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Vorliegend wird davon ausgegangen, dass die Bedeutung von Rechtssätzen für die Vermessung des menschlichen Lebenslaufs seit 1750 erheblich zugenommen hat. Dies gilt in besonderem Maße für die Entstehung des rechtlich geschützten Raums der Jugend. Die Wandlung "vom 'jungen Herrn' zum 'hoffnungsvollen Jüngling'" hat ihre Wurzeln bereits im 18. Jahrhundert. Eine Verdichtung rechtlicher Regelungen ist aber vor allem im Vormärz zu bemerken. Hier sollen lediglich die gesetzlichen Neuerungen betrachtet werden.
Die Altersgrenzen in unserem Rechtssystem segmentieren den menschlichen Lebenslauf in Lebensphasen. Damit ist es der Gesetzgeber, der entscheidet, wann es in unserem Leben zu kalendarisch genau definierten Statuspassagen kommt. Wer als Rentner vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist – und so zumindest in einem ökonomischen Sinn alt zu sein hat –, bestimmt das Recht mit dem Rentenalter genauso, wie es festlegt, dass man mit 16 noch jung ist und nicht wählen oder Auto fahren darf. Unser gesamter Lebenslauf ist umfassend juridifiziert worden.