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Eine wesentliche Voraussetzung für die Entschlüsselung herrschender Justizverständnisse ist die Auseinandersetzung mit den Rollen, die die beteiligten Akteure in einem Rechtssystem einnehmen sowie die Untersuchung der rechtlichen und institutionellen Bedingungen unter denen diese Akteure handeln. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich zunächst mit der Macht- und Aufgabenverteilung zwischen Richtern und Parteien. Dabei wird deutlich, dass die Rollenallokation nicht einheitlich ist, sondern in Abhängigkeit von unterschiedlichen verfahrensrechtlichen und institutionellen Voraussetzungen variiert. In Verfahren vor einer Jury wird die richterliche Autorität durch eine maximal ausgeprägte Parteiautonomie stark eingeschränkt. Als Rechthonoratioren (im Weberschen Sinne) agieren Richter dagegen immer dann, wenn Sie ohne Geschworene Recht sprechen. Dies geschieht insbesondere in den einzelstaatlichen Obergerichten und den Bundesberufungsgereichten, aber auch in Verfahren erster Instanz, in denen „claims in equity“ zu entscheiden sind. Der Beitrag beschäftigt sich abschließend mit dem Einfluss, den die Besonderheiten der amerikanischen Juristenausbildung auf das amerikanische Justizverständnis ausüben: Sie prägen und reproduzieren eine der Rollen und Selbstbilder unter amerikanischen Juristen, sowohl in der Anwaltschaft als auch auf Seiten der Richter.
Large companies are increasingly on trial. Over the last decade, many of the world’s biggest firms have been embroiled in legal disputes over corruption charges, financial fraud, environmental damage, taxation issues or sanction violations, ending in convictions or settlements of record-breaking fines, well above the billion-dollar mark. For critics of globalization, this turn towards corporate accountability is a welcome sea-change showing that multinational companies are no longer above the law. For legal experts, the trend is noteworthy because of the extraterritorial dimensions of law enforcement, as companies are increasingly held accountable for activities independent of their nationality or the place of the activities. Indeed, the global trend required understanding the evolution of corporate criminal law enforcement in the United States in particular, where authorities have skillfully expanded its effective jurisdiction beyond its territory. This paper traces the evolution of corporate prosecutions in the United States. Analyzing federal prosecution data, it then shows that foreign firms are more likely to pay a fine, which is on average 6,6 times larger.
Das Arbeitspapier zeigt Perspektiven eines Promotionsprojektes auf, das sich mit der Reform der englischen Common Law- und Equity-Gerichtsbarkeit im Viktorianischen Zeitalter befasst. Nach einem Einblick in relevante Quellen und Literatur wird inhaltlich auf Mitglieder und Aufgaben der im Jahr 1867 eingesetzten Judicature Commission eingegangen. Anschließend werden Neuerungen aufgezeigt, die für das englische Gerichtswesen aus den in den 1870er Jahren verabschiedeten Judicature Acts folgten.
With the Council regulation (EC) No. 1346/2000 of 29 May 2000 on insolvency proceedings, that came into effect May 31, 2002 the European Union has introduced a legal framework for dealing with cross-border insolvency proceedings. In order to achieve the aim of improving the efficiency and effectiveness of insolvency proceedings having cross-border effects within the European Community, the provisions on jurisdiction, recognition and applicable law in this area are contained in a Regulation, a Community law measure which is binding and directly applicable in Member States. The goals of the Regulation, with 47 articles, are to enable cross-border insolvency proceedings to operate efficiently and effectively, to provide for co-ordination of the measures to be taken with regard to the debtor’s assets and to avoid forum shopping. The Insolvency Regulation, therefore, provides rules for the international jurisdiction of a court in a Member State for the opening of insolvency proceedings, the (automatic) recognition of these proceedings in other Member States and the powers of the ‘liquidator’ in the other Member States. The Regulation also deals with important choice of law (or: private international law) provisions. The Regulation is directly applicable in the Member States3 for all insolvency proceedings opened after 31 May 2002.
Der Beitrag ruft die zentralen Überlegungen Hugo Sinzheimers zur sozialen Selbstbestimmung, zur Arbeitsverfassung, zum Arbeitsrecht als ein die Grenzen zwischen Zivilrecht und öffentlichem Recht sprengenden Rechtsgebiet sui generis und zur Rechtssoziologie ins Gedächtnis, um daraus einige Folgerungen für die Arbeitsrechtswissenschaft am Fachbereich Rechtswissenschaft der Goethe Universität abzuleiten.
Das Bundesverfassungsgericht ist für seine Entscheidungen, die sich in besonderer Weise auf das Demokratieprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 2 GG) stützen, viel kritisiert worden. Der Beitrag analysiert insbesondere die Entscheidungen zum Ausländerwahlrecht und zur Europäischen Integration im Hinblick darauf, ob sich neben dem vielfach kritisierten Demokratieverständnis, das ein monistisch verstandenes (deutsches) Volk zum Ausgangspunkt nimmt, auch offenere Demokratiemodelle zumindest zwischen den Zeilen dieser Entscheidungen entdeckt werden können. Das Ergebnis fällt allerdings ernüchternd aus. Jede Öffnung, die Alternativen neben dem monistischen Modell der Volkssouveränität andeutet, wird in den folgenden Sätzen dieser Entscheidungen sogleich wieder zurückgenommen.
Privatschulfinanzierung
(2014)
Das Privatschulwesen in Deutschland wird ganz überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert. Seit den 1970er Jahren wird dies vom Bundesverfassungsgericht als Ausfluss des Art. 7 Abs. 4 GG verlangt; die Finanzierung obliegt jedoch den Ländern. Der Beitrag bietet einen systematischen Überblick über die Konflikte die zwischen Privatschulträgern und Ländern über den Umfang der Finanzierung bestehen und nimmt zu den verfassungsrechtlichen Argumenten kritisch Stellung. Es wird gezeigt, dass das Grundgesetz den Ländern mehr Spielräume belässt, als oft behauptet wird.
Die Private Krankenversicherung ist explizit seit Einführung der Versicherungspflicht im Jahr 2008 neben der Gesetzlichen Krankenversicherung zweite Säule eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes in Deutschland. Sie ist – auch schon traditionell – umfassend reguliert; Versichertenwettbewerb innerhalb der PKV aber auch zur GKV findet in entsprechend enger rechtlicher Strukturierung statt. In den letzten Jahren wird die PKV zudem auch immer stärker bei der Regulierung der Leistungserbringer berücksichtigt bzw. einbezogen. Der Beitrag gibt einen komprimierten Überblick über die Regulierung der PKV als Teil des Gesundheitssystems.
Wettbewerbsrecht der GKV
(2014)
Seit inzwischen 20 Jahren führt der Gesetzgeber in die Binnenordnung der Gesetzlichen Krankenversicherung Wettbewerbselemente ein. Ausgangspunkt ist die Kassenwahlfreiheit der Versicherten. Die Krankenkassen agieren dadurch immer stärker als Wettbewerber um Versicherte. Seit einigen Jahren ist der Rechtsrahmen dieses Wettbewerbs in der Diskussion und auch prozessual und politisch umstritten. Inwieweit das allgemeine Kartellrecht, konkret die Fusionskontrolle, oder das allgemeine Lauterkeitsrecht Anwendung finden soll, ist noch nicht abschließend geklärt. Weniger grundsätzliche Probleme bereitet hingegen das Vergaberecht. Der Beitrag beschreibt die sich im Fluss befindliche Rechtsgrundlage des GKV-Wettbewerbsrechts in ihrer bisherigen Entwicklung und auf dem Stand von 2013.