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Hassrede und Katzenbilder : Wie können im globalen Netz nationale Gesetze respektiert werden?
(2017)
Der Zugang zum Internet ist die Voraussetzung, um online aktiv zu sein, zu kommunizieren oder einzukaufen. Zugang allein reicht aber nicht: Erst sogenannte Internet-Intermediäre (oder Internet-Inhalt-Vermittler) wie Google, Facebook oder Amazon ermöglichen es, das Internet zu nutzen, um über Social Media zu kommunizieren, auf Musik, Filme und Texte zuzugreifen oder überhaupt erst via Suchmaschine passende Online-Angebote ausfindig zu machen. Intermediäre verbinden Nutzer mit dem Internet, sie helfen bei der Datenverarbeitung, sie hosten und indexieren Inhalte, sie ermöglichen die Suche, sammeln Informationen, vermitteln Angebote Dritter und ermöglichen Käufe und Zahlungen...
Die Bedeutung der AKM-Entscheidung des EuGH für das Recht der Kabelweitersendung in Deutschland
(2017)
Der Beitrag erörtert die Auswirkungen der »AKM/Zürs.net«-Entscheidung des EuGH für die Praxis der Kabelweitersendung in Deutschland. Aus dem Urteil folgt, dass die integrale Kabelweitersendung der öffentlich-rechtlichen und privaten deutschen Fernsehsender im Inland kein neues Publikum erreicht und daher nicht gesondert erlaubnispflichtig ist. Bei ausländischen Sendern kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
Das zwischenstaatliche Gewaltverbot steht im Zentrum der völkerrechtlichen Aufmerksamkeit. Auf bewaffnete Konflikte auf dem afrikanischen Kontinent trifft dies nur begrenzt zu. An dieses Defizit knüpft die Autorin ab der Zeitwende 1989/90 an. Dabei überschreitet sie die traditionellen Grenzen des Gewaltverbots und analysiert, inwieweit dies, v. a. durch die Fortentwicklung der Menschenrechtslehre, eine inhaltliche Änderungen erfahren hat, die auch die militärische Anwendung von Gewalt im Innern eines Staates ächtet (ius contra bellum internum). Ein weiterer Schwerpunkt sind Interventionen durch Regionalorganisation. Hierbei wird untersucht, ob multilaterale Interventionen schon dann gewohnheitsrechtliche Akzeptanz erfahren, wenn sie entweder formell oder materiell rechtmäßig sind. Zumindest solche, die durch den UN-Sicherheitsrat autorisiert sind, können diese sog. Baugenehmigungsthese für sich in Anspruch nehmen. Doch auch ohne UN-Mandat vermögen humanitäre Interventionen regionaler Organisationen in engen Grenzen völkerrechtmäßig sein.
Der Beitrag ist der urheberrechtlichen Einordnung des sog. Internet Protocol Television (IPTV) gewidmet. In einem ersten Abschnitt werden technische, organisatorisch-wirtschaftliche und juristische Unterschiede zwischen dieser Übertragungstechnologie und dem sog. Internet-TV herausgearbeitet. Sodann wird nach Maßgabe der SatCabRL 93/83 geprüft, ob die Ausübungsregeln der §§ 20b, 87 V UrhG nur für klassisches Kabelfernsehen oder auch für IPTV gelten. Das Ergebnis lautet, dass IPTV unter die §§ 20b, 87 V UrhG fällt, soweit sein Einsatz nach der AKM-Entscheidung des EuGH überhaupt eine erlaubnispflichtige öffentliche Wiedergabe darstellt.
Während der Streit um den Verfassungsgerichtshof aus polnischer Sicht als mittlerweile beendet gilt, versucht die Europäische Union eine passende Lösung zu finden, die in der Empfehlung der Kommission geäußerten Forderungen durchzusetzen. Die regierende Partei "Recht und Gerechtigkeit" beschließt jedoch in der Zwischenzeit weitere Justizreformen, die genauso, wie das umstrittene Verfassungsgerichtshofgesetz, gegen die Grundsätze der Europäischen Union aus Art. 2 EUV, vor allem gegen die Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, verstoßen können. ...
Die Geschichte des Urheberrechts ist die Geschichte seiner Expansion. In diesem Beitrag wird die Expansionsgeschichte des Urheberrechts, in der das Urheberrechtsgesetz 1965 letztlich nur eine, wenn auch wichtige Episode darstellt, in Anlehnung an Thesen des 1944 erschienenen, wirtschaftssoziologischen Klassikers „The Great Transformation. Politische und ökonomische Ursprünge von Gesellschaften und Wirtschaftssystemen“ von Karl Polanyi gedeutet. Im Zentrum steht dabei der Gedanke, dass in einer Informationsgesellschaft, deren Wirtschaft auf Märkten und Wettbewerb beruht, alle neuen Technologien und hiermit verknüpften immateriellen Leistungsergebnisse über Ausschließlichkeitsrechte zugeordnet werden müssen, damit gewährleistet ist, dass alle relevanten In- und Outputfaktoren handelbar sind, so dass ihre jeweiligen Erzeuger marktbasierte Einkünfte erzielen können. Der Aufsatz erläutert, dass sich diese Kommodifizierungslogik in der jüngeren deutschen Urheberrechtsgeschichte nachweisen lässt. Auf die soziologische und rechtliche Relevanz der entgegengesetzten Zugangsnorm wird im Schlussteil hingewiesen.