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Zusammenfassung - Das Kernanliegen des KredReorgG –die Internalisierung des systemischen Risikos in den Entscheidungsprozess und die Verantwortlichkeit von Bankeignern und –gläubigern – wird im Wesentlichen erreicht. - Die Wirksamkeit des Gesetzes steht und fällt mit der Möglichkeit, jede Bank in systemisch relevante (zu rettende) und systemisch nicht-relevante (abzuwickelnde) Teile zu zerlegen. Dieser Ansatz ist Ziel führend und international „state of the art“ (Bsp. UK). - Unsere Hauptkritik: Um die o.g. Wirksamkeit des Gesetzes überhaupt zu ermöglichen (und eine Unterlaufung der Gesetzesintention zu verhindern), bedarf es einer zusätzlichen und zwingenden Vorgabe, dass jede Bank eine Mindestmenge an Anleihen außerhalb des Kern-Finanzsektors dauerhaft platzieren muss, und dass diese Anleihen zu keinem Zeitpunkt von Banken erworben werden dürfen. - Um dies zu erreichen sind die Anlagevorschriften für Kapitalsammelstellen (Lebensversicherer, Pensionsfonds) und für Banken entsprechend zu ändern bzw. zu verschärfen. - Weitere Kritikpunkte betreffen die vermutete geringe Bedeutung der freiwilligen Verfahren (Sanierung und Reorganisation) und die Gestaltung der Sonderabgabe und der Restrukturierungsfonds.
Wir halten das bisher in Deutschland und anderen Ländern praktizierte Krisenmanagement für ordnungspolitisch inakzeptabel. Die aktuelle Notlage 2007 und 2008, verbunden mit einem enormen Überraschungsmoment, ließ möglicherweise keine andere Wahl, als die betroffenen Banken unbürokratisch zu retten - aber nun ist es Zeit, grundlegende Lehren aus den Rettungsaktionen zu ziehen.