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Das Firmenkundensegment und die Präsenz auf den internationalen Märkten für gewerblichen Hypothekarkredit und der Finanzierung öffentlicher Haushalte gewinnen für die deutschen Hypothekenbanken bis zum Jahr 2007 erheblich an Bedeutung, so das Ergebnis eines Forschungsprojekts der Goethe-Universität Frankfurt. Die Immobilienfinanziers werden ihre Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen in den nächsten fünf Jahren sowohl qualitativ als auch räumlich ausbauen. Real Estate Investment Banking und Expansion ins Ausland stehen auf der strategischen Agenda der Hypothekenbanken ganz oben.
Regulierung von Hedge Fonds in Deutschland : Bestandsaufnahme, praktische Erkenntnisse und Ausblick
(2003)
Die alternative Kapitalanlage über Hedge Fonds gewinnt in Deutschland zunehmend an Bedeutung. In der jüngsten Vergangenheit wurde dieses Thema daher auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur aufgegriffen, was zu mehr Transparenz geführt hat. Allerdings ist das deutsche Investmentrecht und insbesondere der Spezialbereich "Hedge Fonds" nach wie vor eine Praktikerdomäne. Deshalb soll im Folgenden zunächst eine Bestandaufnahme erfolgen. Darüber hinaus werden aktuelle Entwicklungen beschrieben. Dabei lassen die Verfasser ihre praktischen Erkenntnisse einfließen. Vor diesem Hintergrund wird anschließend die vom Gesetzgeber für Anfang 2004 geplante Hedge Fonds-Regulierung gewürdigt.
Seit den ersten Strafrechtsreformgesetzen von 1969 und 1970 sind in den letzten Jahren wieder Änderungen des Sanktionenrechts vorgenommen worden, und seit einiger Zeit sind weitere im Gespräch. Dazu zählt auch das Fahrverbot als alternative Hauptstrafe. .... Die Untersuchung beginnt (Teil A) mit der Darstellung und Erläuterung des Schuldprinzips und des Grundsatzes der schuldangemessenen Strafe, der in § 46 Absatz 1 StGB Ausdruck gefunden hat und auf dem Rechtsstaatsprinzip basiert. 13 Dabei werden die Aussagen "keine Strafe ohne Schuld" und "jede Strafe nur im Ausmaß der Schuld" deutlich hervorgehoben und ausgelegt und neben die Legitimationsgrundsätze des Strafens gestellt. Vor dem Hintergrund dieser Darlegung der Grundsätze von Schuld und Strafe wird die Bedeutung der "Schuld als pragmatisches Konstrukt der Begrenzung des Strafrechts" aufgezeigt.14 Dieses Konstrukt bildet die Ausgangsbasis für die Beschreibung und Erläuterung der verschiedenen Schuldbegriffe und für deren unterschiedliche Ansatzpunkte und Ausgestaltungen. Es wird mit Hilfe der genauen Betrachtung dieser Begriffe die Frage beantwortet, wie die Schuld inhaltlich gestaltet sein muß, um die staatliche Strafe und das Strafrecht zu begrenzen. Der zweite Hauptteil der Untersuchung (Teil B) wird eingeleitet mit der Metafrage nach den kriminalpolitischen Hintergranden fOr die Forderung nach neuen Alternativsanktionen. Hierbei wird auch Bezug genommen auf die gemeinnützige Arbeit und den elektronischen Hausarrest als alternative Hauptstrafen. Im Anschluß an diese Betrachtung wird das Fahrverbot als Hauptstrafe aufseine Fahigkeit hin untersucht, Wirksamkeit zu entfalten. Ferner wird umfassend der Frage nachgegangen, ob das Fahrverbot eine schuldangemessene Strafe darstellen und im Vergleich zu der zu ersetzenden Geldstrafe und der Freiheitsstrafe verfassungsrechtlichen Prinzipien gerecht werden kann. Bei dieser Prüfung, ob die neue Sanktionsalternative verfassungsgemaß ist, wird im Hinblick auf den 'das Strafrecht begrenzenden Schuldbegriff erörtert, inwiefern die Verhangung eines Fahrverbotes die von diesem gezogenen Grenzen tatsachlich einhalten kann. Darüber hinaus wird erörtert, wie es sich mit verfassungsrechtlichen Grundsatzen vertragt, wenn man, wie die derzeitige Justizministerin Däubler-Gmelin, eine Sanktion im Bereich der besonderen Strafempfindlichkeit des Bürgers ansiedeln möchte. Im dritten und letzten Teil der Arbeit (Teil C) werden die im zweiten Teil herausgearbeiteten Ergebnisse im Hinblick auf die Untersuchung eines vom Fahrzeugführen unabhängigen Fahrverbots als alternative Hauptstrafe zusammenfassend aufgeführt. Danach werden diese GeSichtspunkte auf die verschiedenen, im ersten Teil der Arbeit aufgeführten, Straftheorien projiziert. Dabei wird erörtert, ob ein Fahrverbot ohne bestehende Zusammenhangstat den Zielen und Zwecken der einzelnen Straftheorien gerecht werden kann.
Die Geschichte der französischen Philosophie im 19. Jahrhundert beginnt als akademische Fachrichtung mit Victor Cousin, der weit mehr als seine blassen Vorgänger Laromiguière oder Royer-Collard die akademische Disziplin geprägt hat. Cousin stellte als offizieller Philosoph
der Julimonarchie, als Minister und als Vorstand des Ausschusses zur Auswahl der Gymnasiallehrer eine Art Galionsfigur der Geisteswissenschaften dar, und hatte einen entscheidenden Einfluss sowohl auf die Personalpolitik wie auf die Definition der Lehr- und Forschungsgegenstände. Er bekannte sich zu einer als Eklektizismus umschriebenen
Doktrin, die einerseits die Bewahrung der gegebenen Ordnung der Dinge auch in religiöser Hinsicht anstrebte, andrerseits die Philosophie von jeder Form religiösen Bekenntnisses emanzipierte und gewissermaßen den neutralen Geist der späteren "Laïcité" ankündigte. Das sogenannte
Regiment von Victor Cousin, d.h. die Philosophielehrer, deren Ernennung und Beförderung von seinem Gutdünken abhing, konnte sich auf seine Rückendeckung verlassen, wenn sie in Konflikt zu der religiösen Obrigkeit gerieten. Andrerseits mussten sie sich wie die Vertreter einer einzigen Doktrin, seiner Doktrin verhalten. Nun findet Cousins Doktrin ihre Wurzeln wenn nicht in der deutschen Philosophie - Heine bemerkte ironisch, dass Cousins Unkenntnis des Deutschen ihn gegen jeden
Verdacht philosophischer Deutschtümelei schützte -, so wenigstens in einem privilegierten Deutschlandbezug.
Wer dieser verschollenen Randfigur der Literatur des 19. Jahrhunderts nachspüren will, wird Mühe haben. Einschlägige deutsche Lexika widmen ihr keine Zeile, und ihr Name wird nur in älteren französischen Nachschlagewerken überliefert, die allerdings die wohl unvermeidlichen Lücken und Fehler aufweisen. Die trockenen Fakten deuten ihre Verdienste kaum an, und die Tatsache, dass sie in Frankreich posthum zu
einer Steadyseller-Autorin wurde, zwar nicht mit eigenen Werken, sondern mit Übersetzungen, ist nicht zu erkennen.
Der Versuch, dieser Randfigur Relief zu verleihen, muss infolge mangelnder Vorarbeiten und der wenigen entdeckten Quellen ein Unterfangen bleiben, das vorerst kein erschöpfendes Ergebnis zeitigen kann, eher ein Provisorium, das vielleicht zu weiterer Forschung anreizt.
Am 30. Juli 2002 hat der US-amerikanische Präsident George Bush den Sarbanes-Oxley Act of 2002 unterzeichnet. Es handelt sich dabei um ein Artikelgesetz, das vor allem Änderungen im Securities and Exchange Act of 1934 ( Exchange Act ) vorsieht. Das Gesetz bezweckt nach der dem Gesetzestext vorangestellten Begründung den Schutz von Anlegern durch genauere und verlässlichere wertpapierrechtliche Publizitätspflichten. Der Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass Unternehmen richtige und verlässliche Angaben machen, wenn sie periodisch bei der USamerikanischen Wertpapieraufsichtsbehörde SEC (Securities and Exchange Commission) einzureichende Berichte oder Ad-hoc Mitteilungen veröffentlichen.
Die immer leise, aber immer vernehmbare Stimme der Vernunft ließ sich trotz aller wiederkehrender Dramatik nie zum Verstummen bringen, selbst in Kriegsphasen nicht. Der Kulturtransfer, um den es hier geht, konnte vielmehr seinem eigenen Rhythmus folgen und ungeachtet aller Krisen so etwas wie eine selbständige Gesetzmäfligkeit entwickeln. Unter Schriftstellern und Intellektuellen gab es Schulstreite,
aber nie Krieg! So wurden besonnene und fortschrittlich eingestellte Franzosen und Deutsche nie müde, sich für Gedankenaustausch und Vermittlung, für Freundschaft und Verständigung, kurz für Ideentransfer einzusetzen - um damit den kreativen Eliten beider Länder Inspirationsquellen offen zu halten. Den Herausgebern dieses Jahrbuchs will scheinen, diese gemäfligten, die Rheingrenze ständig überschreitenden Gegenstimmen hätten wie ein vernunftbestimmtes Korrektiv zur lauten Staatenpolitik gewirkt. Eine Epoche wie der Vormärz bietet nun die große Chance, diese These einmal in einer kurzen, aber scharf konturierten Phase bilateraler Beziehungen der Probe aufs Exempel zu unterwerfen. Es erschien anregend, die verschiedenen Wirkungsweisen dieses Korrektivs in einer Zeit näher zu untersuchen, in der sich die herrschenden Kreise auf der einen Seite durch Gallophobie "auszeichneten", während ihnen auf der
anderen Seite - rares Phänomen - eine durch nichts getrübte Germanophilie gegenüberstand.
Vorwort
(2003)
Nie zuvor und nie danach haben sich französische und deutsche Kultur so tiefgreifend beeinflusst und durchdrungen wie in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Wer heute von einer deutsch-französischen Synthese spricht, sollte auf die Zeit von Julimonarchie und Vormärz zurückgehen: Dort konnte sich diese Synthese in bedeutenden Ansätzen verwirklichen.
Die Anordnung der in diesem Jahrbuch versammelten Beiträge folgt drei thematischen Schwerpunkten: dem literarischen, dem künstlerischen und dem philosophischen Transfer.
"Wahlverwandtschaften" : Programme einer deutsch-französischen Allianz von Heine bis Ruge und Marx
(2003)
Nichts zeichnet den interkulturellen Transfer im Vormärz so aus wie der Versuch, die fortschrittlichsten Eliten Deutschlands und Frankreichs enger als je zu verknüpfen. Nie zuvor, und wohl nie danach, haben sich deutsche und französische Dichter und Denker so zahlreich für die geistige Entwicklung ihres Nachbarlandes begeistert - bereit, alles national Trennende zurück- und alles kulturell Verbindende voranzustellen. Mehr noch: Nie zuvor und niemals später haben sich führende Schriftsteller und Intellektuelle beider Länder derart intensiv damit beschäftigt, die Grundlagen einer informellen, geistigen Allianz zu erarbeiten. Man nenne eine Epoche, in der die Verwirklichung dieser wahrhaft europäischen Idee so greifbar nah war wie etwa 1844!