begründung den Schutz von Anlegern durch genauere und verlässlichere wertpapierrechtliche Publizitätspflichten. Der Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass Unternehmen richtige und verlässliche Angaben machen, wenn sie periodisch bei der USamerikanischen Wertpapieraufsichtsbehörde SEC (Securities and Exchange Commission) einzureichende Berichte oder Ad-hoc Mitteilungen veröffentlichen.
Das Firmenkundensegment und die Präsenz auf den internationalen Märkten für gewerblichen Hypothekarkredit und der Finanzierung öffentlicher Haushalte gewinnen für die deutschen Hypothekenbanken bis zum Jahr 2007 erheblich an Bedeutung, so das Ergebnis eines Forschungsprojekts der Goethe-Universität Frankfurt. Die Immobilienfinanziers werden ihre Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen in den nächsten fünf Jahren sowohl qualitativ als auch räumlich ausbauen. Real Estate Investment Banking und Expansion ins Ausland stehen auf der strategischen Agenda der Hypothekenbanken ganz oben.
Kurz nach dem Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes im Juni letzten Jahres sind schon die nächsten Reformüberlegungen in Gang gekommen. Der 64. Deutsche Juristentag im September beschäftigte sich u.a. mit der Frage, ob im Interesse des Anlegerschutzes und zur Förderung des Finanzplatzes Deutschland Kurz nach dem Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes im Juni letzten Jahres sind schon die nächsten Reformüberlegungen in Gang gekommen. Der 64. Deutsche Juristentag im September beschäftigte sich u.a. mit der Frage, ob im Interesse des Anlegerschutzes und zur Förderung des Finanzplatzes Deutschland das Kapitalmarkt- und Börsenrecht neu zu regeln sei. Nun liegt zudem seit November 2002 ein Entwurf der Europäischen Kommission für eine neue Wertpapierdienstleistungsrichtlinie auf dem Tisch. Die verschiedenen Reformüberlegungen bzw. -entwürfe sind in jedem Fall zu begrüßen. Der jüngste Akt unseres nationalen Gesetzgebers wird wohl zu Recht lediglich als Schritt in die richtige Richtung, nicht aber als hinreichende Lösung der aktuellen Probleme in diesem Bereich gesehen. Der folgende Aufsatz untersucht, welche Nachteile sich aus dem zunehmenden außerbörslichen Wertpapierhandel für den Finanzplatz ergeben und welche regulatorischen Antworten sich zu deren Vermeidung anbieten.
Die immer leise, aber immer vernehmbare Stimme der Vernunft ließ sich trotz aller wiederkehrender Dramatik nie zum Verstummen bringen, selbst in Kriegsphasen nicht. Der Kulturtransfer, um den es hier geht, konnte vielmehr seinem eigenen Rhythmus folgen und ungeachtet aller Krisen so etwas wie eine selbständige Gesetzmäfligkeit entwickeln. Unter Schriftstellern und Intellektuellen gab es Schulstreite,
aber nie Krieg! So wurden besonnene und fortschrittlich eingestellte Franzosen und Deutsche nie müde, sich für Gedankenaustausch und Vermittlung, für Freundschaft und Verständigung, kurz für Ideentransfer einzusetzen - um damit den kreativen Eliten beider Länder Inspirationsquellen offen zu halten. Den Herausgebern dieses Jahrbuchs will scheinen, diese gemäfligten, die Rheingrenze ständig überschreitenden Gegenstimmen hätten wie ein vernunftbestimmtes Korrektiv zur lauten Staatenpolitik gewirkt. Eine Epoche wie der Vormärz bietet nun die große Chance, diese These einmal in einer kurzen, aber scharf konturierten Phase bilateraler Beziehungen der Probe aufs Exempel zu unterwerfen. Es erschien anregend, die verschiedenen Wirkungsweisen dieses Korrektivs in einer Zeit näher zu untersuchen, in der sich die herrschenden Kreise auf der einen Seite durch Gallophobie "auszeichneten", während ihnen auf der
anderen Seite - rares Phänomen - eine durch nichts getrübte Germanophilie gegenüberstand.
Die Geschichte der französischen Philosophie im 19. Jahrhundert beginnt als akademische Fachrichtung mit Victor Cousin, der weit mehr als seine blassen Vorgänger Laromiguière oder Royer-Collard die akademische Disziplin geprägt hat. Cousin stellte als offizieller Philosoph
der Julimonarchie, als Minister und als Vorstand des Ausschusses zur Auswahl der Gymnasiallehrer eine Art Galionsfigur der Geisteswissenschaften dar, und hatte einen entscheidenden Einfluss sowohl auf die Personalpolitik wie auf die Definition der Lehr- und Forschungsgegenstände. Er bekannte sich zu einer als Eklektizismus umschriebenen
Doktrin, die einerseits die Bewahrung der gegebenen Ordnung der Dinge auch in religiöser Hinsicht anstrebte, andrerseits die Philosophie von jeder Form religiösen Bekenntnisses emanzipierte und gewissermaßen den neutralen Geist der späteren "Laïcité" ankündigte. Das sogenannte
Regiment von Victor Cousin, d.h. die Philosophielehrer, deren Ernennung und Beförderung von seinem Gutdünken abhing, konnte sich auf seine Rückendeckung verlassen, wenn sie in Konflikt zu der religiösen Obrigkeit gerieten. Andrerseits mussten sie sich wie die Vertreter einer einzigen Doktrin, seiner Doktrin verhalten. Nun findet Cousins Doktrin ihre Wurzeln wenn nicht in der deutschen Philosophie - Heine bemerkte ironisch, dass Cousins Unkenntnis des Deutschen ihn gegen jeden
Verdacht philosophischer Deutschtümelei schützte -, so wenigstens in einem privilegierten Deutschlandbezug.
Vorwort
(2003)
Nie zuvor und nie danach haben sich französische und deutsche Kultur so tiefgreifend beeinflusst und durchdrungen wie in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Wer heute von einer deutsch-französischen Synthese spricht, sollte auf die Zeit von Julimonarchie und Vormärz zurückgehen: Dort konnte sich diese Synthese in bedeutenden Ansätzen verwirklichen.
Die Anordnung der in diesem Jahrbuch versammelten Beiträge folgt drei thematischen Schwerpunkten: dem literarischen, dem künstlerischen und dem philosophischen Transfer.