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Entwicklungsvölkerrecht
(2008)
Als einer von wenigen deutschen Völkerrechtlern hat sich Michael Bothe über einen längeren Zeitraum hinweg mit Fragen der rechtlichen Gestaltung des Nord-Süd-Verhältnisses beschäftigt. Im Zentrum seines Interesses stand und steht dabei die nach wie vor ungelöste Frage nach der Rolle, die das Recht hier einnehmen kann; insbesondere ist weiterhin nicht ausgemacht, ob es in der Lage ist, mit der Aussicht auf Befolgung Regeln für die Lösung von Verteilungsfragen vorzugeben, aber auch eine Bindung der sogenannten Entwicklungsländer an Globalziele des Umweltschutzes und der Ressourcenerhaltung zu erreichen. Um sich einer Antwort nähern zu können muss es gelingen, die Bindungswirkung der auf diesem Feld seit jeher vagen, eher prinzipiellen und häufig nicht im Sinne des klassischen Völkerrechts verbindlichen Regeln mit juristischen Begriffen zu erfassen. Der Völkerrechtswissenschaft ist damit die Aufgabe gestellt, Rechtsbeziehungen des Nord-Süd-Verhältnisses in die Kategorien der Lehre von den Völkerrechtssubjekten, der Internationalen Organisationen, der Rechtsquellen und der Durchsetzung zu bringen.
Die Bedeutung staatlicher Souveränität und die Rolle des Staates werden seit einigen Jahren in Politik und Wissenschaft hitzig diskutiert und die Bedeutung staatlicher Souveränität in Frage gestellt: Die veränderten Problemlagen in Zeiten der Globalisierung hätten politische Bewältigungsstrategien notwendig gemacht, die nicht mehr durch intergouvernementale Kooperation zu lösen sei, argumentieren einige. Hinzu kommt der Ruf nach einer Stärkung kosmopolitischer Herrschaft. Doch es gibt auch Hinweise auf gegenteilige Entwicklungen.
In den Jahrzehnten zwischen dem Wiener Kongress 1815 und der Mitte des 19. Jahrhunderts etablierte sich eine neue Staatenordnung auf dem europäischen Kontinent, wie es die Kongress-Akte vorgesehen hatte. Gleichzeitig bildete sich in der Jurisprudenz ein neues Paradigma des Völkerrechts heraus. Es hieß das 'Völkerrecht der zivilisierten Staaten'. Die Entstehung der historischen Rechtsschule und des Rechtspositivismus im frühen 19. Jahrhundert entzog dem umkämpften Völkerrecht seine naturrechtliche Begründung. Auf der Suche nach einem neuen Begründungszusammenhang nahm das Völkerrecht einen Begriff auf, der im späten 18. Jahrhundert entstanden war, und dessen Bedeutung sich zur Zeit des Wiener Kongresses stabilisiert hatte. Es handelte sich um den Begriff der Zivilisation. Mithilfe dieses Begriffs wurde eine überstaatliche Gemeinschaft postuliert, nämlich die sogenannte Gemeinschaft zivilisierter Staaten, die die Legalität zwischenstaatlichen Verkehrs gewährleistet, ohne ein internationaler Staat oder gar Weltstaat zu sein. Das Völkerrecht des 19. Jahrhunderts war somit im Wesentlichen ein Völkerrecht der zivilisierten Staaten. 'Zivilisation' aber ist ein diskriminierender Begriff, zu dessen Bedeutungsgehalt die Definition und der Ausschluss seines Gegenteils, nämlich des Unzivilisierten, des Barbarischen, gehören. [...] Die Entstehung des Völkerrechts zivilisierter Staaten nach dem Wiener Kongress leitete eine neue Figuration der Weltordnung ein. Dieser Vorgang brachte ein Wechselspiel mehrerer Wissens- und Repräsentationsformen, nämlich Jurisprudenz, Theater und Ethnologie, in Gang. Im Folgenden werden diese miteinander verschränkten Wissens- und Repräsentationsformen näher untersucht.
Bis vor kurzem definierte das Grundgesetz die Grundstrukturen des öffentlichen Rechts in Deutschland, sei es im Bund, sei es in den Ländern. Heute wirken jedoch supranationale und internationale Institutionen machtvoll auf das soziale Zusammenleben in Deutschland ein. Zudem besteht eine neue Offenheit gegenüber Hoheitsakten anderer Staaten. Diese Europäisierung und Internationalisierung des Landes führen zur Frage, wie nunmehr die Grundstrukturen des öffentlichen Rechts in Deutschland begriffen werden sollen.
Diese Grundstrukturen sind Gegenstand dieses Beitrags, und zwar im Sinne von Grundprinzipien, welche alle in Deutschland wirksame öffentliche Gewalt einbinden. Der Beitrag kann dabei, entsprechend dem Stand der Erkenntnis, nur wenig gesichertes Wissen unterbreiten. Eine systematische, praxisleitende und vor allem prinzipiengesteuerte Dogmatik eines Rechts der Menschheit, eines kosmopolitischen Rechts, eines globalen Rechts, eines Weltrechts, eines Weltinnenrechts, eines transnationalen Rechts, ja selbst des Völkerrechts oder auch nur des öffentlichen Rechts im europäischen Rechtsraums, also etwas in Ansätzen dem deutschen Staatsrecht Vergleichbares, erscheint jenseits der Möglichkeiten, jedenfalls des Horizonts unserer Zeit. Vor diesem Hintergrund unterbreitet dieser Beitrag sein Verständnis des neuen Forschungsfeldes (I.), verankert die relevanten Prinzipien positivrechtlich und skizziert sie in ihrem Gestaltungsanspruch (II.), und erörtert ihr gegenseitiges Verhältnis, um dadurch die Gesamtkonstellation zu beleuchten (III.).
Teil VII unserer Artikelserie zur Ethik der Drohnen. Bis zur nächsten Bundestagswahl hat unsere Bundesregierung die Debatte zur Anschaffung bewaffneter Drohnen aus wahlstrategischen Gründen ad acta gelegt – nicht zuletzt weil sich ein breites zivilgesellschaftliches Bündnis gegen Kampfdrohnen formiert hat. Unbeantwortet ließ die Regierung die Fragen, wofür sie meint, bewaffnete Drohnen zu brauchen, welche strategisch langfristigen Ziele sie damit verfolgt, ob sie völkerrechtlich aber auch volkswirtschaftlich vertretbar sind und welches sicherheitstechnische Gefahrenpotential Drohnen bergen. Zu den völkerrechtlichen Problemen wurde an diesen und anderen Orten schon viel geschrieben, so dass ich im Folgenden primär auf einige sicherheitstechnische Probleme eingehen möchte sowie auf die Probleme des zivilen Einsatzes von un/bewaffneten Drohnen...
Brüchige Normativität: globale Normen gegen Korruption und Abgeordnetenbestechung in Deutschland
(2014)
Seit der Einführung des International Anti-Corruption Day 2003 konnte Deutschland gestern zum ersten Mal mitfeiern. Erst über zehn Jahre nach der Unterzeichnung der United Nations Convention against Corruption hat Deutschland die Konvention im November 2014 ratifiziert. Was sagt dieser lange Weg über das Verhältnis von globaler Norm und nationalen Recht aus? Eine normtheoretische Skizze.
Nach der verdienten Sommerpause melden wir uns heute mit der Netzschau zurück. Viel ist in den vergangenen Wochen passiert: Man denke nur an ISIS, die Ukraine (heute noch nicht Thema) oder an Schottland (ok, NOCH ist da nichts passiert). Hier ein kleiner Überblick von lesenswertem Material aus der letzten Woche.