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Das zwischenstaatliche Gewaltverbot steht im Zentrum der völkerrechtlichen Aufmerksamkeit. Auf bewaffnete Konflikte auf dem afrikanischen Kontinent trifft dies nur begrenzt zu. An dieses Defizit knüpft die Autorin ab der Zeitwende 1989/90 an. Dabei überschreitet sie die traditionellen Grenzen des Gewaltverbots und analysiert, inwieweit dies, v. a. durch die Fortentwicklung der Menschenrechtslehre, eine inhaltliche Änderungen erfahren hat, die auch die militärische Anwendung von Gewalt im Innern eines Staates ächtet (ius contra bellum internum). Ein weiterer Schwerpunkt sind Interventionen durch Regionalorganisation. Hierbei wird untersucht, ob multilaterale Interventionen schon dann gewohnheitsrechtliche Akzeptanz erfahren, wenn sie entweder formell oder materiell rechtmäßig sind. Zumindest solche, die durch den UN-Sicherheitsrat autorisiert sind, können diese sog. Baugenehmigungsthese für sich in Anspruch nehmen. Doch auch ohne UN-Mandat vermögen humanitäre Interventionen regionaler Organisationen in engen Grenzen völkerrechtmäßig sein.
Aufgrund der raschen Fortschritte in der Entwicklung der Informationstechnologie kann der Staat mit immer geringerem Aufwand immer schwerwiegender in Grundrechte eingreifen. Bei der staatlichen Überwachung der Telekommunikation stehen sich Sicherheits- und Freiheitsinteressen gegenüber. Durch die kontinuierliche Ausweitung der Überwachungsbefugnisse in den vergangenen Jahrzehnten konnten sich die Sicherheitsinteressen immer weiter in den Vordergrund schieben. Inzwischen ist die vorsorgliche Speicherung sämtlicher Telekommunikations-Verkehrsdaten in der Diskussion. Angesichts der allgemeinen Entwicklung hin zu mehr Überwachung, deren Ende nicht absehbar ist, ist es für eine freiheitliche Gesellschaft von größter Bedeutung, ob dem staatlichen Zugriff auf die Telekommunikation in Deutschland rechtliche Grenzen gesetzt sind und welche dies sind. Der Autor beschreibt aus Sicht des Staates, der Bürger und der betroffenen Unternehmen das Konfliktfeld, in dem sich Regelungen über den staatlichen Zugriff auf Telekommunikationsdaten bewegen. Anschließend werden die rechtlichen Anforderungen an staatliche Zugriffe auf Telekommunikationsdaten diskutiert und entwickelt. Hierbei geht der Autor exemplarisch auch darauf ein, ob vorhandene und geplante Regelungen und Verfahren diesen Anforderungen gerecht werden. Vertieft wird die rechtliche Zulässigkeit einer generellen Vorratsspeicherung von Telekommunikations- Verkehrsdaten unter dem Aspekt der Freiheitsgrundrechte und des Gleichheitssatzes erörtert. Der Autor stellt fest, dass eine generelle Vorratsspeicherung von Telekommunikations- Verkehrsdaten aus mehreren Gründen mit dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention unvereinbar ist. Weil diese Unvereinbarkeit insbesondere in der Verdachtsunabhängigkeit einer generellen Verkehrsdatenspeicherung begründet ist, besteht sie unabhängig von der inhaltlichen Ausgestaltung einer solchen Regelung im Einzelnen. Nach Auffassung des Autors liegt keine besondere Dringlichkeitssituation vor, in der die sofortige Einführung einer generellen Verkehrsdatenspeicherung geboten wäre.
Seit den ersten Strafrechtsreformgesetzen von 1969 und 1970 sind in den letzten Jahren wieder Änderungen des Sanktionenrechts vorgenommen worden, und seit einiger Zeit sind weitere im Gespräch. Dazu zählt auch das Fahrverbot als alternative Hauptstrafe. .... Die Untersuchung beginnt (Teil A) mit der Darstellung und Erläuterung des Schuldprinzips und des Grundsatzes der schuldangemessenen Strafe, der in § 46 Absatz 1 StGB Ausdruck gefunden hat und auf dem Rechtsstaatsprinzip basiert. 13 Dabei werden die Aussagen "keine Strafe ohne Schuld" und "jede Strafe nur im Ausmaß der Schuld" deutlich hervorgehoben und ausgelegt und neben die Legitimationsgrundsätze des Strafens gestellt. Vor dem Hintergrund dieser Darlegung der Grundsätze von Schuld und Strafe wird die Bedeutung der "Schuld als pragmatisches Konstrukt der Begrenzung des Strafrechts" aufgezeigt.14 Dieses Konstrukt bildet die Ausgangsbasis für die Beschreibung und Erläuterung der verschiedenen Schuldbegriffe und für deren unterschiedliche Ansatzpunkte und Ausgestaltungen. Es wird mit Hilfe der genauen Betrachtung dieser Begriffe die Frage beantwortet, wie die Schuld inhaltlich gestaltet sein muß, um die staatliche Strafe und das Strafrecht zu begrenzen. Der zweite Hauptteil der Untersuchung (Teil B) wird eingeleitet mit der Metafrage nach den kriminalpolitischen Hintergranden fOr die Forderung nach neuen Alternativsanktionen. Hierbei wird auch Bezug genommen auf die gemeinnützige Arbeit und den elektronischen Hausarrest als alternative Hauptstrafen. Im Anschluß an diese Betrachtung wird das Fahrverbot als Hauptstrafe aufseine Fahigkeit hin untersucht, Wirksamkeit zu entfalten. Ferner wird umfassend der Frage nachgegangen, ob das Fahrverbot eine schuldangemessene Strafe darstellen und im Vergleich zu der zu ersetzenden Geldstrafe und der Freiheitsstrafe verfassungsrechtlichen Prinzipien gerecht werden kann. Bei dieser Prüfung, ob die neue Sanktionsalternative verfassungsgemaß ist, wird im Hinblick auf den 'das Strafrecht begrenzenden Schuldbegriff erörtert, inwiefern die Verhangung eines Fahrverbotes die von diesem gezogenen Grenzen tatsachlich einhalten kann. Darüber hinaus wird erörtert, wie es sich mit verfassungsrechtlichen Grundsatzen vertragt, wenn man, wie die derzeitige Justizministerin Däubler-Gmelin, eine Sanktion im Bereich der besonderen Strafempfindlichkeit des Bürgers ansiedeln möchte. Im dritten und letzten Teil der Arbeit (Teil C) werden die im zweiten Teil herausgearbeiteten Ergebnisse im Hinblick auf die Untersuchung eines vom Fahrzeugführen unabhängigen Fahrverbots als alternative Hauptstrafe zusammenfassend aufgeführt. Danach werden diese GeSichtspunkte auf die verschiedenen, im ersten Teil der Arbeit aufgeführten, Straftheorien projiziert. Dabei wird erörtert, ob ein Fahrverbot ohne bestehende Zusammenhangstat den Zielen und Zwecken der einzelnen Straftheorien gerecht werden kann.
Der Entwicklung eines Instrumentes, eines standardisierten schriftlichen Intensiv-Interviews zur Messung von Einstellungen zu Recht und Gesetz, werden in Teil A der Arbeit theoretische Überlegungen vorangestellt. Der in der Rechtswissenschaft zentrale und umstrittene Begriff „Recht“ wird nur in seiner aktuellen und allgemeinen Bedeutung aufgenommen, in einer allgemeinen Bedeutung wie sie von Laien erfasst wird. Der Begriff „Recht“ wird weiter eingegrenzt auf ein Normverständnis in strafrechtlicher Sicht.
Alltägliche Situationen aus verschiedenen Gebieten des Strafrechts (Fälle) sollen die „Items“ bilden, zu denen Jugendliche, Heranwachsende und junge Erwachsene aus unterschiedlichen Schichten der Bevölkerung und mit verschiedenem Bildungsstand ihre Auffassungen aufschreiben. Begriffe wie Recht, Norm, Moral, Einstellung, Meinung, Stereotyp, Vorurteil und auch Überlegungen zum Verständnis von Recht und Gesetz als „Wert“ werden aufgenommen und im Zusammenhang mit der Entwicklung eines neuen Forschungsverfahrens erörtert.
5 Hypothesen werden formuliert zu Einstellungen von Recht und Gesetz und zur Wert-Orientierung von Individuen.
Vielfältige Überlegungen zur Entwicklung der Items (der Fälle) des standardisierten schriftlichen Intensiv-Interviews und der den Befragten vorzulegenden Stufen-Antworten stehen an. Die zu den einzelnen Items vorgegebenen Stufen-Antworten sollen Normorientierung, Einstellungen zu Recht und Gesetz, in verschiedenem Ausmaß abbilden. Der Inhalt wenigstens einer Item-Stufen-Antwort entspricht der Norm und der Inhalt einer Antwort ist klar nicht normorientiert. Die zusätzlich formulierten alternativen Stufen-Antworten zwischen einer Antwort mit klarer Normorientierung und einer Antwort mit fehlender Normorientierung sind „mehr oder weniger normorientiert“, sie berücksichtigen Aspekte der Normorientierung. Jene werden dargelegt und diskutiert. Besonders beachtet wird die Punkt-Bewertung der entworfenen Stufen-Antworten. Jene bilden schließlich den Einstellungs-Score des Individuums, den „Messwert“, der Auskunft gibt über seine individuelle Normorientierung, seine Einstellung zu Strafrecht und Gesetz.
Es wird im Voraus festgelegt, welche „Summen-Scores“ eine „positive“ Einstellung, welche nur eine „neutrale“ und welche „Summen-Scores“ eine „negative“ Einstellung zu Recht und Gesetz abbilden.
Voruntersuchungen zum Verständnis der Items (der Fälle), eine Überprüfung der Item-Formulierungen, Untersuchungen zum Verständnis der Test-Instruktion und zur Durchführung des Verfahrens mit Hilfe von Befragungen von etwa 100 Jugendlichen und Erwachsenen aus unterschiedlichen sozialen Schichten und mit verschiedenem Bildungsgrad führen in 2006 schließlich zur Endfassung des standardisierten schriftlichen Intensiv-Interviews. Jenes wird dargestellt zusammen mit den entworfenen zusätzlichen Fragen zur Person der Untersuchungsteilnehmer.
Teil B der Arbeit beschreibt und diskutiert erste empirische Befragungen von 13 anfallenden Stichproben mit dem Intensiv-Interview, die in den Jahren 2006 bis 2010 mit 100 Jugendlichen und jungen Erwachsenen, Studierenden einer Universität oder Hochschule, Schülern der 9. Klasse einer Hauptschule und Schülern der 11. Klasse zweier Gymnasien durchgeführt wurden.
Die einzelnen Stichproben mit ihren Personmerkmalen werden charakterisiert.
Stets wird überprüft, ob die ermittelten Ergebnisse die formulierten Hypothesen eher unterstützen oder ob die Hypothesen mit den erhobenen Daten nicht begründet werden können.
Validierungsbemühungen zum Verfahren beziehen sich in den Stichproben 1-5 auch auf die Beantwortung einzelner Items. Sie überprüfen, welche Items die Befragten relativ ähnlich beantworten und zu welchen Items die Testpersonen in unterschiedlicher Weise Stellung nehmen.
Zu 13 anfallenden Stichproben wird gefragt: lassen sich mit dem neuen Verfahren Unterschiede in der Einstellung zu Recht und Gesetz zwischen den Befragten beschreiben? Haben weibliche Jugendliche, Heranwachsende und junge Erwachsene statistisch bedeutsam positivere Einstellung zu Recht und Gesetz als männliche? Können statistisch bedeutsame geschlechtsspezifische Differenzen bei berichteten Konflikten mit dem Gesetz nachgewiesen werden? Gibt es statistisch bedeutsame Unterschiede in den Einstellungen zu Recht und Gesetz zwischen Schülern der 9. Klasse Hauptschule, Schülern der 11. Klasse Gymnasium und einer homogenen Stichprobe von Studierenden einer Universität oder Hochschule?
Zusätzlich erhoben werden die religiöse und politische Orientierung der Probanden.
Jene werden in ihrer Beziehung zu den Einstellungen zu Recht und Gesetz untersucht und verglichen.
Zur Wert-Einstellung der Probanden wird mit einem dafür entworfenen Verfahren untersucht, welche Position erhält der Wert-Bereich „Freiheit, Rechtssicherheit, Gleichheit vor dem Gesetz“ im Vergleich zu neun weiteren Wert-Bereichen in den drei Status-Gruppen?
Die Tricks und Schliche, mit denen Immobilienmakler arbeiten, um potentielle Interessenten über das Medium der Anzeigenwerbung zur Kontaktaufnahme zu bestimmen, sind äußerst vielfältig. Hierzu zählen zunächst die typischen Aufschneidereien, mit denen trickreich über die wirtschaftliche Bedeutung des Immobilienmaklers, seine Qualifikation und/oder Leistungsfähigkeit getäuscht wird; ferner Strategien, mittels derer die Maklereigenschaft des Inserenten verschleiert werden soll (sog. "maklerbezogene Irreführung"). Die Irreführungsgefahr ist in diesem Bereich besonders groß, weil eine Verifizierung der Werbeaussage für den Interessenten - wenn überhaupt - erst im Zuge einer ersten Kontaktaufnahme möglich ist. Entsprechendes gilt für Werbepraktiken, mit denen gezielt versucht wird, über vertragseingehungsrelevante Objektinformationen zu täuschen (sog. "objektbezogene Irreführung') Besonders auffällig ist in diesem Zusammenhang, daß Immobilienmakler - insbesondere was den Bereich der Preis- und Größenangaben angeht - häufig unzulässige Werbeangaben verwenden, die nicht nur besonders leicht zu überprüfen sind, sondern zudem auch völlig ungeeignet, etwaige Wettbewerbsvorteile auszulösen ("BagateUverstäße ~'). Überdies sind Werbestrategien auszumachen, mit denen - werbepsychologisch geschickt - versucht wird, potentielle Interessenten anzulocken, oder über gefühlsbetonte Appelle auf ihre Entscheidungsfreiheit absatzorientiert Einfluß zu nehmen. ... Ein Ende des "Absahnens durch Abmahnen" ist noch immer nicht in Sicht. Ungeachtet der Gesetzesänderungen in den Jahren 1986, 1994 und 2000 sind allein im Bereich der Immobilienwerbung derzeit ca. 15 Abmahn- und Gebührenvereine sowie weitere 17 (Schein-) Gewerbetreibende namentlich bekannt, die das Verfolgen von Wettbewerbsverstößen aktiv als Erwerbsquelle (Rechtsverfolgungskosten und Vertragsstrafen) betreiben; und die "Dunkelziffer" dürfte weitaus höher liegen! Genutzt, oder besser gesagt, ausgenutzt wird zu diesem Zweck in besonderem Maße das Abmahnverfahren, was insofern nicht weiter verwundert, als hier eine Darlegung der potentiellen Klagebefugnis ebenso wenig erforderlich, wie eine (gerichtliche) Prüfung - insbesondere auch was den Mißbrauchstatbestand angeht - vorgesehen ist. Besonders bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, daß sich die mißbräuchlichen Abmahnpraktiken fast ausschließlich gegen Bagatellverstöße (z.B. "ca.-Angaben", "Sonder- Afa", "Wfl/Nfl", etc.) richten, mithin gegen solche Wettbewerbsverstöße, die den Immobilienmaklern häufig in Unkenntnis oder aus bloßer Nachlässigkeit unterlaufen, den Schutzzweck des Wettbewerbsrechts nicht wirklich tangieren und (3) im Anzeigenteil leicht aufzuspüren und wegen ihrer Häufigkeit und Gleichartigkeit einfach zu verfolgen sind. ...
Nach den Worten des Bundesverfassungsgerichts ist die Gewaltenteilung ein tragendes Organisationsprinzip des Grundgesetzes (BVerfGE 3, S. 225 ff. [247]). Keine Gewalt darf ein von der Verfassung nicht vorgesehenes Übergewicht über die andere Gewalt erhalten (BVerfGE 9, S. 268 ff. [279]). Wo in der deutschen Verfassungswirklichkeit im Verhältnis zwischen Exekutive und Judikative solche Organisationsstrukturen von zureichender Wirkungskraft zu finden sind, stellt das Bundesverfassungsgericht nicht klar. Die allein mit rechtswissenschaftlichen Instrumentarien nicht zu klärende Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland bereits Organisationsstrukturen besitzt, die ein psychosoziales Übergewicht der Exekutive über die Rechtsprechung ausschließen, begegnet bei näherer Betrachtung der Verfassungswirklichkeit in Deutschland (Kapitel III., Schwerpunkt der Dissertation) erheblichen Zweifeln. Die nach dem Ende des 2. Weltkriegs vorgefundene und bis heute in ihrer Grundstruktur unveränderte Verwaltung der Dritten Gewalt durch die Exekutive entspricht nicht den Zielen des Gewaltenteilungsprinzips. Ein Prinzip ist eine Einsicht, ein Ziel und eine Handlungsregel, die methodisch am Anfang eines theoretischen Aufbaus oder Systems von Handlungsorientierungen steht. Montesquieu umschreibt die seinem Gewaltenteilungsprinzip zu Grunde liegende anthropologische Einsicht mit den Worten: „Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, dass jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu missbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig“. Die deutsche Verfassungswirklichkeit der Rechtsprechung kennt keine Schutzgrenzen gegenüber der Exekutive. Es gibt keine Organisationsstrukturen, die subtile Übergriffe der vollziehenden Gewalt auf die Rechtsprechung von vornherein objektiv unmöglich machten. Deutschland begnügt sich mit Appellen an die mit der Justizverwaltung betrauten Regierungsmitglieder (i.d.R. Justizminister) und an die ihnen nachgeordneten Staatsorgane (z.B. Gerichtspräsidenten); sie hofft auf deren Rechtstreue und Augenmaß. Deutschland folgt dem Hoffnungsprinzip, nicht dem Gewaltenteilungsprinzip. Das im Grundgesetz festgeschriebene Prinzip der Gewaltenteilung organisatorisch umzusetzen, ist ein Ziel und eine Handlungsregel und damit eine vom Grundgesetz gestellte Aufgabe (a.M. BVerfGE 55, S. 372 ff. [388]). Die der Dreiteilung der Staatsgewalten (Art. 20 II 2 GG) vorausgehende anthropologische Einsicht Montesquieus ist überdies einer der bei der Auslegung des Grundgesetzes anzulegenden Maßstäbe. Der Wortlaut des Art. 92 erster Halbsatz GG ist die an die Spitze des Abschnitts „IX. Die Rechtsprechung“ gestellte Bestätigung der Grundentscheidung des Art. 20 II 2 GG für die Gewaltenteilung. Er bringt den Willen des Grundgesetzes zum Ausdruck, dass in der Verfassungswirklichkeit Deutschlands die rechtsprechende Gewalt in einer organisatorisch gleich wirkungsvollen Weise den Richtern anvertraut sein möge wie die gesetzgebende Gewalt den Parlamentsabgeordneten.
Ziel dieser Untersuchung ist es, die Legitimität der Kriminalisierung des Glücksspiels in Brasilien zu hinterfragen. Dies geschieht mit besonderem Augenmerk auf das spezifische brasilianische Glücksspiel, das „Spiel der Tiere“ (Jogo do bicho), das Ende des 19. Jahrhunderts in der Stadt Rio de Janeiro, der Hauptstadt des damaligen kaiserlichen Brasiliens, entstand. Es handelt sich um eine Form des Glücksspiels, die sich in ganz Brasilien verbreitet hat und bereits Gegenstand mehrerer akademischer Studien in den Bereichen Anthropologie und Soziologie war. Das Verbot dieser Art von Glücksspiel, seine Kriminalisierung, seine große Beliebtheit und seine gesellschaftliche Toleranz sind jedoch Gründe dafür, dass das Spiel der Tiere im Besonderen und das Glücksspiel im Allgemeinen auch im juristischen Bereich, insbesondere im Strafrecht, ein bisher vernachlässigter Forschungsgegenstand von großem Interesse ist.
Das Hauptaugenmerk dieser Arbeit liegt auf der Analyse der Kriminalisierung des Glücksspiels, das in Brasilien seit über einem Jahrhundert unter freiem Himmel praktiziert wird. Bei dieser Analyse werden die Gründe für die Kriminalisierung und die Legitimität des Verbots in Frage gestellt. Zu diesem Zweck ist der Text, abgesehen von der Einleitung und der Schlussfolgerung, in sechs Kapitel unterteilt.
Kapitel 1 beschreibt die Geschichte des brasilianischen Tierspiels, die Ursprünge seines Verbots und seiner Kriminalisierung. In Kapitel 2 wird über die Wirklichkeit der Strafverfolgung in diesem „Kriminalitätsbereich“ berichtet. Kapitel 3 stellt den ent-sprechenden Straftatbestand des brasilianischen „Código Penal“ im Kontext der Systematik des brasilianischen Strafgesetzbuches vor. Kapitel 4 widmet sich zunächst den verfassungsrechtlichen Grenzen der Kriminalisierung, und danach einem Überblick über das deutsche Glücksspielverbot und die Glücksspielregulierung. Ergänzt wird diese Suche in Kapitel 5, in dem die Forschung das strafrechtliche Glücksspielverbot in den Kontext der Debatte über die Abgrenzung zwischen und den Zusammenhang von Recht und Moral. Im abschließenden Kapitel 6 wird das (strafrechtlich sanktionierte) Glücksspielverbot mit den klassischen Legitimations-anforderungen konfrontiert.
Was in der strafrechtlichen Literatur der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts zur Rechtfertigung des Verbots zu lesen ist, deutet auf einen großen Einfluss moralischer Argumente hin. Diese Argumente haben bis heute an Gewicht nicht verloren, auch wenn die Befürworter der Beibehaltung der Kriminalisierung versuchen, ihre letztlich moralistische Ideologie gegen das Glücksspiel mit Argumenten wie der Begleitkriminalität des Glückspiels zu verschleiern, die eher eine Folge als eine Ursache der Kriminalisierung ist.